Das Rechtsmittel ist, soweit es als Rekurs aufzufassen ist, unberechtigt, im übrigen aber unzulässig.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Rekursentscheidung insoweit, als der Antrag auf Einräumung eines mehr als 3,5 m breiten Notweges zurückgewiesen, die Worte ”.... nach entsprechender behördlicher Genehmigung“ aus Punkt 1. Abs 2 des erstgerichtlichen Beschlusses ausgeschieden und dem Rekurs im Kostenpunkt nicht Folge gegeben wurde, vom Antragsteller nicht weiter bekämpft wird, Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels vielmehr nur noch die Höhe der vom Antragsteller zu zahlenden Entschädigung ist. Der Beschluß des Erstgerichtes ist somit in seinem Punkt 1. (Einräumung des Notweges) sowie im Kostenpunkt (Punkt 5.) – welcher gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ohnehin einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen wäre – in Rechtskraft erwachsen.Vorweg ist festzuhalten, daß die Rekursentscheidung insoweit, als der Antrag auf Einräumung eines mehr als 3,5 m breiten Notweges zurückgewiesen, die Worte ”.... nach entsprechender behördlicher Genehmigung“ aus Punkt 1. Absatz 2, des erstgerichtlichen Beschlusses ausgeschieden und dem Rekurs im Kostenpunkt nicht Folge gegeben wurde, vom Antragsteller nicht weiter bekämpft wird, Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels vielmehr nur noch die Höhe der vom Antragsteller zu zahlenden Entschädigung ist. Der Beschluß des Erstgerichtes ist somit in seinem Punkt 1. (Einräumung des Notweges) sowie im Kostenpunkt (Punkt 5.) – welcher gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ohnehin einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen wäre – in Rechtskraft erwachsen.
Richtig ist ferner, daß der Antragsteller ein Begehren, den Antragsgegnern für den Fall einer Mitbenützung des Notweges durch sie in entsprechender Anwendung der §§ 1, 17 des niederösterreichischen Güter-und Seilwege-Landesgesetzes 1973 einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung, Gestaltung und Erhaltung der Wegeanlage aufzuerlegen, in erster Instanz nicht erhoben hat. Da es den Parteien auch im Außerstreitverfahren ungeachtet der Bestimmung des § 10 AußStrG grundsätzlich verwehrt ist, im Rekursverfahren neue Anträge zu stellen (so insbesondere EvBl 1974/226 = NZ 1974, 155; ebenso 1 Ob 205, 206/74, 1 Ob 167/75, 6 Ob 128/75, 6 Ob 589/76), hat das Rekursgericht das Rechtsmittel des Antragstellers in diesem Umfang mit Recht als unzulässig zurückgewiesen.Richtig ist ferner, daß der Antragsteller ein Begehren, den Antragsgegnern für den Fall einer Mitbenützung des Notweges durch sie in entsprechender Anwendung der Paragraphen eins, 17, des niederösterreichischen Güter-und Seilwege-Landesgesetzes 1973 einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung, Gestaltung und Erhaltung der Wegeanlage aufzuerlegen, in erster Instanz nicht erhoben hat. Da es den Parteien auch im Außerstreitverfahren ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 10, AußStrG grundsätzlich verwehrt ist, im Rekursverfahren neue Anträge zu stellen (so insbesondere EvBl 1974/226 = NZ 1974, 155; ebenso 1 Ob 205, 206/74, 1 Ob 167/75, 6 Ob 128/75, 6 Ob 589/76), hat das Rekursgericht das Rechtsmittel des Antragstellers in diesem Umfang mit Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Soweit jedoch im übrigen die Entscheidung des Erstgerichtes über die Höhe der vom Antragsteller gemäß § 5 Abs 1 NotwegeG zu leistenden Entschädigung (Punkt 3. des Beschlusses ON 36) zur Gänze bestätigt wurde, ist der Rechtsmittelwerber nunmehr auf die Anfechtungsgründe des § 16 Abs 1 AußStrG beschränkt. Die im Revisionsrekurs ausdrücklich geltend gemachten Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und der Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung sind jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht gegeben:Soweit jedoch im übrigen die Entscheidung des Erstgerichtes über die Höhe der vom Antragsteller gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NotwegeG zu leistenden Entschädigung (Punkt 3. des Beschlusses ON 36) zur Gänze bestätigt wurde, ist der Rechtsmittelwerber nunmehr auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beschränkt. Die im Revisionsrekurs ausdrücklich geltend gemachten Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und der Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung sind jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht gegeben:
