Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Deckt sich - wie im vorliegenden Fall - der Inhalt der angestrebten einstweiligen Verfügung mit dem Urteilsbegehren, würde sohin mit der einstweiligen Verfügung der endgültigen Entscheidung vorgegriffen werden, so kann sie nur nach Maßgabe des § 381 Z 2 EO erlassen werden (Heller-Berger-Stix, Komm. z. EO4, 2692 f und 2723; MietSlg. 30.861, 35.880 uva, zuletzt etwa 7 Ob 711/87). Diese Voraussetzungen, die im Hinblick darauf, daß der Prozeßerfolg auf Grund eines bloß bescheinigten Sachverhaltes vorweggenommen werden soll, streng auszulegen sind (5 Ob 746/82; 5 Ob 567/83 ua), müssen von der gefährdeten Partei konkret behauptet und bescheinigt werden (MietSlg. 30.862, 34.865, 35.880, 7 Ob 711/87). Nach § 381 Z 2 EO darf eine einstweilige Verfügung nur erlassen werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Bei Beurteilung der Anspruchsgefährdung im Sinne des § 381 EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei die Bescheinigung einer konkreten Gefahr gefordert wird. Nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit einer Gewaltanwendung oder Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens stellt eine Anspruchsgefährdung im Sinne des § 381 Z 2 EO dar (SZ 42/135; EvBl 1981/188; MietSlg. 35.880; 7 Ob 711/87). Drohende Gewalt kommt hier nach dem Vorbringen der Klägerin von vorherein nicht in Betracht. Ein Schaden ist aber nur dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eintritt und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (Heller-Berger-Stix, aaO, 2724; MietSlg. 25.618; JBl 1955, 72; MietSlg. 35.880;Deckt sich - wie im vorliegenden Fall - der Inhalt der angestrebten einstweiligen Verfügung mit dem Urteilsbegehren, würde sohin mit der einstweiligen Verfügung der endgültigen Entscheidung vorgegriffen werden, so kann sie nur nach Maßgabe des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erlassen werden (Heller-Berger-Stix, Komm. z. EO4, 2692 f und 2723; MietSlg. 30.861, 35.880 uva, zuletzt etwa 7 Ob 711/87). Diese Voraussetzungen, die im Hinblick darauf, daß der Prozeßerfolg auf Grund eines bloß bescheinigten Sachverhaltes vorweggenommen werden soll, streng auszulegen sind (5 Ob 746/82; 5 Ob 567/83 ua), müssen von der gefährdeten Partei konkret behauptet und bescheinigt werden (MietSlg. 30.862, 34.865, 35.880, 7 Ob 711/87). Nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO darf eine einstweilige Verfügung nur erlassen werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Bei Beurteilung der Anspruchsgefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei die Bescheinigung einer konkreten Gefahr gefordert wird. Nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit einer Gewaltanwendung oder Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens stellt eine Anspruchsgefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO dar (SZ 42/135; EvBl 1981/188; MietSlg. 35.880; 7 Ob 711/87). Drohende Gewalt kommt hier nach dem Vorbringen der Klägerin von vorherein nicht in Betracht. Ein Schaden ist aber nur dann unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eintritt und die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Schadenersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (Heller-Berger-Stix, aaO, 2724; MietSlg. 25.618; JBl 1955, 72; MietSlg. 35.880;
7 Ob 711/87). In der Rechtsprechung wurde auch die drohende Gefahr des Verlustes von Kunden als unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO angesehen (vgl. SZ 51/20; ÖBl 1974, 14;7 Ob 711/87). In der Rechtsprechung wurde auch die drohende Gefahr des Verlustes von Kunden als unwiederbringlicher Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO angesehen vergleiche SZ 51/20; ÖBl 1974, 14;
