Der gegen diese Entscheidung von den Antragsgegnern erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist jede nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Bewirtschaftungsart - demnach auch eine solche zu Bauzwecken (vgl. EvBl. 1965/106 mwN) - unter den Begriff der ordentlichen Bewirtschaftung oder Benutzung im Sinne des § 1 NWG zu subsumieren (vgl. 1 Ob 508/90 mwN). Auch eine Widmungsänderung, soferne sie nur nicht dem öffentlichen Recht widerspricht, kann grundsätzlich die Einräumung eines Notweges rechtfertigen (vgl. 8 Ob 504/93 und 6 Ob 578/92 mwN). Unbestritten ist, daß die Grundstücke der Antragsteller laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde St.G***** im Baulandaufschließungsgebiet liegen. Der Begriff "Bauland" wird im § 17 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 (LGBl. 98/1992 idF des LGBl. 48/1993) definiert. Nach Abs.6 lit.c leg. cit. dürfen Flächen, die für öffentliche Einrichtungen des Verkehrs, der Energie- und der Wasserversorgung, der Abwasser- oder der Abfallbeseitigung oder der Entwässerung unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung erforderlich machen würden oder nicht in absehbarer Zeit mit diesen Einrichtungen erschlossen werden können, nicht als Bauland ausgewiesen werden. Nach Abs.8 leg. cit. dieser Bestimmung können aber Flächen innerhalb des Baulandes, deren widmungsgemäßer Verwendung öffentliche Rücksichten wegen mangelnder oder ungenügender Erschließung zur Zeit entgegenstehen, als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet werden. Das gleiche gilt für Flächen gemäß Abs.6, wenn bereits mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß der der Baulandausweisung an sich entgegenstehende Umstand durch Maßnahmen nachweislich behebbar ist und in absehbarer Zeit wegfallen wird. Die Grundstücke der Antragsteller wurden daher nach deren Erwerb durch Umwidmung in das Bauland einbezogen, erfüllen aber noch nicht die Aufschließungserfordernisse; dennoch bedarf es keines weiteren Widmungsaktes, weil ihrer Bebaubarkeit nur die fehlende Zufahrt und damit die im § 17 Abs.6 lit c des Salzburger Raumordnungsgesetzes geforderte Erschließung entgegensteht. In diesem Sinne sind die Grundstücke der Antragsteller notleidend, weil der Bedarf nach einem Notweg nicht nach der derzeitigen Nutzung, sondern nach der Widmung zu beurteilen ist (vgl. EvBl. 1965/106).Nach ständiger Rechtsprechung ist jede nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Bewirtschaftungsart - demnach auch eine solche zu Bauzwecken vergleiche EvBl. 1965/106 mwN) - unter den Begriff der ordentlichen Bewirtschaftung oder Benutzung im Sinne des Paragraph eins, NWG zu subsumieren vergleiche 1 Ob 508/90 mwN). Auch eine Widmungsänderung, soferne sie nur nicht dem öffentlichen Recht widerspricht, kann grundsätzlich die Einräumung eines Notweges rechtfertigen vergleiche 8 Ob 504/93 und 6 Ob 578/92 mwN). Unbestritten ist, daß die Grundstücke der Antragsteller laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde St.G***** im Baulandaufschließungsgebiet liegen. Der Begriff "Bauland" wird im Paragraph 17, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 Landesgesetzblatt 98 aus 1992, in der Fassung des Landesgesetzblatt 48 aus 1993,) definiert. Nach Absatz 6, Litera c, leg. cit. dürfen Flächen, die für öffentliche Einrichtungen des Verkehrs, der Energie- und der Wasserversorgung, der Abwasser- oder der Abfallbeseitigung oder der Entwässerung unwirtschaftliche Aufwendungen für die Erschließung erforderlich machen würden oder nicht in absehbarer Zeit mit diesen Einrichtungen erschlossen werden können, nicht als Bauland ausgewiesen werden. Nach Absatz 8, leg. cit. dieser Bestimmung können aber Flächen innerhalb des Baulandes, deren widmungsgemäßer Verwendung öffentliche Rücksichten wegen mangelnder oder ungenügender Erschließung zur Zeit entgegenstehen, als Aufschließungsgebiete gekennzeichnet werden. Das gleiche gilt für Flächen gemäß Absatz 6,, wenn bereits mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß der der Baulandausweisung an sich entgegenstehende Umstand durch Maßnahmen nachweislich behebbar ist und in absehbarer Zeit wegfallen wird. Die Grundstücke der Antragsteller wurden daher nach deren Erwerb durch Umwidmung in das Bauland einbezogen, erfüllen aber noch nicht die Aufschließungserfordernisse; dennoch bedarf es keines weiteren Widmungsaktes, weil ihrer Bebaubarkeit nur die fehlende Zufahrt und damit die im Paragraph 17, Absatz 6, Litera c, des Salzburger Raumordnungsgesetzes geforderte Erschließung entgegensteht. In diesem Sinne sind die Grundstücke der Antragsteller notleidend, weil der Bedarf nach einem Notweg nicht nach der derzeitigen Nutzung, sondern nach der Widmung zu beurteilen ist vergleiche EvBl. 1965/106).
