Rechtssatz RS0071111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071111
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Bei einer Prüfung nach § 2 Abs 1 NWG sind nur die Nachteile der Liegenschaft zu berücksichtigen, die mit dem Notweg belastet wird. Die durch insgesamt nicht mehr als zehn Anlieger sich ergebende höhere Verkehrsbelastung auf der Zufahrtsstraße stellt keinen im Sinne des § 2 Abs 1 NWG zu berücksichtigenden Nachteil dar.Bei einer Prüfung nach Paragraph 2, Absatz eins, NWG sind nur die Nachteile der Liegenschaft zu berücksichtigen, die mit dem Notweg belastet wird. Die durch insgesamt nicht mehr als zehn Anlieger sich ergebende höhere Verkehrsbelastung auf der Zufahrtsstraße stellt keinen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NWG zu berücksichtigenden Nachteil dar.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 616/93
Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 616/93
- 3 Ob 183/03p
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
Auch; Beisatz: Die Einräumung eines Notwegs scheidet gemäß §4 Abs2 NWG dann aus, wenn ein solcher Weg die Aufrechterhaltung der einheitlichen Bewirtschaftung bzw Benützung der betroffenen Liegenschaften unmöglich machte oder erheblich erschwerte. (T1); Veröff: SZ 2003/113
- 1 Ob 63/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 63/25h
vgl; Beisatz: hier: Heranziehung der Gesamtfläche des begehrten Notwegs als Nachteil abgelehnt, da für den Notweg lediglich eine Verbreiterung eines bestehenden und mit Duldung benutzten Fahrwegs erforderlich wäre. (T2)
- 4 Ob 207/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
nur: Bei einer Prüfung nach § 2 Abs 1 NWG sind (nur) die Nachteile der Liegenschaft zu berücksichtigen, die mit dem Notweg belastet wird. (T3)
Beisatz: Darunter sind jedoch nicht nur die Liegenschaften zu verstehen, über die der Notweg führen soll, sondern auch jene, die in wirtschaftlicher Einheit bewirtschaftet bzw genutzt werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071111
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19940202_OGH0002_0070OB00616_9300000_001