gegenteilig für das Ausbleiben neuer und den Verlust vorhandener Klienten eines Rechtsanwaltes: MietSlg. 25.618). Aber auch für die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens durch drohenden Kundenverlust muß sich diese Tatsache aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ergeben oder es müssen konkrete Umstände vorliegen, die den Eintritt dieses Nachteiles als wahrscheinlich erscheinen lassen (MietSlg. 35.880; 7 Ob 711/87). Prüft man das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin und den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt im Lichte der vorstehenden Rechtsausführungen, dann ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die Bewilligung der beantragten einstweiligen Verfügung schon am Fehlen der Behauptung und Bescheinigung einer konkreten Gefährdung im Sinne des § 381 Z 2 EO scheitern muß. Selbst den über das erstinstanzliche Vorbringen hinausgehenden umfangreichen Ausführungen des Revisionsrekurses läßt sich nur die abstrakte oder die theoretische Möglichkeit einer Anspruchsgefährdung im Sinne des § 381 Z 2 EO entnehmen. Daß eine Anspruchsgefährdung von dem Gewicht und von der Intensität, wie sie § 381 Z 2 EO verlangt, bereits konkret drohe, kann diesen Ausführungen angesichts des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes nicht entnommen werden. Der von der S*** GmbH im August 1987 geltend gemachte Lieferverzug der Klägerin kann nämlich schon aus zeitlichen Gründen nicht mit dem erst ab 11. September 1987 in Vollzug gesetzten Lieferstop der Beklagten in Zusammenhang gebracht werden. Daß die Beklagte bereits vor diesem Zeitpunkt ihrer Lieferverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht entsprochen hätte, wurde nicht behauptet. Die Klägerin hat vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Beklagte auch anläßlich des Streitfalles im Jahre 1982 ihre Belieferung uneingeschränkt fortsetzte. Sie gab im übrigen lediglich ihrer Meinung Ausdruck, daß der wahre Grund für die von der Beklagten erhobene "Unsicherheitseinrede" die Lieferung von Rohmaterial an die Konkurrenzfirma A*** in einem solchen Ausmaß sei, daß sie ihrer Lieferverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht mehr nachkommen könne. Dieser Umstand wurde aber einer gesonderten Klage vorbehalten. Ebensowenig hat die Klägerin ihre Behauptung bescheinigt, sie sei ihrerseits im Hinblick auf den Vertriebsvertrag mit der Beklagten "umfangreiche Lieferverpflichtungen" eingegangen. Zwar ist mit einem im Rahmen eines Vertriebsvertrages von einem Vertragspartner einseitig verfügten Lieferstop im allgemeinen sehr wohl die abstrakte Gefahr verbunden, daß der andere Teil mangels Belieferungsmöglichkeit Kunden verliert, doch kann eine solche Gefahr konkret nur dann drohen, wenn er selbst nicht mehr über entsprechende Vorräte an den in Frage kommenden Produkten verfügt oder ihm die Möglichkeit fehlt, sich solche Produkte anderweitig zu verschaffen. Gerade letzteres ist aber im vorliegenden Fall in bezug auf die in Rede stehenden Kalksteinsplitte und -kiese nicht ohne weiteres anzunehmen, zumal auch die Klägerin nicht einmal behauptet hat, diese könnten nur aus dem im Steinbruch der Beklagten gewonnenen Material hergestellt werden.gegenteilig für das Ausbleiben neuer und den Verlust vorhandener Klienten eines Rechtsanwaltes: MietSlg. 25.618). Aber auch für die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens durch drohenden Kundenverlust muß sich diese Tatsache aus dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ergeben oder es müssen konkrete Umstände vorliegen, die den Eintritt dieses Nachteiles als wahrscheinlich erscheinen lassen (MietSlg. 