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß bei einer Prüfung nach § 2 Abs.1 NWG nur die Nachteile der Liegenschaft zu berücksichtigen sind, die mit dem Notweg belastet wird. Daß unter Liegenschaft unter Umständen auch eine wirtschaftliche Einheit mehrerer Parzellen zu verstehen ist und es daher im speziell gelagerten Einzelfall nicht immer auf den Nachteil der Einzelparzelle ankommt, über die der Notweg geführt wird, so zB wenn die gemeinsame Bewirtschaftung mehrerer Parzellen durch einen Notweg unmöglich gemacht oder erschwert wird, muß hier nicht geprüft werden, weil feststeht, daß den Antragsgegnern auf dem gegenständlichen Grundstreifen durch die Einräumung eines Notweges so gut wie kein Nachteil erwächst. Die hypothetischen Folgerungen der Antragsgegner über eine drohende zu ihren Lasten gehende Verbreiterung der Zufahrtsstraße 319/1 könnte allenfalls andere mit den gegenständlichen Grundstücken in keinem Zusammenhang stehende Liegenschaften treffen. Vor allem steht aber nicht fest, ob überhaupt, wann und dann wie die Gemeinde St.G***** von der ihr zustehenden Enteignungsmöglichkeit Gebrauch macht. Die im Verfahren vor den Vorinstanzen ins Treffen geführte höhere Verkehrsbelastung auf der Zufahrtsstraße stellt, da auch nach den Angaben der Antragsgegner insgesamt sich nicht mehr als 10 Anlieger ergeben, allein schon nach der Lebenserfahrung keinen im Sinne des § 2 Abs.1 NWG zu berücksichtigender Nachteil dar. Dem Revisionsrekurs der Antragsgegner war daher ein Erfolg zu versagen.Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß bei einer Prüfung nach Paragraph 2, Absatz eins, NWG nur die Nachteile der Liegenschaft zu berücksichtigen sind, die mit dem Notweg belastet wird. Daß unter Liegenschaft unter Umständen auch eine wirtschaftliche Einheit mehrerer Parzellen zu verstehen ist und es daher im speziell gelagerten Einzelfall nicht immer auf den Nachteil der Einzelparzelle ankommt, über die der Notweg geführt wird, so zB wenn die gemeinsame Bewirtschaftung mehrerer Parzellen durch einen Notweg unmöglich gemacht oder erschwert wird, muß hier nicht geprüft werden, weil feststeht, daß den Antragsgegnern auf dem gegenständlichen Grundstreifen durch die Einräumung eines Notweges so gut wie kein Nachteil erwächst. Die hypothetischen Folgerungen der Antragsgegner über eine drohende zu ihren Lasten gehende Verbreiterung der Zufahrtsstraße 319/1 könnte allenfalls andere mit den gegenständlichen Grundstücken in keinem Zusammenhang stehende Liegenschaften treffen. Vor allem steht aber nicht fest, ob überhaupt, wann und dann wie die Gemeinde St.G***** von der ihr zustehenden Enteignungsmöglichkeit Gebrauch macht. Die im Verfahren vor den Vorinstanzen ins Treffen geführte höhere Verkehrsbelastung auf der Zufahrtsstraße stellt, da auch nach den Angaben der Antragsgegner insgesamt sich nicht mehr als 10 Anlieger ergeben, allein schon nach der Lebenserfahrung keinen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NWG zu berücksichtigender Nachteil dar. Dem Revisionsrekurs der Antragsgegner war daher ein Erfolg zu versagen.
Nach § 25 NWG trägt grundsätzlich der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.Nach Paragraph 25, NWG trägt grundsätzlich der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.