Wenn der Antragsteller dem Rekursgericht zunächst vorwirft, daß es sich mit den aus einer allfälligen Mitbenützung des Notweges für die Antragsgegner verbundenen Vorteilen überhaupt nicht befaßt, die diesbezüglichen Rekursausführungen zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und dadurch die in § 15 Abs 1 NotwegeG normierte Verpflichtung, in der Begründung der Entscheidung die für die Überzeugung des Gerichtes maßgebenden Umstände darzulegen, verletzt habe, dann ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Es ist richtig, daß der Antragsteller bereits in seiner dem Erstgericht am 17. 12. 1975 vorgelegten „weiteren Stellungnahme“ (bei ON 35) ausdrücklich gebeten hatte, für den Fall einer Mitbenützung des geplanten Notweges durch die Antragsgegner die von ihm zu zahlende Entschädigungssumme „dementsprechend zu reduzieren“ (S. 148). Da das Erstgericht auf dieses Vorbringen überhaupt nicht eingegangen ist, die vom Antragsteller zu leistende Entschädigung vielmehr auf Grund des Sachverständigengutachtens ON 31 – welches eine Berücksichtigung allfälliger Vorteile der Antragsgegner durch eine Mitbenützung des künftigen Notweges gleichfalls nicht erkennen läßt – mit S 34.000,-- festgesetzt hat, konnte der Rekursantrag des Antragstellers, „die Anteilnahme des Antragsgegners bei den Herstellungs-, Gestaltungs- und Erhaltungskosten bei Mitbenützung gemäß § 1 und § 17 des niederösterreichischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973 zu bestimmen“ (S. 161), im Zusammenhang mit dem sich darauf beziehenden Rekursvorbringen (S. 158) allenfalls auch so verstanden werden, daß der Antragsteller damit (auch) die Nichtberücksichtigung seines in diese Richtung gehenden Vorbringens durch das Erstgericht rügen wollte, dessen Beachtung seiner Meinung nach zu einer entsprechenden Herabsetzung der Entschädigung hätte führen müssen. Auch damit wäre aber für den Antragsteller nichts gewonnen, weil dem Rekursgericht auch bei einer solchen Deutung des Rechtsmittelvorbringens nur eine – allerdings auf der aktenwidrigen Annahme einer Neuerung beruhende – Nichterledigung einer im Rekurs erhobenen Mängelrüge und damit wiederum nur ein Verfahrensmangel vorgeworfen werden könnte, welcher keinesfalls das Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) hätte und daher im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 Abs 1 AußStrG nicht beachtet werden könnte (SZ 23/10; SZ 38/172; SZ 39/115 u.v.a.).Wenn der Antragsteller dem Rekursgericht zunächst vorwirft, daß es sich mit den aus einer allfälligen Mitbenützung des Notweges für die Antragsgegner verbundenen Vorteilen überhaupt nicht befaßt, die diesbezüglichen Rekursausführungen zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und dadurch die in Paragraph 15, Absatz eins, NotwegeG normierte Verpflichtung, in der Begründung der Entscheidung die für die Überzeugung des Gerichtes maßgebenden Umstände darzulegen, verletzt habe, dann ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Es ist richtig, daß der Antragsteller bereits in seiner dem Erstgericht am 17. 12. 1975 vorgelegten „weiteren Stellungnahme“ (bei ON 35) ausdrücklich gebeten hatte, für den Fall einer Mitbenützung des geplanten Notweges durch die Antragsgegner die von ihm zu zahlende Entschädigungssumme „dementsprechend zu reduzieren“ (S. 148). Da das Erstgericht auf dieses Vorbringen überhaupt nicht eingegangen ist, die vom Antragsteller zu leistende Entschädigung vielmehr auf Grund des Sachverständigengutachtens ON 31 – welches eine Berücksichtigung allfälliger Vorteile der Antragsgegner durch eine Mitbenützung des künftigen Notweges gleichfalls nicht erkennen läßt – mit S 34.000,-- festgesetzt hat, konnte der Rekursantrag des Antragstellers, „die Anteilnahme des Antragsgegners bei den Herstellungs-, Gestaltungs- und Erhaltungskosten bei Mitbenützung gemäß Paragraph eins und Paragraph 17, des niederösterreichischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973 zu bestimmen“ (S. 161), im Zusammenhang mit dem sich darauf beziehenden Rekursvorbringen (S. 158) allenfalls auch so verstanden werden, daß der Antragsteller damit (auch) die Nichtberücksichtigung seines in diese Richtung gehenden Vorbringens durch das Erstgericht rügen wollte, dessen Beachtung seiner Meinung nach zu einer entsprechenden Herabsetzung der Entschädigung hätte führen müssen. Auch damit wäre aber für den Antragsteller nichts gewonnen, weil dem Rekursgericht auch bei einer solchen Deutung des Rechtsmittelvorbringens nur eine – allerdings auf der aktenwidrigen Annahme einer Neuerung beruhende – Nichterledigung einer im Rekurs erhobenen Mängelrüge und damit wiederum nur ein Verfahrensmangel vorgeworfen werden könnte, welcher keinesfalls das Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) hätte und daher im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht beachtet werden könnte (SZ 23/10; SZ 38/172; SZ 39/115 u.v.a.).
