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Rechtssatz RS0071245

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071245

Geschäftszahl

1Ob701/86

Entscheidungsdatum

18.02.1987

Norm

NWG §5

Rechtssatz

Hat der Eigentümer eines Baugrundstückes die Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz über ein in seinem Eigentum stehendes, zur Gänze als Weg dienendes Grundstück und wird einem anderen an dieser Weganlage ein Notweg eingeräumt, besteht der nach Paragraph 5, NWG von diesem zu ersetzende Schaden nicht in den seinerzeitigen Herstellungskosten, oder einem Teil dieser Kosten, sondern in der Differenz der Verkehrswerte der Grundstücke des Eigentümers des belasteten Grundstücks vor und nach der Einräumung des Notweges.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 701/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 701/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071245

Dokumentnummer

JJR_19870218_OGH0002_0010OB00701_8600000_001