Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Beteiligtenstellung einer nach § 17 der Bauordnung für Wien nutzungsberechtigten Person im Notwegeverfahren über die von der Nutzung betroffenen Grundstücke bislang Rechtsprechung fehlt; er ist jedoch nicht berechtigt.Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Beteiligtenstellung einer nach Paragraph 17, der Bauordnung für Wien nutzungsberechtigten Person im Notwegeverfahren über die von der Nutzung betroffenen Grundstücke bislang Rechtsprechung fehlt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Bauordnung für Wien, LGBl 1930/11 (folgend: BO) sah in § 17 (Überschrift: Grundabtretungen bei Abteilungen) ua in Absatz 1 vor, daß " bei Abteilung eines Grundes ...... die nach Maßgabe der Baulinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundteile bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in beiden Fällen aber nur bis zu 20 m, senkrecht zur Baulinie und von dieser aus gemessen, gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes zu übertragen und über Auftrag der Behörde in der festgesetzten Höhenlage in den physischen Besitz der Gemeinde zu übergeben sind". Im Schrifttum wurde die Frage, wem das Benützungs- und Verfügungsrecht über jenen Grund (-streifen) zusteht, der vor einem aus einer Grundabteilung (Parzellierung) hervorgegangenem Bauplatz (teil) liegt und als künftige Verkehrsfläche bestimmt ist, von Koenne (Das Benützungsrecht am öffentlichen Gut bis zur Übergabe, ImmZ 1963, 279 ff) auf der damals bestehenden Rechtsgrundlage dahin beantwortet, daß die Gemeinde zwar "formeller Eigentümer" dieses Grundes werde, die Verfügungsgewalt aber erst mit dem behördlichen Auftrag zur Übergabe und mit der Übernahme des Grundes durch besonderen Akt in die Verwaltung der Gemeinde erlange, sodaß bis zur Übergabe die Ausübung des Nutzungsrechtes in der Hand des bisherigen Eigentümers bleibe. Der Oberste Gerichtshof sprach in mehreren Entscheidung (1 Ob 179/62; 5 Ob 125/66; 5 Ob 44/69) aus, daß aus § 17 BO in der seinerzeit gültigen (Ur-)Fassung kein Recht der Anrainer ableitbar sei, die im öffentlichen Gut befindlichen Grundstücksflächen zu nutzen, solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde noch nicht erfolgt sei (1 Ob 179/62), führte aber gerade in der zuletzt genannten Entscheidung andererseits aus, solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde nicht erfolgt sei, blieben "sämtliche Rechte in ihrem früheren Umfang und für die früheren Berechtigten aufrecht". Dies folgerte der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 179/62 und 5 Ob 125/66 aber nur für den Grundabteilungswerber und ersten, um die abgetretenen Grundstücksteile "verkürzten" angrenzenden Liegenschaftseigentümer, während dessen Rechtsnachfolger oder -nehmer in Ansehung der verbliebenen Grundstücke solche Rechte bezüglich des öffentlichen Gutes nur bei entsprechender Einräumung durch die Gemeinde oder durch den ersten nutzungsberechtigten Anrainer habe.Die Bauordnung für Wien, LGBl 1930/11 (folgend: BO) sah in Paragraph 17, (Überschrift: Grundabtretungen bei Abteilungen) ua in Absatz 1 vor, daß " bei Abteilung eines Grundes ...... die nach Maßgabe der Baulinien zu den Verkehrsflächen entfallenden Grundteile bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in beiden Fällen aber nur bis zu 20 m, senkrecht zur Baulinie und von dieser aus gemessen, gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung in das Verzeichnis des öffentlichen Gutes zu übertragen und über Auftrag der Behörde in der festgesetzten Höhenlage in den physischen Besitz der Gemeinde zu übergeben sind". Im Schrifttum wurde die Frage, wem das Benützungs- und Verfügungsrecht über jenen Grund (-streifen) zusteht, der vor einem aus einer Grundabteilung (Parzellierung) hervorgegangenem Bauplatz (teil) liegt und als künftige Verkehrsfläche bestimmt ist, von Koenne (Das Benützungsrecht am öffentlichen Gut bis zur Übergabe, ImmZ 1963, 279 ff) auf der damals bestehenden Rechtsgrundlage dahin beantwortet, daß die Gemeinde zwar "formeller Eigentümer" dieses Grundes werde, die Verfügungsgewalt aber erst mit dem behördlichen Auftrag zur Übergabe und mit der Übernahme des Grundes durch besonderen Akt in die Verwaltung der Gemeinde erlange, sodaß bis zur Übergabe die Ausübung des Nutzungsrechtes in der Hand des bisherigen Eigentümers bleibe. Der Oberste Gerichtshof sprach in mehreren Entscheidung (1 Ob 179/62; 5 Ob 125/66; 5 Ob 44/69) aus, daß aus Paragraph 17, BO in der seinerzeit gültigen (Ur-)Fassung kein Recht der Anrainer ableitbar sei, die im öffentlichen Gut befindlichen Grundstücksflächen zu nutzen, solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde noch nicht erfolgt sei (1 Ob 179/62), führte aber gerade in der zuletzt genannten Entscheidung andererseits aus, solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde nicht erfolgt sei, blieben "sämtliche Rechte in ihrem früheren Umfang und für die früheren Berechtigten aufrecht". Dies folgerte der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 179/62 und 5 Ob 125/66 aber nur für den Grundabteilungswerber und ersten, um die abgetretenen Grundstücksteile "verkürzten" angrenzenden Liegenschaftseigentümer, während dessen Rechtsnachfolger oder -nehmer in Ansehung der verbliebenen Grundstücke solche Rechte bezüglich des öffentlichen Gutes nur bei entsprechender Einräumung durch die Gemeinde oder durch den ersten nutzungsberechtigten Anrainer habe.
