Das Gesetz vom 7. Juli 1896 betreffend die Einräumung von Notwegen (NWG) ist mit Ausnahme einer geringfügigen Änderung durch RGBl 1913/7 unverändert in Geltung. Nach § 9 Abs. 1 NWG findet die Verhandlung über den Anspruch auf Einräumung eines Notweges auf Einschreiten des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft statt; nach Abs. 3 dieser Bestimmung finden die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Nach § 14 Abs. 1 AußStrG ist gegen den Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Gericht zweiter Instanz von der Rsp des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rsp fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs. 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden (§ 16 Abs. 3 AußStrG; 1 Ob 88/99v zu einem Notwegeverfahren). Werden von der rechtsmittelwerbenden Partei keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs. 1 AußStrG aufgezeigt, von deren Lösung die Entscheidung zweiter Instanz abhängt, so ist der Revisionsrekurs trotz seiner Zulassung durch die zweite Instanz unzulässig.Das Gesetz vom 7. Juli 1896 betreffend die Einräumung von Notwegen (NWG) ist mit Ausnahme einer geringfügigen Änderung durch RGBl 1913/7 unverändert in Geltung. Nach Paragraph 9, Absatz eins, NWG findet die Verhandlung über den Anspruch auf Einräumung eines Notweges auf Einschreiten des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft statt; nach Absatz 3, dieser Bestimmung finden die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen Anwendung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist gegen den Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Gericht zweiter Instanz von der Rsp des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rsp fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nicht gebunden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG; 1 Ob 88/99v zu einem Notwegeverfahren). Werden von der rechtsmittelwerbenden Partei keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt, von deren Lösung die Entscheidung zweiter Instanz abhängt, so ist der Revisionsrekurs trotz seiner Zulassung durch die zweite Instanz unzulässig.
Nach § 1 Abs. 1 NWG entbehrt eine Liegenschaft einer Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz nicht nur dann, wenn es an einer solchen gänzlich mangelt, sondern auch, wenn sie bloß unzulänglich erscheint. Auch in diesem Fall kann der Eigentümer, der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung eine solche Wegeverbindung benötigt, die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften - als Legalservitut (SZ 67/119 = JBl 1995, 325 = NZ 1995, 110; 1 Ob 377/98t u.a.; Egglmeier in Schwimann2, § 1 NWG Rz 1 und in bbl 1998, 62 ff, Notweg und Rechtsprechung) - nach Maßgabe des NWG begehren. Ob zur ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung einer Liegenschaft iSd § 1 Abs. 1 NWG ein Notweg erforderlich ist, ist nicht nach der derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nach ihrer öffentlich-rechtlichen Widmung zu beurteilen; dies gilt insbesondere bei einer Widmung für Bauzwecke (EvBl 1965/106; EvBl 1994/26 u.v.a., zuletzt 1 Ob 88/99v = MietSlg 51.500 mwN; RIS-Justiz RS0070989; Hofmann in Rummel3 § 480 ABGB Rz 6 mwN). Auch die Neuerrichtung von Gebäuden gehört zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer als Baufläche gewidmeten Liegenschaft, selbst wenn diese bisher anders - nicht als Bauland - genutzt wurde: Es ist nämlich auch ein durch einen Willensentschluß des Eigentümers geschaffener Bedarf zu berücksichtigen (EvBl 1994/80 u.a., zuletzt 1 Ob 88/99v mwN; RIS-Justiz RS0070979).Nach Paragraph eins, Absatz eins, NWG entbehrt eine Liegenschaft einer Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz nicht nur dann, wenn es an einer solchen gänzlich mangelt, sondern auch, wenn sie bloß unzulänglich erscheint. Auch in diesem Fall kann der Eigentümer, der für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung eine solche Wegeverbindung benötigt, die gerichtliche Einräumung eines Notweges über fremde Liegenschaften - als Legalservitut (SZ 67/119 = JBl 1995, 325 = NZ 1995, 110; 1 Ob 377/98t u.a.; Egglmeier in Schwimann2, Paragraph eins, NWG Rz 1 und in bbl 1998, 62 ff, Notweg und Rechtsprechung) - nach Maßgabe des NWG begehren. Ob zur ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung einer Liegenschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, NWG ein Notweg erforderlich ist, ist nicht nach der derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nach ihrer öffentlich-rechtlichen Widmung zu beurteilen; dies gilt insbesondere bei einer Widmung für Bauzwecke (EvBl 1965/106; EvBl 1994/26 u.v.a., zuletzt 1 Ob 88/99v = MietSlg 51.500 mwN; RIS-Justiz RS0070989; Hofmann in Rummel3 Paragraph 480, ABGB Rz 6 mwN). Auch die Neuerrichtung von Gebäuden gehört zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer als Baufläche gewidmeten Liegenschaft, selbst wenn diese bisher anders - nicht als Bauland - genutzt wurde: Es ist nämlich auch ein durch einen Willensentschluß des Eigentümers geschaffener Bedarf zu berücksichtigen (EvBl 1994/80 u.a., zuletzt 1 Ob 88/99v mwN; RIS-Justiz RS0070979).
