Begründung:
Die Antragsgegner sind aufgrund eines mit Gerald R*** P*** V*** H*** am 14.8.1978 abgeschlossenen Kaufvertrages Eigentümer des Grundstückes 1777/14 KG Kitzbühel-Land. Im Punkt 4 dieses Kaufvertrages nahmen die Antragsgegner zur Kenntnis, daß entlang der Südwestseite des Grundstückes auf einem 5 m breiten Streifen die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zugunsten der nunmehr im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke 1777/15 und 1777/9 besteht. Im Punkt 10 des Vertrages wurde darauf hingewiesen, daß der Zugang und die Zufahrt vom öffentlichen Gut zum Grundstück 1777/14 über einen in der Natur schon vorhandenen Weg erfolgt. Gerald R*** P*** V*** H*** übernahm es, diesen Zufahrtsweg bis zur Westgrenze des Grundstückes 1777/14 auf eine Breite von 5 m zu bringen und eine Stützmauer zu errichten. An den Gesamtkosten hatten sich die Antragsgegner zu einem Drittel, höchstens jedoch mit S 70.000,- zu beteiligen. Die Verbreiterung der Straße und ihrer Oberflächenbeschaffenheit hatte nach den im Baubescheid ersichtlichen Auflagen zu erfolgen. Da Gerald R*** P*** V*** H*** trotz Urgenzen des Erstantragsgegners die Straße nicht verbreiterte und die Stützmauer nicht errichtete, gab der Erstantragsgegner die entsprechenden Arbeiten selbst in Auftrag. Er wendete dafür einen Betrag von S 372.881,82 auf. Die Mehrkosten für die Durchführung der Arbeiten in den Wintermonaten betrugen S 21.042,17, ein Betrag von S 42.725,88 entfiel auf die Errichtung der Durchfahrt an der südwestlichen Grundgrenze des Grundstückes der Antragsgegner. Zwecks rechtlicher Absicherung des 5 m breiten Zufahrtsweges erwarben die Antragsgegner in der Folge mit Kaufverträgen vom 20.1. und 7.5.1979 die neu gebildeten Grundstücke 1777/18 und 1775/7. Weiters wurde ihnen über das Grundstück 1777/13 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens eingeräumt. Damit war für sie die Zufahrt zum Grundstück 1777/14 vom öffentlichen Wegenetz sichergestellt.
Aufgrund eines von Ellen D*** F***, einer Tochter des Gerald R*** P*** V*** H***, am 12.2.1979 gestellten, von der Antragstellerin am 27.7.1979 angenommenen Kaufanbotes ist die Antragstellerin Eigentümerin des Grundstückes 1777/9
KG Kitzbühel-Land und aufgrund eines von Renate P*** V*** H***, der Gattin des Gerald R*** P*** V*** H***, am 19.3.1979 gestellten, von der Antragstellerin am 27.7.1979 angenommenen Anbotes auch Eigentümerin des davon südöstlich gelegenen Grundstückes 1777/15 KG Kitzbühel-Land. Das Grundstück 1777/9 grenzt im Nordwesten an das Grundstück 1777/14.
Die Verkäuferinnen übernahmen die Haftung, daß alle für die Errichtung eines Wohnhauses notwendigen "Erschließungsrechte", darunter Zugang und Zufahrt, vorhanden seien. Sie übernahmen gemeinsam mit Gerald R*** P*** V*** H*** die Verpflichtung, den Zufahrtsweg von der öffentlichen Straße bis zur Westgrenze des Grundstückes 1777/9 in einer Breite von durchgehend 5 m und eine Stützmauer zu errichten. Die Antragstellerin war den Verkäuferinnen gegenüber jeweils verpflichtet, ein Drittel der Kosten der Errichtung von Straße und Stützmauer zu übernehmen. Ihr Eigentumsrecht wurde am 9.2.1981 einverleibt. Sie erwarb zur Sicherstellung einer Wegeverbindung mit dem öffentlichen Gut ebenso wie die Antragsgegner ein Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück 1777/13. Verhandlungen zwischen den Streitteilen im Jahr 1980 über die Einräumung eines Wegerechtes an den Grundstücken 1777/18 und 1775/7 zugunsten der Antragstellerin scheiterten.
