Der außerordentliche Revisionsrekurs des Servitutsberechtigten ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
a) Die zweite Instanz verneinte in seiner bestätigenden Entscheidung eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil der Rechtsmittelwerber zwar dem Verfahren als Beteiligter hätte beigezogen werden müssen, aber im zufolge § 9 Abs 3 NWG anzuwendenden Außerstreitverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schon dann nicht mehr vorliege, wenn die Partei - wie hier - die Gelegenheit gehabt habe, ihrem Standpunkt in dem gegen die wegen einer solchen Verletzung bekämpfte erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs Geltung zu verschaffen. Nach stRspr (EFSlg 85.719 ua; RIS-Justiz RS0007232) kann eine dem Erstgericht unterlaufene Nichtigkeit, die vom Rekursgericht infolge des im Verfahren außer Streit nicht geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes beseitigt werden konnte, im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.a) Die zweite Instanz verneinte in seiner bestätigenden Entscheidung eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, weil der Rechtsmittelwerber zwar dem Verfahren als Beteiligter hätte beigezogen werden müssen, aber im zufolge Paragraph 9, Absatz 3, NWG anzuwendenden Außerstreitverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs schon dann nicht mehr vorliege, wenn die Partei - wie hier - die Gelegenheit gehabt habe, ihrem Standpunkt in dem gegen die wegen einer solchen Verletzung bekämpfte erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs Geltung zu verschaffen. Nach stRspr (EFSlg 85.719 ua; RIS-Justiz RS0007232) kann eine dem Erstgericht unterlaufene Nichtigkeit, die vom Rekursgericht infolge des im Verfahren außer Streit nicht geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes beseitigt werden konnte, im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
b) Seine Beteiligtenstellung im Notwegeverfahren leitete der Rechtsmittelwerber in seinem Rekurs nicht als dinglich Berechtigter des vom Notwegeverfahren betroffenen Grundstückes iSd §§ 5 Abs 2, 22 NWG (vgl Petrasch in Rummel2, § 480 ABGB Rz 11) ab, sondern als Eigentümer eines an den Notweg anrainenden Grundstückes ("eine übermäßige, sachlich nicht gerechtfertigte einseitige Belastung im Falle der Schneeräumung, Salzstreuung und dergleichen"). Daraus kann aber die Beteiligtenstellung nicht abgeleitet werden.b) Seine Beteiligtenstellung im Notwegeverfahren leitete der Rechtsmittelwerber in seinem Rekurs nicht als dinglich Berechtigter des vom Notwegeverfahren betroffenen Grundstückes iSd Paragraphen 5, Absatz 2, 22, NWG vergleiche Petrasch in Rummel2, Paragraph 480, ABGB Rz 11) ab, sondern als Eigentümer eines an den Notweg anrainenden Grundstückes ("eine übermäßige, sachlich nicht gerechtfertigte einseitige Belastung im Falle der Schneeräumung, Salzstreuung und dergleichen"). Daraus kann aber die Beteiligtenstellung nicht abgeleitet werden.
Dem erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobenen Einwand des Servitutsberechtigten, er müsse sich anteilig seiner Benützung an den Kosten der Instandhaltung des Notweges beteiligen, ist folgendes zu entgegnen: Abgesehen davon, daß es sich dabei um eine unbeachtliche Neuerung handelt (vgl EFSlg 82.855, 85.717 ua), kommt gemäß § 5 Abs 2 NWG der bezügliche Entschädigungsanspruch dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft gegen den wegebedürftigen Eigentümer unmittelbar zu. Andere an dieser Liegenschaft Berechtigte (Nutzungsberechtigte, Bestandnehmer usw) sind mit ihren Entschädigungsansprüchen, sofern es sich nicht um dingliche Rechte handelt, zu deren Befriedigung das Entschädigungskapital zu dienen hat (§ 22 NWG), an den Eigentümer derselben gewiesen; bei der Feststellung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachteile Rücksicht zu nehmen, welche diese Berechtigten durch die Einräumung des Notweges erleiden. Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist (§§ 5, 6, 15 und 22 NWG; Menzel, Das Recht des Nothweges [1896] 18; Klang in Klang2 II 160; Feil, Liegenschaftsrecht 208 f; vgl auch Egglmeier in Schwimann2 §§ 9-28 Rz 2).Dem erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobenen Einwand des Servitutsberechtigten, er müsse sich anteilig seiner Benützung an den Kosten der Instandhaltung des Notweges beteiligen, ist folgendes zu entgegnen: Abgesehen davon, daß es sich dabei um eine unbeachtliche Neuerung handelt vergleiche EFSlg 82.855, 85.717 ua), kommt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NWG der bezügliche Entschädigungsanspruch dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft gegen den wegebedürftigen Eigentümer unmittelbar zu. Andere an dieser Liegenschaft Berechtigte (Nutzungsberechtigte, Bestandnehmer usw) sind mit ihren Entschädigungsansprüchen, sofern es sich nicht um dingliche Rechte handelt, zu deren Befriedigung das Entschädigungskapital zu dienen hat (Paragraph 22, NWG), an den Eigentümer derselben gewiesen; bei der Feststellung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachteile Rücksicht zu nehmen, welche diese Berechtigten durch die Einräumung des Notweges erleiden. Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist (Paragraphen 5, 6, 15 und 22 NWG; Menzel, Das Recht des Nothweges [1896] 18; Klang in Klang2 römisch zwei 160; Feil, Liegenschaftsrecht 208 f; vergleiche auch Egglmeier in Schwimann2 Paragraphen 9 -, 28, Rz 2).