Entgegen der Meinung des Rekurswerbers kann aber auch von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung über die Höhe der Entschädigungssumme keine Rede sein: Gemäß § 5 Abs 1 NotwegeG hat der des Notweges bedürftige Grundeigentümer für allen Schaden, der durch die Einräumung des Notweges den damit belasteten Liegenschaften zugefügt wird, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Welcher Betrag als Entschädigung im Sinne dieser Gesetzesstelle „angemessen“ ist, ist in erster Linie eine Ermessensfrage; eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung käme insoweit daher überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Untergerichte bei der Festsetzung der Entschädigungssumme gegen die im Gesetz (§ 5 Abs 1, § 6 NotwegeG) hiefür gegebenen Richtlinien offenbar verstoßen hätten (vgl. dazu die Rechtsprechung zum gleichartigen Problem der Enteignungsentschädigung: SZ 40/11 = RZ 1967, 204 = ZVR 1967/182; JBl 1972, 327 u.v.a., zuletzt etwa 4 Ob 611, 612/74). Eine Verletzung dieser Grundsätze vermag der Rekurswerber aber nicht aufzuzeigen: Im Einklang mit dem Sachverständigengutachten haben die Untergerichte bei der Bemessung der Entschädigungssumme im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 18/132; SZ 37/2 = EvBl 1964/266 = JBl 1964, 373 = ZVR 1964/139) nicht nur auf den Verkehrswert des durch den Notweg betroffenen Grundstückteiles sondern darüber hinaus auch auf die weiteren Nachteile Bedacht genommen, die sich für die Eigentümer der belasteten Liegenschaft durch die Erschwerung der Wirtschaftsführung ergeben werden. Daß eine solche Wirtschaftserschwernis auch im konkreten Fall als gegeben angenommen wurde, den Antragsgegnern hiefür nach den Vergütungsrichtlinien der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer ein Pauschalbetrag von S 100,-- pro Laufmeter zuerkannt und dabei der Umstand, daß die ersten 50 m des geplanten Notweges über unproduktiven Grund führen, bewußt vernachlässigt wurde, kann schon deshalb nicht offenbar gesetzwidrig sein, weil das Gesetz keinerlei Bestimmungen über die Berechnung der „angemessenen“ Entschädigung kennt.Entgegen der Meinung des Rekurswerbers kann aber auch von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung über die Höhe der Entschädigungssumme keine Rede sein: Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NotwegeG hat der des Notweges bedürftige Grundeigentümer für allen Schaden, der durch die Einräumung des Notweges den damit belasteten Liegenschaften zugefügt wird, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Welcher Betrag als Entschädigung im Sinne dieser Gesetzesstelle „angemessen“ ist, ist in erster Linie eine Ermessensfrage; eine offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung käme insoweit daher überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Untergerichte bei der Festsetzung der Entschädigungssumme gegen die im Gesetz (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, NotwegeG) hiefür gegebenen Richtlinien offenbar verstoßen hätten vergleiche dazu die Rechtsprechung zum gleichartigen Problem der Enteignungsentschädigung: SZ 40/11 = RZ 1967, 204 = ZVR 1967/182; JBl 1972, 327 u.v.a., zuletzt etwa 4 Ob 611, 612/74). Eine Verletzung dieser Grundsätze vermag der Rekurswerber aber nicht aufzuzeigen: Im Einklang mit dem Sachverständigengutachten haben die Untergerichte bei der Bemessung der Entschädigungssumme im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 18/132; SZ 37/2 = EvBl 1964/266 = JBl 1964, 373 = ZVR 1964/139) nicht nur auf den Verkehrswert des durch den Notweg betroffenen Grundstückteiles sondern darüber hinaus auch auf die weiteren Nachteile Bedacht genommen, die sich für die Eigentümer der belasteten Liegenschaft durch die Erschwerung der Wirtschaftsführung ergeben werden. Daß eine solche Wirtschaftserschwernis auch im konkreten Fall als gegeben angenommen wurde, den Antragsgegnern hiefür nach den Vergütungsrichtlinien der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer ein Pauschalbetrag von S 100,-- pro Laufmeter zuerkannt und dabei der Umstand, daß die ersten 50 m des geplanten Notweges über unproduktiven Grund führen, bewußt vernachlässigt wurde, kann schon deshalb nicht offenbar gesetzwidrig sein, weil das Gesetz keinerlei Bestimmungen über die Berechnung der „angemessenen“ Entschädigung kennt.
Mit dem – im übrigen nicht näher konkretisierten – Vorwurf, die Untergerichte hätten bei der Bemessung der Entschädigung ihre gesetzliche Verpflichtung, die für die Entscheidung maßgebenden Tatumstände von Amts wegen klarzustellen, vernachlässigt, macht der Antragsteller aber wieder nur einen (vermeintlichen) Verfahrensmangel geltend, welcher, wie oben ausgeführt, im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 Abs 1 AußStrG. unberücksichtigt bleiben muß.Mit dem – im übrigen nicht näher konkretisierten – Vorwurf, die Untergerichte hätten bei der Bemessung der Entschädigung ihre gesetzliche Verpflichtung, die für die Entscheidung maßgebenden Tatumstände von Amts wegen klarzustellen, vernachlässigt, macht der Antragsteller aber wieder nur einen (vermeintlichen) Verfahrensmangel geltend, welcher, wie oben ausgeführt, im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG. unberücksichtigt bleiben muß.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.