Rechtssatz RS0038228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038228
Entscheidungsdatum
29.09.2014
Rechtssatz
Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB. Der Notwegberechtigte hat in Zukunft keinen Anteil an den Erhaltungskosten eines solchen gemeinsamen Weges zu tragen.Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die Paragraphen 483, zweiter Satz und 494 ABGB. Der Notwegberechtigte hat in Zukunft keinen Anteil an den Erhaltungskosten eines solchen gemeinsamen Weges zu tragen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 178/75
Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 178/75
Veröff: NZ 1977,60 = JBl 1976,317
- 1 Ob 701/86
Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 701/86
nur: Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB. (T1)
- 6 Ob 108/99x
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 108/99x
- 8 Ob 91/14m
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 91/14m
Auch; Beisatz: Bei Einräumung einer Mitbenützung fremder Privatwege umfasst die dem Grundeigentümer zu leistende Entschädigung die Wertminderung der betroffenen Grundstücke und abweichend von § 483 Satz 2 und § 494 ABGB auch die Mehrauslagen der künftigen Wegerhaltung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038228
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19750917_OGH0002_0010OB00178_7500000_001