Bei Einräumung einer Mitbenutzung fremder Privatwege umfaßt die dem Grundeigentümer zu leistende Entschädigung den anteiligen Verkehrswert der betroffenen Grundstücke (1 Ob 701/86) und abweichend von § 483 zweiter Satz und § 494 ABGB auch die Mehrauslagen der künftigen Wegeerhaltung (§ 6 NWG; SZ 49/99; JBl 1976, 317; Petrasch aaO Rz 10; Egglmeier aaO §§ 5 ff NWG Rz 2). Bei erforderlicher Herstellung einer Wegeanlage kann der Eigentümer Grundablöse begehren (§ 7 NWG), sonst obliegen Herstellung und laufende Kosten bei Alleinbenützung dem wegebedürftigen Antragsteller (§ 3 NWG, §§ 482 f ABGB; JBl 1976, 317; Petrasch aaO Rz 10). Ob diese Erwägungen auch dann fruchtbar zu machen sind, wenn dem Notwegeberechtigten die Benutzung eines Weges eingeräumt wird, für den bereits das Wegerecht eines dinglichen Servitutsberechtigten besteht, muß hier nicht entschieden werden. Denn der Servitutsberechtigte hat in seinem Rekurs keine Entschädigung angesprochen und auch sonst nichts vorgetragen, das in diese Richtung ginge. Verwiesen wird im übrigen auf Punkt 6. des erstgerichtlichen Beschlusses.Bei Einräumung einer Mitbenutzung fremder Privatwege umfaßt die dem Grundeigentümer zu leistende Entschädigung den anteiligen Verkehrswert der betroffenen Grundstücke (1 Ob 701/86) und abweichend von Paragraph 483, zweiter Satz und Paragraph 494, ABGB auch die Mehrauslagen der künftigen Wegeerhaltung (Paragraph 6, NWG; SZ 49/99; JBl 1976, 317; Petrasch aaO Rz 10; Egglmeier aaO Paragraphen 5, ff NWG Rz 2). Bei erforderlicher Herstellung einer Wegeanlage kann der Eigentümer Grundablöse begehren (Paragraph 7, NWG), sonst obliegen Herstellung und laufende Kosten bei Alleinbenützung dem wegebedürftigen Antragsteller (Paragraph 3, NWG, Paragraphen 482, f ABGB; JBl 1976, 317; Petrasch aaO Rz 10). Ob diese Erwägungen auch dann fruchtbar zu machen sind, wenn dem Notwegeberechtigten die Benutzung eines Weges eingeräumt wird, für den bereits das Wegerecht eines dinglichen Servitutsberechtigten besteht, muß hier nicht entschieden werden. Denn der Servitutsberechtigte hat in seinem Rekurs keine Entschädigung angesprochen und auch sonst nichts vorgetragen, das in diese Richtung ginge. Verwiesen wird im übrigen auf Punkt 6. des erstgerichtlichen Beschlusses.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 9 Abs 3 NWG iVm § 16 Abs 3 AußStrG, § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 9, Absatz 3, NWG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG, Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).