Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist unzulässig. An den dem entgegenstehenden Ausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO; Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 526; 3 Ob 102/98s uva).Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist unzulässig. An den dem entgegenstehenden Ausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO; Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 526,; 3 Ob 102/98s uva).
Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Gericht zweiter Instanz bereits verneint wurden, können im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (4 Ob 1526/95 uva). Die Feststellung der Vorinstanzen, daß zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht über einen Weg in einer Breite von 2,5 m bestehe und dieses Wegerecht auch tatsächlich genutzt werde, ist im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr anfechtbar. In Wahrheit bekämpfen die Antragsgegner mit ihren Ausführungen zum angeblichen Nichtbestehen eines Wegerechts der Antragstellerin die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, deren Überprüfung aber dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 503 mwN). Den Entscheidungen der Vorinstanzen kann sehr wohl entnommen werden, warum sie zu den von ihnen getroffenen Feststellungen gelangt sind.Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Gericht zweiter Instanz bereits verneint wurden, können im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (4 Ob 1526/95 uva). Die Feststellung der Vorinstanzen, daß zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht über einen Weg in einer Breite von 2,5 m bestehe und dieses Wegerecht auch tatsächlich genutzt werde, ist im Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr anfechtbar. In Wahrheit bekämpfen die Antragsgegner mit ihren Ausführungen zum angeblichen Nichtbestehen eines Wegerechts der Antragstellerin die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, deren Überprüfung aber dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 503, mwN). Den Entscheidungen der Vorinstanzen kann sehr wohl entnommen werden, warum sie zu den von ihnen getroffenen Feststellungen gelangt sind.
Es mag sein, daß die Parteien im Jahre 1949 - zum Zeitpunkt der Begründung des Geh- und Fahrrechts - die Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin mit vier bis sechs Wohneinheiten nicht vorhergesehen haben. Schon das Gericht erster Instanz hat aber darauf hingewiesen, daß die Antragsgegner "früher oder später" mit der Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück der Antragstellerin und daraus erwachsenden Nachteilen hätten rechnen müssen; die Antragsgegner haben auch nie behauptet, das Grundstück der Antragstellerin sei nicht schon immer als Baufläche-Wohngebiet gewidmet gewesen. Wenn sich auch der Umfang einer Wegedienstbarkeit nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts im Zeitpunkt ihrer Bestellung oder Ersitzung richtet, so sind doch bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit - wie hier - im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Rechtsumfang maßgeblich (1 Ob 295/98h; SZ 70/201; SZ 60/160; SZ 55/125; MietSlg 30.053; MietSlg 29.055 ua; Klang in Klang II2 564). Bei einem als Baufläche-Wohngebiet gewidmeten Grundstück war es gewiß vorhersehbar, daß dieses einer Nutzung zu Wohnzwecken zugeführt werde. Wurde demgemäß zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht eingeräumt, so kann darin, daß sie ihr Grundstück nunmehr widmungsgemäß nutzen möchte, keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit erblickt werden.
Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Antragstellerin die Ausübung des Geh- und Fahrrechts auf der 2,5 m breiten Wegfläche nie verwehrt worden sei (S 8 des Ersturteils). Durch das von den Antragsgegnern behauptete Abstellen von Fahrzeugen im Bereich des Dienstbarkeitswegs, das vom Erstgericht festgestellt wurde (S 10 der erstinstanzlichen Entscheidung), erfolgte keine Einschränkung des Geh- und Fahrrechts der Antragstellerin, berücksichtigt man - wie gleichfalls festgestellt - , daß der Antragstellerin nie die Ausübung ihres Rechts verwehrt wurde. Es mag sein, daß in Zukunft das Verparken der strittigen Wegfläche durch die Antragsgegner bzw als deren Kunden nicht mehr so leicht möglich sein wird, doch haben diese als Dienstbarkeitsverpflichtete bzw als deren Besucher keinerlei Rechtsanspruch darauf, Fahrzeuge in einer Art abzustellen, daß die Antragstellerin in der Ausübung der ihr zustehenden Dienstbarkeit behindert wird. Daß die Antragstellerin die Dienstbarkeit "nicht gebraucht" hätte, widerspricht den Feststellungen; von der Verjährung des Rechts der Dienstbarkeit gemäß § 1488 ABGB kann demnach keine Rede sein.Das Erstgericht hat festgestellt, daß der Antragstellerin die Ausübung des Geh- und Fahrrechts auf der 2,5 m breiten Wegfläche nie verwehrt worden sei (S 8 des Ersturteils). Durch das von den Antragsgegnern behauptete Abstellen von Fahrzeugen im Bereich des Dienstbarkeitswegs, das vom Erstgericht festgestellt wurde (S 10 der erstinstanzlichen Entscheidung), erfolgte keine Einschränkung des Geh- und Fahrrechts der Antragstellerin, berücksichtigt man - wie gleichfalls festgestellt - , daß der Antragstellerin nie die Ausübung ihres Rechts verwehrt wurde. Es mag sein, daß in Zukunft das Verparken der strittigen Wegfläche durch die Antragsgegner bzw als deren Kunden nicht mehr so leicht möglich sein wird, doch haben diese als Dienstbarkeitsverpflichtete bzw als deren Besucher keinerlei Rechtsanspruch darauf, Fahrzeuge in einer Art abzustellen, daß die Antragstellerin in der Ausübung der ihr zustehenden Dienstbarkeit behindert wird. Daß die Antragstellerin die Dienstbarkeit "nicht gebraucht" hätte, widerspricht den Feststellungen; von der Verjährung des Rechts der Dienstbarkeit gemäß Paragraph 1488, ABGB kann demnach keine Rede sein.
