Rechtssatz RS0070994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070994
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Unter der für den Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung ist zu verstehen, daß daraus der Nutzen gezogen werden soll, den das Grundstück nach seiner Natur und Beschaffenheit zu gewähren vermag.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 179/74
Entscheidungstext OGH 23.10.1974 5 Ob 179/74
- 1 Ob 802/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 802/82
- 3 Ob 183/03p
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
Veröff: SZ 2003/113
- 3 Ob 235/05p
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 235/05p
- 3 Ob 278/06p
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 278/06p
Auch; Veröff: SZ 2007/52
- 7 Ob 228/10w
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 228/10w
- 9 Ob 12/14a
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 Ob 12/14a
Auch
- 8 Ob 91/14m
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 91/14m
Auch; Beisatz: Unter den Begriffen der ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung iSd § 1 NWG ist jede nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Bewirtschaftungsart zu subsumieren. (T1)
- 3 Ob 50/22g
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 3 Ob 50/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Ein ganzjährig genutztes Wohngebäude muss in aller Regel die Möglichkeit der Zufahrt haben, um insbesondere Lebensmittel, Brennmaterial, Haushaltsgegenstände und ähnliche Bedarfsgüter zuliefern, dringend notwendige Reparaturen durchführen und Notfallsituation begegnen zu können. (T2)
- 1 Ob 63/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 63/25h
Beisatz wie T1
Beisatz: Als „Widmung“ ist die Baulandausweisung der notleidenden Liegenschaft im Flächenwidmungsplan zu verstehen. (T3)
Beisatz: Der beanspruchte Notweg ist zur Benützung der Liegenschaft als Baugrund jedoch nicht erforderlich, wenn das betreffende Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt oder der "Gemeindeentwicklungsplan" die Nichtbebauung des Grundstücks vorsieht. (T4)
Beisatz: Eine Bausperre hebt den unter den sonstigen Voraussetzungen bestehenden Bedarf nach einer durch Einräumung eines Notwegs zu schaffenden Wegverbindung nicht auf, weil sie nur eine Beschränkung für die Erteilung von Baubewilligungen, aber kein absolutes Bauverbot darstellt. (T5)
- 4 Ob 207/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5
Beisatz: Subsidiärer Zweck des NWG ist eine ökonomisch sinnvolle Nutzung von Grund Boden. (T6)
Beisatz: Das Argument des Klimaschutzes kann nicht pauschal die Bewilligung eines Notwegs zwecks Verdichtung der Besiedelung ausschließen. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0070994
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19741023_OGH0002_0050OB00179_7400000_002