Grundsätzlich sind die Bestimmungen des NWG einschränkend auszulegen (SZ 67/119; 3 Ob 115/98b = bbl 1999/45; 4 Ob 214/99w = MietSlg 51.502 u.a.; RIS-Justiz RS0070966). Entgegen dem Wortlauf des § 2 Abs. 1 NWG entscheidet das Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung richtigerweise nur über die materiellrechtliche Zulässigkeit des Einräumung eines Notweges als Anspruchsvoraussetzung, nicht aber über die verfahrensrechtliche Rechtswegzulässigkeit des Begehrens auf Notwegeinräumung. Materiellrechtlich nicht berechtigt sind das Begehren und die Einräumung eines Notweges u.a. dann, wenn der Vorteil für den Antragsteller nicht größer ist als der Nachteil des Eigentümers (§ 2 Abs. 1 erster Fall NWG; Hofmann aaO § 480 ABGB Rz 8 mwN; Egglmeier aaO § 1 NWG Rz 1). Diesem Fall ist aber bei wertungsgemäßer Betrachtung jener Fall gleichzuhalten, in dem durch das Begehren und die Einräumung eines Notwegs überhaupt kein Vorteil für den Antragsteller entstehen kann, weil der begehrte Notweg keine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz herstellen kann. In einem solchen Fall muss die Interessenabwägung jedenfalls zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, weil die Wegeverbindung - deren Herstellung gerade der Zweck des Notwegegesetzes ist - nicht hergestellt werden kann. Denknotwendigerweise muss daher im Notwegeverfahren die Frage geprüft werden, ob durch die Einräumung eines Notweges auf einem bloßen Teilstück des Zufahrtswegs eine bereits bestehende Wegedienstbarkeit des Antragstellers unzulässig ausgeweitet würde. Genau diese dem Erstgericht auferlegte Prüfungspflicht war aber entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung Inhalt der Vorentscheidung.Grundsätzlich sind die Bestimmungen des NWG einschränkend auszulegen (SZ 67/119; 3 Ob 115/98b = bbl 1999/45; 4 Ob 214/99w = MietSlg 51.502 u.a.; RIS-Justiz RS0070966). Entgegen dem Wortlauf des Paragraph 2, Absatz eins, NWG entscheidet das Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung richtigerweise nur über die materiellrechtliche Zulässigkeit des Einräumung eines Notweges als Anspruchsvoraussetzung, nicht aber über die verfahrensrechtliche Rechtswegzulässigkeit des Begehrens auf Notwegeinräumung. Materiellrechtlich nicht berechtigt sind das Begehren und die Einräumung eines Notweges u.a. dann, wenn der Vorteil für den Antragsteller nicht größer ist als der Nachteil des Eigentümers (Paragraph 2, Absatz eins, erster Fall NWG; Hofmann aaO Paragraph 480, ABGB Rz 8 mwN; Egglmeier aaO Paragraph eins, NWG Rz 1). Diesem Fall ist aber bei wertungsgemäßer Betrachtung jener Fall gleichzuhalten, in dem durch das Begehren und die Einräumung eines Notwegs überhaupt kein Vorteil für den Antragsteller entstehen kann, weil der begehrte Notweg keine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz herstellen kann. In einem solchen Fall muss die Interessenabwägung jedenfalls zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, weil die Wegeverbindung - deren Herstellung gerade der Zweck des Notwegegesetzes ist - nicht hergestellt werden kann. Denknotwendigerweise muss daher im Notwegeverfahren die Frage geprüft werden, ob durch die Einräumung eines Notweges auf einem bloßen Teilstück des Zufahrtswegs eine bereits bestehende Wegedienstbarkeit des Antragstellers unzulässig ausgeweitet würde. Genau diese dem Erstgericht auferlegte Prüfungspflicht war aber entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung Inhalt der Vorentscheidung.
