Rechtssatz RS0070989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070989
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich - rechtlichen Widmung, zB als Baugrund, beurteilt werden. Fehlt es an einer entsprechenden Widmung, kann auch eine angestrebte Widmungsänderung, zB eines landwirtschaftlichen Grundstücks für den Hausbau, die Einräumung eines Notweges rechtfertigen, sofern die angestrebte Widmungsänderung nicht dem öffentlichen Recht widerspricht. Es ist aber erforderlich, daß konkret mit einer Umwidmung in naher Zukunft zu rechnen ist. Ist die Umwidmung in naher Zukunft unwahrscheinlich, ist der Antrag abzuweisen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen für die Einräumung eines Notweges noch geprüft werden müßten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 504/93
Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 504/93
Veröff: EvBl 1994/26 S 130
- 2 Ob 552/95
Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 552/95
nur: Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich - rechtlichen Widmung, zB als Baugrund, beurteilt werden. (T1)
- 8 Ob 2135/96w
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Ob 2135/96w
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nach der Flächenwidmung zulässige Bewirtschaftungsart. (T2)
- 3 Ob 2045/96y
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2045/96y
- 6 Ob 2366/96a
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 2366/96a
- 1 Ob 88/99v
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 88/99v
nur T1
- 1 Ob 31/01t
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 31/01t
nur T1
- 7 Ob 208/02t
Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 208/02t
Auch; nur T1
- 3 Ob 183/03p
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/113
- 3 Ob 235/05p
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 235/05p
nur T1
- 7 Ob 228/10w
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 228/10w
Auch; nur T1
- 9 Ob 12/14a
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 Ob 12/14a
Auch; nur: Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich‑rechtlichen Widmung beurteilt werden. Fehlt es an einer entsprechenden Widmung, kann auch eine angestrebte Widmungsänderung die Einräumung eines Notwegs rechtfertigen, sofern die angestrebte Widmungsänderung nicht dem öffentlichen Recht widerspricht. (T3)
- 1 Ob 63/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 63/25h
Beisatz wie T1
Beisatz: Als „Widmung“ ist die Baulandausweisung der notleidenden Liegenschaft im Flächenwidmungsplan zu verstehen. (T4)
Beisatz: Der beanspruchte Notweg ist zur Benützung der Liegenschaft als Baugrund jedoch nicht erforderlich, wenn das betreffende Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt oder der "Gemeindeentwicklungsplan" die Nichtbebauung des Grundstücks vorsieht. (T5)
Beisatz: Eine Bausperre hebt den unter den sonstigen Voraussetzungen bestehenden Bedarf nach einer durch Einräumung eines Notwegs zu schaffenden Wegverbindung nicht auf, weil sie nur eine Beschränkung für die Erteilung von Baubewilligungen, aber kein absolutes Bauverbot darstellt. (T6)
- 4 Ob 207/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
vgl; nur T1; Beisatz nur wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070989
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19930715_OGH0002_0080OB00504_9300000_001