Ob zur ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung einer Liegenschaft im Sinn des § 1 Abs 1 NotwegeG ein Notweg erforderlich ist, ist nicht nach der derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nach ihrer öffentlich-rechtlichen Widmung zu beurteilen; dies gilt insbesondere bei einer Widmung für Bauzwecke (3 Ob 2045/96y; 6 Ob 2366/96a; 8 Ob 2135/96w; 2 Ob 552/95; EvBl 1994/26; 7 Ob 616/93; 1 Ob 508/90; 1 Ob 802/82; EvBl 1965/106 uva; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 480). Auch die Neuerrichtung von Gebäuden gehört zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer als Baufläche gewidmeten Liegenschaft, selbst wenn diese bisher anders - nicht als Bauland - genutzt wurde: Es ist nämlich auch ein durch einen Willensentschluß des Eigentümers geschaffener Bedarf zu berücksichtigen (4 Ob 592/95; EvBl 1994/80; vgl SZ 33/4).Ob zur ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung einer Liegenschaft im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, NotwegeG ein Notweg erforderlich ist, ist nicht nach der derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nach ihrer öffentlich-rechtlichen Widmung zu beurteilen; dies gilt insbesondere bei einer Widmung für Bauzwecke (3 Ob 2045/96y; 6 Ob 2366/96a; 8 Ob 2135/96w; 2 Ob 552/95; EvBl 1994/26; 7 Ob 616/93; 1 Ob 508/90; 1 Ob 802/82; EvBl 1965/106 uva; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 480,). Auch die Neuerrichtung von Gebäuden gehört zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer als Baufläche gewidmeten Liegenschaft, selbst wenn diese bisher anders - nicht als Bauland - genutzt wurde: Es ist nämlich auch ein durch einen Willensentschluß des Eigentümers geschaffener Bedarf zu berücksichtigen (4 Ob 592/95; EvBl 1994/80; vergleiche SZ 33/4).
Die im Einzelfall zu treffende Abwägung der Vor- und Nachteile infolge Einräumung des Notwegs durch die Vorinstanzen entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 AußStrG dar (2 Ob 552/95; 9 Ob 1556/95; Petrasch aaO Rz 8 zu § 480). Ob und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein Notweg einzuräumen ist, ist stets eine Ermessensentscheidung (vgl 8 Ob 549/90).Die im Einzelfall zu treffende Abwägung der Vor- und Nachteile infolge Einräumung des Notwegs durch die Vorinstanzen entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, AußStrG dar (2 Ob 552/95; 9 Ob 1556/95; Petrasch aaO Rz 8 zu Paragraph 480,). Ob und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein Notweg einzuräumen ist, ist stets eine Ermessensentscheidung vergleiche 8 Ob 549/90).
Die Vorinstanzen haben auch nicht den (zufälligen) Bedarf der Antragstellerin zur Grundlage für ihre Entscheidung gemacht, sondern darauf abgestellt, ob der Bedarf an einem Notweg in Anbetracht der Liegenschaft, also auch bei jedem späteren Erwerber oder Bewohner, besteht und bestehen wird (vgl SZ 67/119).Die Vorinstanzen haben auch nicht den (zufälligen) Bedarf der Antragstellerin zur Grundlage für ihre Entscheidung gemacht, sondern darauf abgestellt, ob der Bedarf an einem Notweg in Anbetracht der Liegenschaft, also auch bei jedem späteren Erwerber oder Bewohner, besteht und bestehen wird vergleiche SZ 67/119).
Den in erster Instanz erhobenen Einwand der auffallenden Sorglosigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 2 Abs 1 NotwegeG haben die Antragsgegner im Rechtsmittelverfahren nicht weiter verfolgt, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl JBl 1976, 317).Den in erster Instanz erhobenen Einwand der auffallenden Sorglosigkeit der Antragstellerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NotwegeG haben die Antragsgegner im Rechtsmittelverfahren nicht weiter verfolgt, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist vergleiche JBl 1976, 317).
Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß derzeit eine andere Erschließung des Baugrundstücks der Antragstellerin als über die bestehende Wegzufahrt (und den nunmehr eingeräumten Notweg) nicht möglich sei (S 10 des Ersturteils), sodaß die Ausführungen der Antragsgegner, die Antragstellerin habe nicht einmal behauptet, sich um eine alternative Zufahrtslösung bemüht zu haben, ins Leere gehen.
Auch der Einwand der Antragsgegner, der eingeräumte Notweg führe unzulässigerweise (§ 4 Abs 3 NotwegeG) durch geschlossene Hofräume, ist nicht berechtigt. Die Rechtsprechung hat den Begriff des "geschlossenen Hofraums" dahin definiert, daß zumindest ein durch die Lage der Gebäude und der sonstigen Einrichtungen derart abgegrenzter Raum vorhanden sein müsse, daß seine Absonderung und Abschließung von der übrigen Umwelt deutlich erkennbar sei (5 Ob 528/78; MietSlg 29.484; SZ 38/38; Petrasch aaO). Das Gericht zweiter Instanz hat dargelegt, daß aufgrund der vorgelegten Lichtbilder von einer deutlich erkennbaren Absonderung und Abschließung von der übrigen Umwelt nicht gesprochen werden könne, und daraus die rechtliche Schlußfolgerung gezogen, es lägen keine geschlossenen Hofräume vor (S 10 des Beschlusses zweiter Instanz). Soweit die Antragsgegner im Revisionsrekurs behaupten, es sei aus den Lichtbildern anderes ersichtlich, bekämpfen sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Vorinstanzen.Auch der Einwand der Antragsgegner, der eingeräumte Notweg führe unzulässigerweise (Paragraph 4, Absatz 3, NotwegeG) durch geschlossene Hofräume, ist nicht berechtigt. Die Rechtsprechung hat den Begriff des "geschlossenen Hofraums" dahin definiert, daß zumindest ein durch die Lage der Gebäude und der sonstigen Einrichtungen derart abgegrenzter Raum vorhanden sein müsse, daß seine Absonderung und Abschließung von der übrigen Umwelt deutlich erkennbar sei (5 Ob 528/78; MietSlg 29.484; SZ 38/38; Petrasch aaO). Das Gericht zweiter Instanz hat dargelegt, daß aufgrund der vorgelegten Lichtbilder von einer deutlich erkennbaren Absonderung und Abschließung von der übrigen Umwelt nicht gesprochen werden könne, und daraus die rechtliche Schlußfolgerung gezogen, es lägen keine geschlossenen Hofräume vor (S 10 des Beschlusses zweiter Instanz). Soweit die Antragsgegner im Revisionsrekurs behaupten, es sei aus den Lichtbildern anderes ersichtlich, bekämpfen sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Vorinstanzen.
Ob eine Entschädigungssumme angemessen ist, ist stets eine Entscheidung des Einzelfalls. Auf die von der Rechtsprechung und Lehre bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigenden Kriterien (siehe nur Petrasch aaO Rz 10 zu § 480) hat das Rekursgericht ausreichend und ohne Überschreitung seines Ermessens Bedacht genommen.Ob eine Entschädigungssumme angemessen ist, ist stets eine Entscheidung des Einzelfalls. Auf die von der Rechtsprechung und Lehre bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigenden Kriterien (siehe nur Petrasch aaO Rz 10 zu Paragraph 480,) hat das Rekursgericht ausreichend und ohne Überschreitung seines Ermessens Bedacht genommen.
Da von den Revisionsrekurswerbern eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wurde und eine solche auch nicht ersichtlich ist, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 25 Abs 1 NotwegeG. Die Antragstellerin hat zwar auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Antragsgegner hingewiesen, doch waren deren Kosten nicht durch ein "ungerechtfertigtes Einschreiten" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle verursacht worden; nur letzteres könnte einen Kostenersatzanspruch der Antragstellerin nach sich ziehen (2 Ob 552/95; 2 Ob 604/93; 2 Ob 514, 515/89; vgl EvBl 1985/127; SZ 26/219; Rummel in JBl 1987, 239; Petrasch aaO Rz 11 zu § 480). Eine erkennbar aussichtslose Bestreitung des von der Antragstellerin behaupteten Notwegerechts (siehe Petrasch aaO) liegt nicht vor.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 25, Absatz eins, NotwegeG. Die Antragstellerin hat zwar auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Antragsgegner hingewiesen, doch waren deren Kosten nicht durch ein "ungerechtfertigtes Einschreiten" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle verursacht worden; nur letzteres könnte einen Kostenersatzanspruch der Antragstellerin nach sich ziehen (2 Ob 552/95; 2 Ob 604/93; 2 Ob 514, 515/89; vergleiche EvBl 1985/127; SZ 26/219; Rummel in JBl 1987, 239; Petrasch aaO Rz 11 zu Paragraph 480,). Eine erkennbar aussichtslose Bestreitung des von der Antragstellerin behaupteten Notwegerechts (siehe Petrasch aaO) liegt nicht vor.