Durch die Novelle zur BO, LGBl 1976/18, wurde in § 17 Abs 1 ua nach der Neufassung der Übergabeverpflichtung des jeweiligen (Mit-)Eigentümers des anliegenden Bauplatzes angeordnet, daß "bis zur Übergabe dem jeweiligen (übergabspflichtigen) Eigentümer des anliegenden Bauplatzes ...... das Nutzungsrecht zusteht". Geuder-Hauer (Wiener Bauvorschriften, Anm 2 zu § 17 BO) meinen, damit sei die bisher umstrittene Rechtsfrage, wer zur Übergabe der vor der Baulinie befindlichen Grundflächen verpflichtet ist sowie wem das Nutzungsrecht an diesen Grundflächen bis zur Übergabe zusteht, nunmehr eindeutig klargestellt.Durch die Novelle zur BO, LGBl 1976/18, wurde in Paragraph 17, Absatz eins, ua nach der Neufassung der Übergabeverpflichtung des jeweiligen (Mit-)Eigentümers des anliegenden Bauplatzes angeordnet, daß "bis zur Übergabe dem jeweiligen (übergabspflichtigen) Eigentümer des anliegenden Bauplatzes ...... das Nutzungsrecht zusteht". Geuder-Hauer (Wiener Bauvorschriften, Anmerkung 2 zu Paragraph 17, BO) meinen, damit sei die bisher umstrittene Rechtsfrage, wer zur Übergabe der vor der Baulinie befindlichen Grundflächen verpflichtet ist sowie wem das Nutzungsrecht an diesen Grundflächen bis zur Übergabe zusteht, nunmehr eindeutig klargestellt.
Im vorliegenden Verfahren ist vorweg zu klären, ob ein an den ins öffentliche Gut abgetretenen, aber der Gemeinde noch nicht übergebenen Grundstücksteilen Nutzungsberechtigter ein dingliches (Nutzungs-)Recht hat oder nicht, weil allein davon im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes seine Stellung als Beteiligter und Rechtsmittelbefugter im Notwegeverfahren abhängt.
