Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist teilweise berechtigt. Auch zur Sicherung von Ansprüchen, die im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen und dann nach den Grundsätzen der Exekutionsordnung vollstreckbar sind, können einstweilige Verfügungen nach den Verfahrensvorschriften der Exekutionsordnung erlassen werden (EvBl 1971/107; MietSlg 19.036/28; SZ 34/105;
JBl 1960, 302 ua, zuletzt 5 Ob 591/85; Heller-Berger-Stix 2696 f;
Rintelen, EV 29 f.; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 125, 273). Auch zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung eines Notweges ist daher unter den Voraussetzungen des § 381 EO die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zulässig (JBl 1960, 302; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 480; Ehrenzweig 2 I/2, 348 FN 50;Rintelen, EV 29 f.; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 125, 273). Auch zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung eines Notweges ist daher unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, EO die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zulässig (JBl 1960, 302; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu Paragraph 480,; Ehrenzweig 2 I/2, 348 FN 50;
Rintelen aaO 30; Ott aaO 273).
Dem Rekursgericht kann darin nicht gefolgt werden, daß eine Gefährdung des Anspruches der Antragstellerin nach § 381 Z 2 EO, mit der selbst der endgültigen Entscheidung inhaltlich vorgegriffen werden darf (JBl 1985, 423; EvBl 1983/144; SZ 55/78 uva; Heller-Berger-Stix 2723), zu verneinen wäre. Nach dieser Vorschrift kann zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen eine einstweilige Verfügung unter anderem dann erlassen werden, wenn dies zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Die Exekutionsordnung enthält keine Bestimmung, was unter Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO zu verstehen wäre. Diese Vorschrift verweist daher auf die allgemeine Regelung des § 1293 ABGB. Schaden ist demnach jeder Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Der Schadensbegriff des § 1293 ABGB ist ein weiter, er umfaßt auch den immateriellen Schaden (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1293). Gerade wenn der Eintritt eines immateriellen Schadens droht, wird in der Regel ein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO anzunehmen sein, liegt doch ein immaterieller Schaden dann vor, wenn Interessen beeinträchtigt werden, die keinen Vermögenswert haben (Reischauer aaO Rdz 15). In Rechtsprechung und Lehre ist daher allgemein anerkannt, daß ein unwiederbringlicher Schaden dann vorliegt, wenn Geldersatz dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (JBl 1985, 423; EvBl 1983/144; SZ 55/78 ua; Heller-Berger-Stix 2724). So wurde in der Entscheidung 6 Ob 770/83 als Schaden im Sinn des § 381 Z 2 EO die Beeinträchtigung des Rufes und der Kreditwürdigkeit des Unternehmens einer offenen Handelsgesellschaft durch das Bekanntwerden von Liquidationsschwierigkeiten, der Verlust des Vertrauens der Finanzbehörden und Kunden in die Bonität des Unternehmens angesehen. In der Entscheidung JBl 1985, 423 wurde die Beeinträchtigung von Jagdrechten derart, daß nicht nur der Berechtigte selbst die Jagd nicht auszuüben imstande war, sondern ihm die Möglichkeit genommen wurde, Gäste ins Revier einzuladen und die Ausstellung von Jagdgastkarten zu begehren, in der Entscheidung SZ 55/78 die Untergrabung der gesellschaftsrechtlichen Stellung der gefährdeten Partei als Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO beurteilt. Schließlich wurde in der Entscheidung 1 Ob 634/81 gesagt, daß Ärger, Verdruß, Aufregung und Lärm zu den immateriellen Beeinträchtigungen zählen, die unter den Schadensbegriff des § 1293 ABGB fallen. Die Gefahr des Eintrittes eines Schadens in diesem Sinn wurde von der Antragstellerin bescheinigt. Auf dem Friedhof befinden sich Kriegsgräber im Sinne des Bundesgesetzes über die Fürsorge für die Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, BGBl. 1948/175. Nach § 2 Abs 1 dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Grundstückes, in dem solche Gräber liegen, verpflichtet, die Gräber dauernd zu belassen, sie gut zugänglich zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die der Instandhaltung der Gräber dienen. Solange die Zufahrt und Zugangsmöglichkeit nicht rechtlich abgesichert ist, kann die Antragstellerin dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen. Durch die derzeit bestehende Situation wird der Anschein gefördert, der Staat selbst, der jeden zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet und dies durch Ausübung von Befehl und Zwang zu erreichen sucht, komme den von ihm aus Pietätsgründen erlassenen Verpflichtungen nicht nach. Ein solches Verhalten ist geeignet, nicht nur in der Öffentlichkeit Ansehen, Ruf und Gesetzestreue des Normgebers herabzusetzen, sondern zu bewirken, daß jeder einzelne in Zukunft eher ihm gesetzlich auferlegte Pflichten zu vernachlässigen gedenkt.Dem Rekursgericht kann darin nicht gefolgt werden, daß eine Gefährdung des Anspruches der Antragstellerin nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO, mit der selbst der endgültigen Entscheidung inhaltlich vorgegriffen werden darf (JBl 1985, 423; EvBl 1983/144; SZ 55/78 uva; Heller-Berger-Stix 2723), zu verneinen wäre. Nach dieser Vorschrift kann zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen eine einstweilige Verfügung unter anderem dann erlassen werden, wenn dies zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Die Exekutionsordnung enthält keine Bestimmung, was unter Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO zu verstehen wäre. Diese Vorschrift verweist daher auf die allgemeine Regelung des Paragraph 1293, ABGB. Schaden ist demnach jeder Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Der Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB ist ein weiter, er umfaßt auch den immateriellen Schaden (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1293,). Gerade wenn der Eintritt eines immateriellen Schadens droht, wird in der Regel ein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO anzunehmen sein, liegt doch ein immaterieller Schaden dann vor, wenn Interessen beeinträchtigt werden, die keinen Vermögenswert haben (Reischauer aaO Rdz 15). In Rechtsprechung und Lehre ist daher allgemein anerkannt, daß ein unwiederbringlicher Schaden dann vorliegt, wenn Geldersatz dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (JBl 1985, 423; EvBl 1983/144; SZ 55/78 ua; Heller-Berger-Stix 2724). So wurde in der Entscheidung 6 Ob 770/83 als Schaden im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO die Beeinträchtigung des Rufes und der Kreditwürdigkeit des Unternehmens einer offenen Handelsgesellschaft durch das Bekanntwerden von Liquidationsschwierigkeiten, der Verlust des Vertrauens der Finanzbehörden und Kunden in die Bonität des Unternehmens angesehen. In der Entscheidung JBl 1985, 423 wurde die Beeinträchtigung von Jagdrechten derart, daß nicht nur der Berechtigte selbst die Jagd nicht auszuüben imstande war, sondern ihm die Möglichkeit genommen wurde, Gäste ins Revier einzuladen und die Ausstellung von Jagdgastkarten zu begehren, in der Entscheidung SZ 55/78 die Untergrabung der gesellschaftsrechtlichen Stellung der gefährdeten Partei als Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO beurteilt. Schließlich wurde in der Entscheidung 1 Ob 634/81 gesagt, daß Ärger, Verdruß, Aufregung und Lärm zu den immateriellen Beeinträchtigungen zählen, die unter den Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB fallen. Die Gefahr des Eintrittes eines Schadens in diesem Sinn wurde von der Antragstellerin bescheinigt. Auf dem Friedhof befinden sich Kriegsgräber im Sinne des Bundesgesetzes über die Fürsorge für die Kriegsgräber aus dem ersten und zweiten Weltkrieg, BGBl. 1948/175. Nach Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Grundstückes, in dem solche Gräber liegen, verpflichtet, die Gräber dauernd zu belassen, sie gut zugänglich zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die der Instandhaltung der Gräber dienen. Solange die Zufahrt und Zugangsmöglichkeit nicht rechtlich abgesichert ist, kann die Antragstellerin dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen. Durch die derzeit bestehende Situation wird der Anschein gefördert, der Staat selbst, der jeden zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet und dies durch Ausübung von Befehl und Zwang zu erreichen sucht, komme den von ihm aus Pietätsgründen erlassenen Verpflichtungen nicht nach. Ein solches Verhalten ist geeignet, nicht nur in der Öffentlichkeit Ansehen, Ruf und Gesetzestreue des Normgebers herabzusetzen, sondern zu bewirken, daß jeder einzelne in Zukunft eher ihm gesetzlich auferlegte Pflichten zu vernachlässigen gedenkt.
Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt sich aus dem Akt nicht, daß eine öffentliche Wegeverbindung zum Grundstück der Antragstellerin bestünde oder daß es sich beim Grundstück der Antragsgegnerin um einen Bestandteil eines geschlossenen Hofraumes handelt, sodaß die Voraussetzungen nach § 1 Abs 1 NWG bescheinigt wurden. Ob aber die Einräumung eines Notweges nach § 2 Abs 1 NWG unzulässig wäre, wurde noch nicht geprüft. Mangels ausreichender Anspruchsbescheinigung ist daher gemäß § 390 Abs 1 EO der Antragstellerin eine angemessene Sicherheit von S 50.000 aufzuerlegen.Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt sich aus dem Akt nicht, daß eine öffentliche Wegeverbindung zum Grundstück der Antragstellerin bestünde oder daß es sich beim Grundstück der Antragsgegnerin um einen Bestandteil eines geschlossenen Hofraumes handelt, sodaß die Voraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins, NWG bescheinigt wurden. Ob aber die Einräumung eines Notweges nach Paragraph 2, Absatz eins, NWG unzulässig wäre, wurde noch nicht geprüft. Mangels ausreichender Anspruchsbescheinigung ist daher gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO der Antragstellerin eine angemessene Sicherheit von S 50.000 aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO. Diese Vorschrift gilt auch für erfolgreiche Rekurse der gefährdeten Partei im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (JBl 1976, 534; 3 Ob 596/80). Nach § 25 Abs 1 letzter Halbsatz NWG kann eine Kostenersatzpflicht des Antragsgegners im vorhinein nicht ausgeschlossen werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Diese Vorschrift gilt auch für erfolgreiche Rekurse der gefährdeten Partei im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (JBl 1976, 534; 3 Ob 596/80). Nach Paragraph 25, Absatz eins, letzter Halbsatz NWG kann eine Kostenersatzpflicht des Antragsgegners im vorhinein nicht ausgeschlossen werden.