Unter Berufung auf die Bestimmungen des Notwegegesetzes beantragte die Antragstellerin, ihr das Notwegerecht durch Einräumung einer Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über die Grundstücke 1777/18 und 1775/7, beide Weg, zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 1777/15 und 1777/9 je KG Kitzbühel-Land und deren Mitbenützung des ob diesen Grundstreifen bereits bestehenden Privatweges einzuräumen, eine Zufahrt zu den Grundstücken 1777/15 und 1777/9 in einer Gesamtbreite, die den baubehördlichen Vorschriften entspricht, das seien 5 m, allenfalls unter Festsetzung einer angemessenen, an die Antragsgegner zu bezahlenden einmaligen Entschädigung einzuräumen.
Im zweiten Rechtsgang ist nur mehr die Höhe der zu leistenden Entschädigung strittig.
Das Erstgericht erkannte die Antragstellerin schuldig, den Antragsgegnern binnen 14 Tagen einen Entschädigungsbetrag in der Höhe von S 351.849,45 zu leisten. Es vertrat die Ansicht, den Antragsgegnern stünden die Errichtungskosten abzüglich der Mehrkosten für die Durchführung der Arbeiten während der Wintermonate als angemessene Entschädigung zu.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß den Rekursen beider Teile Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem auf, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Zu dem nach § 5 Abs. 1 NWG zu ermittelnden Entschädigungsbetrag sei vorweg der Grundstückspreis der Grundstücke 1777/18 und 1775/7 zu zählen. Diese Liegenschaften hätten von den Antragsgegnern erworben werden müssen, um überhaupt die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Zufahrt zwecks Bebauung der Liegenschaften der Antragsgegner bzw. der Antragstellerin zu schaffen. Diese Grundstücke seien daher nicht nur den Antragsgegnern, sondern auch der Antragstellerin dienlich. Die Entschädigung bestehe nicht nur im Verkehrswert der durch den Notweg betroffenen Grundstücksteile der Antragsgegner, sondern auch in dem Nachteil, der sich für die Eigentümer der belasteten Liegenschaft überhaupt durch die Erschwerung der Führung ihrer Wirtschaft durch die Belastung im Grundbuch, durch die sich hieraus allenfalls ergebende Erschwerung einer Hypothekenaufnahme und dgl. mehr ergebe.Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß den Rekursen beider Teile Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem auf, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Zu dem nach Paragraph 5, Absatz eins, NWG zu ermittelnden Entschädigungsbetrag sei vorweg der Grundstückspreis der Grundstücke 1777/18 und 1775/7 zu zählen. Diese Liegenschaften hätten von den Antragsgegnern erworben werden müssen, um überhaupt die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Zufahrt zwecks Bebauung der Liegenschaften der Antragsgegner bzw. der Antragstellerin zu schaffen. Diese Grundstücke seien daher nicht nur den Antragsgegnern, sondern auch der Antragstellerin dienlich. Die Entschädigung bestehe nicht nur im Verkehrswert der durch den Notweg betroffenen Grundstücksteile der Antragsgegner, sondern auch in dem Nachteil, der sich für die Eigentümer der belasteten Liegenschaft überhaupt durch die Erschwerung der Führung ihrer Wirtschaft durch die Belastung im Grundbuch, durch die sich hieraus allenfalls ergebende Erschwerung einer Hypothekenaufnahme und dgl. mehr ergebe.
