Rechtssatz RS0115482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115482
Entscheidungsdatum
24.04.2001
Rechtssatz
Entgegen dem Wortlauf des § 2 Abs. 1 NWG entscheidet das Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung richtigerweise nur über die materiellrechtliche Zulässigkeit des Einräumung eines Notweges als Anspruchsvoraussetzung, nicht aber über die verfahrensrechtliche Rechtswegzulässigkeit des Begehrens auf Notwegeinräumung.Entgegen dem Wortlauf des Paragraph 2, Absatz eins, NWG entscheidet das Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung richtigerweise nur über die materiellrechtliche Zulässigkeit des Einräumung eines Notweges als Anspruchsvoraussetzung, nicht aber über die verfahrensrechtliche Rechtswegzulässigkeit des Begehrens auf Notwegeinräumung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115482
Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_0010OB00031_01T0000_001