Der erkennende Senat hat bereits in der Vorentscheidung die zweitinstanzliche Auffassung gebilligt, dass die Antragstellerin nicht die Einräumung eines Notweges durch Erweiterung der bereits bestehenden und auf Vertrag begründeten Wegedienstbarkeit ("G*****-Weg"), sondern (nur) die Einräumung einer (weiteren) Legalservitut auf sonstigen Flächen der Antragsgegner begehre, um die bestehende Wegedienstbarkeit ausüben zu können. Auch in Kenntnis der Vorentscheidung beschränkte die Antragstellerin ihren Antrag ausdrücklich auf wenige m2 Bodenfläche im Bereich der Einmündung des Wegs in die (öffentliche) Straße und betont auch noch im Rechtsmittel ausdrücklich, dass sich ihr Antrag nicht auf die Ausdehnung der bestehenden Wegedienstbarkeit erstrecke. Erhebliche, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigende Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG wurden insoweit nicht dargetan.Der erkennende Senat hat bereits in der Vorentscheidung die zweitinstanzliche Auffassung gebilligt, dass die Antragstellerin nicht die Einräumung eines Notweges durch Erweiterung der bereits bestehenden und auf Vertrag begründeten Wegedienstbarkeit ("G*****-Weg"), sondern (nur) die Einräumung einer (weiteren) Legalservitut auf sonstigen Flächen der Antragsgegner begehre, um die bestehende Wegedienstbarkeit ausüben zu können. Auch in Kenntnis der Vorentscheidung beschränkte die Antragstellerin ihren Antrag ausdrücklich auf wenige m2 Bodenfläche im Bereich der Einmündung des Wegs in die (öffentliche) Straße und betont auch noch im Rechtsmittel ausdrücklich, dass sich ihr Antrag nicht auf die Ausdehnung der bestehenden Wegedienstbarkeit erstrecke. Erhebliche, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigende Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wurden insoweit nicht dargetan.
Inwieweit durch die geplante Errichtung einer Wohnhausanlage mit 48 Wohneinheiten und 58 Pkw-Abstellplätzen eine unzulässige Erweiterung der Wegservitut vorliegt (§ 484 ABGB), was von der Antragstellerin im Rechtsmittel vor Allem releviert wird, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage. Eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die zwingend zu einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof führen müsste, liegt hier nicht vor. Damit ist aber evident, dass mit diesem umfänglich ausdrücklich beschränkten Antrag das angestrebte Ziel nicht erreicht werden kann, weil denknotwendig nur mit einer Ausdehnung der bereits bestehenden vertraglichen Wegedienstbarkeit der vermehrte Verkehr (für 48 Wohneinheiten und 58 Pkw-Abstellplätze) erreicht werden kann, wobei die Frage des Bauverkehrs (bei der Errichtung der 48 Wohneinheiten) hier auf sich beruhen kann.Inwieweit durch die geplante Errichtung einer Wohnhausanlage mit 48 Wohneinheiten und 58 Pkw-Abstellplätzen eine unzulässige Erweiterung der Wegservitut vorliegt (Paragraph 484, ABGB), was von der Antragstellerin im Rechtsmittel vor Allem releviert wird, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage. Eine auffallende Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die zwingend zu einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof führen müsste, liegt hier nicht vor. Damit ist aber evident, dass mit diesem umfänglich ausdrücklich beschränkten Antrag das angestrebte Ziel nicht erreicht werden kann, weil denknotwendig nur mit einer Ausdehnung der bereits bestehenden vertraglichen Wegedienstbarkeit der vermehrte Verkehr (für 48 Wohneinheiten und 58 Pkw-Abstellplätze) erreicht werden kann, wobei die Frage des Bauverkehrs (bei der Errichtung der 48 Wohneinheiten) hier auf sich beruhen kann.