Alle diese Umstände seien bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages zu berücksichtigen. Werde die Mitbenützung eines fremden Privatweges eingeräumt, so seien die hiedurch verursachten Mehrauslagen der Wegeerhaltung gemäß § 6 NWG in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen. Aus dieser Bestimmung folge zwingend, daß die §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB für die Kosten zukünftiger Erhaltungsarbeiten an einem solchen gemeinsamen Weg nicht gelten. Der Entschädigungsbetrag müsse also einen angemessenen Anteil der Antragstellerin für alle Kosten der zukünftigen Wegeerhaltung mitberücksichtigen. Aus § 6 NWG folge weiters, daß bei Mitbenützung eines fremden Privatweges nur die Kosten der zukünftigen Wegerhaltung, nicht jedoch die der Wegerrichtung zu berücksichtigen seien. Dies gelte für den vorliegenden Fall umso mehr, als der in Rede stehende 5 m breite Weg zu jenem Zeitpunkt, als die Antragstellerin die beiden Kaufanbote erhalten und in der Folge angenommen habe, samt den dazugehörigen Nebenanlagen bereits errichtet und asphaltiert gewesen sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht vorweg den Verkehrswert der durch den Notweg betroffenen Grundstücksteile festzustellen haben. Bei Feststellung des Verkehrswertes werde auch dem Einwand der Antragsgegner in ihrem Rekurs Genüge getan, eine Wertangleichung im Verhältnis zum seinerzeitigen Wert der Erwerbung des Eigentums dieser Liegenschaften sei vorzunehmen. Weiters seien die Nachteile, die sich für die Eigentümer der belasteten Liegenschaften ergäben, auszumessen. Der Sachverständige werde anzuleiten sein, den Wert der Liegenschaften ohne Belastung durch den Notweg sowie den nach Einräumung des Notweges sich ergebenden Wert zu ermitteln. Die Differenz zwischen beiden Werten werde im Zusammenhalt mit den sonstigen Verfahrensergebnissen eine geeignete Grundlage für den vom Gericht festzusetzenden Betrag bilden. Hiebei werde auch zu berücksichtigen sein, daß durch diesen Notweg zwei zu bebauende Grundstücke der Antragstellerin und lediglich eines der Antragsgegner begünstigt seien. Der Sachverständige werde auch zu ermitteln haben, welche Mehrauslagen der Wegeerhaltung durch die Mitbenützung des Notweges seitens der Antragstellerin zu erwarten seien. Diese Mehrauslagen seien mit einem Entschädigungsbetrag abzugelten.Alle diese Umstände seien bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages zu berücksichtigen. Werde die Mitbenützung eines fremden Privatweges eingeräumt, so seien die hiedurch verursachten Mehrauslagen der Wegeerhaltung gemäß Paragraph 6, NWG in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen. Aus dieser Bestimmung folge zwingend, daß die Paragraphen 483, zweiter Satz und 494 ABGB für die Kosten zukünftiger Erhaltungsarbeiten an einem solchen gemeinsamen Weg nicht gelten. Der Entschädigungsbetrag müsse also einen angemessenen Anteil der Antragstellerin für alle Kosten der zukünftigen Wegeerhaltung mitberücksichtigen. Aus Paragraph 6, NWG folge weiters, daß bei Mitbenützung eines fremden Privatweges nur die Kosten der zukünftigen Wegerhaltung, nicht jedoch die der Wegerrichtung zu berücksichtigen seien. Dies gelte für den vorliegenden Fall umso mehr, als der in Rede stehende 5 m breite Weg zu jenem Zeitpunkt, als die Antragstellerin die beiden Kaufanbote erhalten und in der Folge angenommen habe, samt den dazugehörigen Nebenanlagen bereits errichtet und asphaltiert gewesen sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht vorweg den Verkehrswert der durch den Notweg betroffenen Grundstücksteile festzustellen haben. Bei Feststellung des Verkehrswertes werde auch dem Einwand der Antragsgegner in ihrem Rekurs Genüge getan, eine Wertangleichung im Verhältnis zum seinerzeitigen Wert der Erwerbung des Eigentums dieser Liegenschaften sei vorzunehmen. Weiters seien die Nachteile, die sich für die Eigentümer der belasteten Liegenschaften ergäben, auszumessen. Der Sachverständige werde anzuleiten sein, den Wert der Liegenschaften ohne Belastung durch den Notweg sowie den nach Einräumung des Notweges sich ergebenden Wert zu ermitteln. Die Differenz zwischen beiden Werten werde im Zusammenhalt mit den sonstigen Verfahrensergebnissen eine geeignete Grundlage für den vom Gericht festzusetzenden Betrag bilden. Hiebei werde auch zu berücksichtigen sein, daß durch diesen Notweg zwei zu bebauende Grundstücke der Antragstellerin und lediglich eines der Antragsgegner begünstigt seien. Der Sachverständige werde auch zu ermitteln haben, welche Mehrauslagen der Wegeerhaltung durch die Mitbenützung des Notweges seitens der Antragstellerin zu erwarten seien. Diese Mehrauslagen seien mit einem Entschädigungsbetrag abzugelten.