Nach der Aktenlage ist die Antragsgegnerin als Eigentümerin der EZ ***** KG D***** (öffentliches Gut) ua mit den zwei vom Notweg betroffenen Grundstücken grundbücherlich eingetragen und die Übergabeverpflichtung der jeweiligen Eigentümer der betroffenen - um die abgetretenen Wegegrundstücke verkürzten - Liegenschaften bei diesen angemerkt. Eine dingliche Wirkung kann daher dem bei den ehemaligen Eigentümern dieser Grundstücksteile verbliebenen Nutzungsrecht im Sinne des § 17 Abs 1 BO nicht zuerkannt werden, wenn sie auch andere Personen von der Nutzung ausschließen oder diese Nutzung vom Liegenschaftseigentümer verlangen können. Damit stehen ihnen nämlich bloß obligatorische Rechte gegen den Liegenschaftseigentümer (die Antragsgegnerin) zu. In diesem Zusammenhang ist klar zu stellen, daß die aus den vorzitierten Entscheidungen 1 Ob 179/62, 5 Ob 125/66 und 5 Ob 44/69 allenfalls entnehmbaren Ausführungen, soweit aus ihnen ein Verbleib des Eigentumsrechtes bei den übergabepflichtigen nutzungsberechtigten Eigentümern der angrenzenden Liegenschaften ableitbar sein sollte, nicht aufrecht erhalten werden. Wie eben dargelegt, steht die vom Notwegeverfahren betroffene Grundfläche im Eigentum der Antragsgegnerin, sodaß diese Folgerung schon nach der vorliegenden Sachlage ausscheidet. Der Umstand, daß der Antragsteller im erstinstanzlichen Beschluß sich der im Punkt III 7 aufgestellten Bedingung der Antragsgegnerin, allfällige Schadenersatzansprüche der derzeit Nutzungsberechtigten abzugelten, unterwarf, bewirkt keine Beteiligtenstellung ua der Revisionsrekurswerberin, sondern bloß eine Klaglosstellung der Antragsgegnerin, an welche sich die Revisionsrekurswerberin mit allfälligen derartigen Ersatzansprüchen wenden könnte.Nach der Aktenlage ist die Antragsgegnerin als Eigentümerin der EZ ***** KG D***** (öffentliches Gut) ua mit den zwei vom Notweg betroffenen Grundstücken grundbücherlich eingetragen und die Übergabeverpflichtung der jeweiligen Eigentümer der betroffenen - um die abgetretenen Wegegrundstücke verkürzten - Liegenschaften bei diesen angemerkt. Eine dingliche Wirkung kann daher dem bei den ehemaligen Eigentümern dieser Grundstücksteile verbliebenen Nutzungsrecht im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, BO nicht zuerkannt werden, wenn sie auch andere Personen von der Nutzung ausschließen oder diese Nutzung vom Liegenschaftseigentümer verlangen können. Damit stehen ihnen nämlich bloß obligatorische Rechte gegen den Liegenschaftseigentümer (die Antragsgegnerin) zu. In diesem Zusammenhang ist klar zu stellen, daß die aus den vorzitierten Entscheidungen 1 Ob 179/62, 5 Ob 125/66 und 5 Ob 44/69 allenfalls entnehmbaren Ausführungen, soweit aus ihnen ein Verbleib des Eigentumsrechtes bei den übergabepflichtigen nutzungsberechtigten Eigentümern der angrenzenden Liegenschaften ableitbar sein sollte, nicht aufrecht erhalten werden. Wie eben dargelegt, steht die vom Notwegeverfahren betroffene Grundfläche im Eigentum der Antragsgegnerin, sodaß diese Folgerung schon nach der vorliegenden Sachlage ausscheidet. Der Umstand, daß der Antragsteller im erstinstanzlichen Beschluß sich der im Punkt römisch drei 7 aufgestellten Bedingung der Antragsgegnerin, allfällige Schadenersatzansprüche der derzeit Nutzungsberechtigten abzugelten, unterwarf, bewirkt keine Beteiligtenstellung ua der Revisionsrekurswerberin, sondern bloß eine Klaglosstellung der Antragsgegnerin, an welche sich die Revisionsrekurswerberin mit allfälligen derartigen Ersatzansprüchen wenden könnte.
Da die Revisionsrekurswerberin sohin gegen die Antragsgegnerin als Eigentümerin der von Einräumung des Notwegs betroffenen Liegenschaften nur obligatorische Ansprüche hat, kommt ihr im Sinne der zutreffenden Entscheidung der zweiten Instanz im Notwegeverfahren weder Beteiligtenstellung, noch Rechtsmittellegitimation zu (vgl 4 Ob 532/77).Da die Revisionsrekurswerberin sohin gegen die Antragsgegnerin als Eigentümerin der von Einräumung des Notwegs betroffenen Liegenschaften nur obligatorische Ansprüche hat, kommt ihr im Sinne der zutreffenden Entscheidung der zweiten Instanz im Notwegeverfahren weder Beteiligtenstellung, noch Rechtsmittellegitimation zu vergleiche 4 Ob 532/77).
Den Antragsteller können aber Kosten für die Gegenäußerung nicht zugesprochen werden, weil § 25 NWG zwar eine beschränkte Kostenersatzpflicht des Antragstellers, nicht jedoch einen Kostenersatzanspruch desselben vorsieht (SZ 26/219; 6 Ob 804/77; 1 Ob 649/84; 2 Ob 514,515/89).Den Antragsteller können aber Kosten für die Gegenäußerung nicht zugesprochen werden, weil Paragraph 25, NWG zwar eine beschränkte Kostenersatzpflicht des Antragstellers, nicht jedoch einen Kostenersatzanspruch desselben vorsieht (SZ 26/219; 6 Ob 804/77; 1 Ob 649/84; 2 Ob 514,515/89).