Die Antragstellerin hätte die von der zweiten Instanz als erheblich beurteilte Rechtsfrage des § 12 Abs. 3 NWG, wonach der Richter bei der Entscheidung über die Art, den Umfang und die Richtung des Notwegs nicht an das Begehren der Antragsteller gebunden ist, zum Inhalt ihres Rechtsmittels machen und damit auch die Lösung der Frage anstreben können, inwieweit das Erstgericht ungeachtet ihres Antrags dennoch auch solche Liegenschaften, die der wegebedürftige Eigentümer in seinem Gesuch nicht in Anspruch genommen hat (hier: "G*****-Weg"), einzubeziehen sind. Des weiteren hätte sich die Frage stellen können, ob von der zweiten Instanz, wenn sie - wie hier - abweichend von der Auffassung des Erstrichters von einer unzulässigen Ausweitung der bestehenden vertraglichen Wegedienstbarkeit iSd § 484 ABGB ausgeht und damit dem Notwegebegehren den Boden entzieht, die Rechtsfolgen mit den Parteien zu erörtern gewesen wären. Allein dazu finden sich im Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen, im Besonderen wird das Rekursverfahren nicht als mangelhaft gerügt. Die an sich erhebliche Rechtsfrage wird somit von der Rechtsmittelwerberin gar nicht angesprochen und entzieht sich schon deshalb einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.Die Antragstellerin hätte die von der zweiten Instanz als erheblich beurteilte Rechtsfrage des Paragraph 12, Absatz 3, NWG, wonach der Richter bei der Entscheidung über die Art, den Umfang und die Richtung des Notwegs nicht an das Begehren der Antragsteller gebunden ist, zum Inhalt ihres Rechtsmittels machen und damit auch die Lösung der Frage anstreben können, inwieweit das Erstgericht ungeachtet ihres Antrags dennoch auch solche Liegenschaften, die der wegebedürftige Eigentümer in seinem Gesuch nicht in Anspruch genommen hat (hier: "G*****-Weg"), einzubeziehen sind. Des weiteren hätte sich die Frage stellen können, ob von der zweiten Instanz, wenn sie - wie hier - abweichend von der Auffassung des Erstrichters von einer unzulässigen Ausweitung der bestehenden vertraglichen Wegedienstbarkeit iSd Paragraph 484, ABGB ausgeht und damit dem Notwegebegehren den Boden entzieht, die Rechtsfolgen mit den Parteien zu erörtern gewesen wären. Allein dazu finden sich im Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen, im Besonderen wird das Rekursverfahren nicht als mangelhaft gerügt. Die an sich erhebliche Rechtsfrage wird somit von der Rechtsmittelwerberin gar nicht angesprochen und entzieht sich schon deshalb einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.
Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 9 Abs. 3 NWG iVm § 16 Abs. 3 AußStrG, § 508a Abs. 2 und § 510 ZPO).Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 9, Absatz 3, NWG in Verbindung mit , Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG, Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf dem § 25 Abs. 1 NWG. Von einem ungerechtfertigten Einschreiten der Antragsgegner, die auch auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hinwiesen, kann nicht gesprochen werden.Die Kostenentscheidung fußt auf dem Paragraph 25, Absatz eins, NWG. Von einem ungerechtfertigten Einschreiten der Antragsgegner, die auch auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hinwiesen, kann nicht gesprochen werden.