Rechtssatz RS0052376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052376
Geschäftszahl
1Ob179/62; 5Ob125/66; 5Ob44/69; 2Ob604/93; 8Ob23/10f
Entscheidungsdatum
23.03.2010
Rechtssatz
Die Bauordnung für Wien enthält keine Regelung über die Nutzung der zu Verkehrsflächen bestimmten Grundstückteile bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie in den physischen Besitz der Gemeinde zu übergeben sind. Solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde zu übergeben sind. Solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde nicht erfolgt ist, bleiben sämtliche Rechte in ihrem früheren Umfang und für die früheren Berechtigten aufrecht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 179/62
Entscheidungstext OGH 12.09.1962 1 Ob 179/62
Veröff: ImmZ 1963,279 (hiezu Koenne: Das Benützungsrecht am öffentlichen Gut bis zur Übergabe.)
- 5 Ob 125/66
Entscheidungstext OGH 02.06.1966 5 Ob 125/66
Beisatz: Durch die Bestimmungen der Bauordnung werden keine neuen Rechte an Grundstücken für Privatpersonen geschaffen. Solange daher die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde Wien nicht erfolgt ist, bleiben daher sämtliche Rechte in ihrem früheren Umfang und für die bisher Berechtigten aufrecht. (T1)
- 5 Ob 44/69
Entscheidungstext OGH 30.04.1969 5 Ob 44/69
- 2 Ob 604/93
Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 604/93
Vgl aber; nur: Solange die Übergabe in den physischen Besitz der Gemeinde nicht erfolgt ist, bleiben sämtliche Rechte in ihrem früheren Umfang und für die früheren Berechtigten aufrecht. (T2)
- 8 Ob 23/10f
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 23/10f
Auch; nur T2; Beisatz: Eine Grundfläche, an der ein obligatorisches Nutzungsrecht nach § 17 Abs 1 der Wr BauO besteht, unterliegt der Schutzbestimmung des § 4 Abs 3 NWG, wenn sie mit der angrenzenden Liegenschaft als eingefriedeter Haus‑ bzw Vorgarten genützt wird. In diesem Fall kann sich der Eigentümer der Grundfläche im Notwegeverfahren auf die Schutzbestimmung berufen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0052376
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19620912_OGH0002_0010OB00179_6200000_001