35.880; 7 Ob 711/87). Prüft man das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin und den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt im Lichte der vorstehenden Rechtsausführungen, dann ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß die Bewilligung der beantragten einstweiligen Verfügung schon am Fehlen der Behauptung und Bescheinigung einer konkreten Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO scheitern muß. Selbst den über das erstinstanzliche Vorbringen hinausgehenden umfangreichen Ausführungen des Revisionsrekurses läßt sich nur die abstrakte oder die theoretische Möglichkeit einer Anspruchsgefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO entnehmen. Daß eine Anspruchsgefährdung von dem Gewicht und von der Intensität, wie sie Paragraph 381, Ziffer 2, EO verlangt, bereits konkret drohe, kann diesen Ausführungen angesichts des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes nicht entnommen werden. Der von der S*** GmbH im August 1987 geltend gemachte Lieferverzug der Klägerin kann nämlich schon aus zeitlichen Gründen nicht mit dem erst ab 11. September 1987 in Vollzug gesetzten Lieferstop der Beklagten in Zusammenhang gebracht werden. Daß die Beklagte bereits vor diesem Zeitpunkt ihrer Lieferverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht entsprochen hätte, wurde nicht behauptet. Die Klägerin hat vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Beklagte auch anläßlich des Streitfalles im Jahre 1982 ihre Belieferung uneingeschränkt fortsetzte. Sie gab im übrigen lediglich ihrer Meinung Ausdruck, daß der wahre Grund für die von der Beklagten erhobene "Unsicherheitseinrede" die Lieferung von Rohmaterial an die Konkurrenzfirma A*** in einem solchen Ausmaß sei, daß sie ihrer Lieferverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht mehr nachkommen könne. Dieser Umstand wurde aber einer gesonderten Klage vorbehalten. Ebensowenig hat die Klägerin ihre Behauptung bescheinigt, sie sei ihrerseits im Hinblick auf den Vertriebsvertrag mit der Beklagten "umfangreiche Lieferverpflichtungen" eingegangen. Zwar ist mit einem im Rahmen eines Vertriebsvertrages von einem Vertragspartner einseitig verfügten Lieferstop im allgemeinen sehr wohl die abstrakte Gefahr verbunden, daß der andere Teil mangels Belieferungsmöglichkeit Kunden verliert, doch kann eine solche Gefahr konkret nur dann drohen, wenn er selbst nicht mehr über entsprechende Vorräte an den in Frage kommenden Produkten verfügt oder ihm die Möglichkeit fehlt, sich solche Produkte anderweitig zu verschaffen. Gerade letzteres ist aber im vorliegenden Fall in bezug auf die in Rede stehenden Kalksteinsplitte und -kiese nicht ohne weiteres anzunehmen, zumal auch die Klägerin nicht einmal behauptet hat, diese könnten nur aus dem im Steinbruch der Beklagten gewonnenen Material hergestellt werden.
Mangels ausreichender Bescheinigung einer konkreten Gefahr im Sinne des § 381 Z 2 EO, die auch durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden kann (Heller-Berger-Stix, aaO, 2837; SZ 42/135; 3 Ob 567/81; 8 Ob 541/87 ua), hat daher das Rekursgericht zu Recht den Antrag abgewiesen. Auf die von der Revisionsrekursbeantwortung aufgeworfene Frage einer ausreichenden Anspruchsbescheinigung, für die unter anderem - da es sich im Hinblick auf den Sitz der Klägerin in Köln beim abgeschlossenen Vertriebsvertrag um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung handelt - auch erst die hiefür maßgebliche Rechtsordnung zu ermitteln wäre, brauchte somit nicht mehr näher eingegangen zu werden.Mangels ausreichender Bescheinigung einer konkreten Gefahr im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO, die auch durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden kann (Heller-Berger-Stix, aaO, 2837; SZ 42/135; 3 Ob 567/81; 8 Ob 541/87 ua), hat daher das Rekursgericht zu Recht den Antrag abgewiesen. Auf die von der Revisionsrekursbeantwortung aufgeworfene Frage einer ausreichenden Anspruchsbescheinigung, für die unter anderem - da es sich im Hinblick auf den Sitz der Klägerin in Köln beim abgeschlossenen Vertriebsvertrag um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung handelt - auch erst die hiefür maßgebliche Rechtsordnung zu ermitteln wäre, brauchte somit nicht mehr näher eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 und 52 ZPO in Verbindung mit den §§ 402 Abs 2, 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO in Verbindung mit den Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO.