Rechtssatz RS0087732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087732
Entscheidungsdatum
22.06.2021
Rechtssatz
Welcher Betrag als Entschädigung "angemessen" ist, ist in erster Linie eine Ermessensfrage; eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung käme insoweit daher überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Untergerichte bei der Festsetzung der Entschädigungssumme gegen die im Gesetz (§ 5 Abs 1, § 6 NWG) hiefür gegebenen Richtlinien offenbar verstoßen hätten.Welcher Betrag als Entschädigung "angemessen" ist, ist in erster Linie eine Ermessensfrage; eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung käme insoweit daher überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Untergerichte bei der Festsetzung der Entschädigungssumme gegen die im Gesetz (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, NWG) hiefür gegebenen Richtlinien offenbar verstoßen hätten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 561/76
Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 561/76
- 5 Ob 601/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 5 Ob 601/84
- 8 Ob 582/87
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 582/87
Ähnlich; nur: Welcher Betrag als Entschädigung "angemessen" ist, ist in erster Linie eine Ermessensfrage. (T1)
- 1 Ob 88/99v
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 88/99v
Vgl; nur T1; Beisatz: Ob eine Entschädigungssumme angemessen ist, ist stets eine Entscheidung des Einzelfalls. (T2)
- 6 Ob 108/99x
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 108/99x
Vgl; Beisatz: Bei der Feststellung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachteile Rücksicht zu nehmen, welche diese Berechtigten durch die Einräumung des Notweges erleiden. Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist. (T3)
- 8 Ob 91/14m
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 91/14m
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 74/21t
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 4 Ob 74/21t
Beisatz: Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, der Belastete müsse im Rahmen der Entschädigung an einer allfälligen Wertsteigerung der Liegenschaft des Notwegeberechtigten teilhaben. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087732
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00561_7600000_001