Aus Anlass des Revisionsrekurses ist eine Nichtigkeit als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG wahrzunehmen.Aus Anlass des Revisionsrekurses ist eine Nichtigkeit als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wahrzunehmen.
1. Nach dem Datum der Antragstellung ist gemäß § 199 AußStrG BGBl I 2003/111 bereits das neue Verfahrensrecht anzuwenden. Materiell-rechtlich ist gemäß Art IV § 6 Abs 2 FamErbRÄG 2004 BGBl I 2004/58 nicht mehr die Rechtslage in der Fassung des KindRÄG 2001 BGBl I 2001/135 maßgebend. Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach § 163e ABGB ist vielmehr nach dem gemäß Art IV § 1 FamErbRÄG 2004 seit dem 1. 1. 2005 geltenden Recht zu beurteilen, ist doch die Urkunde über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater dem Standesbeamten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des FamErbRÄG 2004 im Anlassfall noch nicht zugekommen.1. Nach dem Datum der Antragstellung ist gemäß Paragraph 199, AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 bereits das neue Verfahrensrecht anzuwenden. Materiell-rechtlich ist gemäß Artikel römisch vier, Paragraph 6, Absatz 2, FamErbRÄG 2004 BGBl römisch eins 2004/58 nicht mehr die Rechtslage in der Fassung des KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2001/135 maßgebend. Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach Paragraph 163 e, ABGB ist vielmehr nach dem gemäß Artikel römisch vier, Paragraph eins, FamErbRÄG 2004 seit dem 1. 1. 2005 geltenden Recht zu beurteilen, ist doch die Urkunde über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater dem Standesbeamten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des FamErbRÄG 2004 im Anlassfall noch nicht zugekommen.
2. Parteien im Abstammungsverfahren sind gemäß § 82 Abs 2 AußStrG jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil, sofern er einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist.2. Parteien im Abstammungsverfahren sind gemäß Paragraph 82, Absatz 2, AußStrG jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil, sofern er einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist.
2. 1. Nach der Verfahrenseinleitung waren lediglich der Antragsteller und die Erstantragsgegnerin verfahrensbeteiligt. Deren bevollmächtigter Rechtsanwalt erklärte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 4. 3. 2005, auch "den gesetzlichen Vater ... zu vertreten". Dieser hat an der Verhandlung überdies persönlich teilgenommen. Vorgetragen wurden die mit Schriftsatz erstatteten Einwendungen der Erstantragsgegnerin, denen sich der Zweitantragsgegner offenkundig angeschlossen hatte. Das Kind, das bei der ein Vaterschaftsanerkenntnis nach § 163e Abs 2 ABGB betreffenden Zustimmung gemäß § 163e Abs 4 ABGB durch den Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten wird, wurde dem Verfahren dagegen nicht beigezogen.2. 1. Nach der Verfahrenseinleitung waren lediglich der Antragsteller und die Erstantragsgegnerin verfahrensbeteiligt. Deren bevollmächtigter Rechtsanwalt erklärte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 4. 3. 2005, auch "den gesetzlichen Vater ... zu vertreten". Dieser hat an der Verhandlung überdies persönlich teilgenommen. Vorgetragen wurden die mit Schriftsatz erstatteten Einwendungen der Erstantragsgegnerin, denen sich der Zweitantragsgegner offenkundig angeschlossen hatte. Das Kind, das bei der ein Vaterschaftsanerkenntnis nach Paragraph 163 e, Absatz 2, ABGB betreffenden Zustimmung gemäß Paragraph 163 e, Absatz 4, ABGB durch den Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten wird, wurde dem Verfahren dagegen nicht beigezogen.
2. 2. Mangels Verfahrensbeteiligung des Kindes haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen eine Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an. Diese im Rechtsmittel nicht geltend gemachte Nichtigkeit ist im Revisionsrekursverfahren - analog § 55 Abs 3 AußStrG - von Amts wegen wahrzunehmen, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder des bisher unvertretenen Kindes eingegriffen würde (vgl insofern allgemein 5 Ob 174/05g).2. 2. Mangels Verfahrensbeteiligung des Kindes haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG an. Diese im Rechtsmittel nicht geltend gemachte Nichtigkeit ist im Revisionsrekursverfahren - analog Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG - von Amts wegen wahrzunehmen, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder des bisher unvertretenen Kindes eingegriffen würde vergleiche insofern allgemein 5 Ob 174/05g).
2. 3. Im fortgesetzten Verfahren wird der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes zu beurteilen haben, ob dem Vaterschaftsanerkenntnis des Antragstellers gemäß § 163e Abs 2 ABGB zuzustimmen sein werde oder dem Feststellungsantrag entgegenzutreten sei. Es kann im Übrigen nach der derzeitigen Verfahrenslage nicht unterstellt werden, dass eine allfällige Zustimmung namens des Kindes in dessen wohlverstandenem Interesse jedenfalls ohne Einfluss auf die Willensbildung der Erstantragstellerin bleiben und diese den Antragsteller selbst dann nicht gemäß § 163e Abs 2 ABGB als Vater bezeichnen und sich weiterhin gegen dessen Feststellungsantrag zur Wehr setzen werde, wenn eine solche Erklärung dem Kindeswohl förderlich wäre. Somit ist aber die unter 2. 2. erörterte Voraussetzung für eine Bestätigung des angefochtenen Beschlusses trotz des verwirklichten Nichtigkeitsgrunds nicht erfüllt. Einer Nichtigerklärung von Ergebnissen der Verhandlung vom 4. 3. 2005 bedurfte es nicht, weil über den Feststellungsantrag unter Beiziehung des Kindes ohnehin neuerlich mündlich zu verhandeln sein wird. 2. 4. Sollten die für die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Antragstellers nach § 163e Abs 2 ABGB erforderlichen Erklärungen im Zuge des fortgesetzten Verfahrens abgegeben werden, so wäre dem Feststellungsantrag der Boden entzogen, wirkte doch das Vaterschaftsanerkenntnis gemäß § 163e Abs 2 letzter Satz ABGB bereits ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die darüber sowie die über die Zustimmung des Kindes und über die - hier gebotene - Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter errichteten Urkunden oder ihre öffentlich-beglaubigten Abschriften dem Standesbeamten zugekommen sind. Der Zweitantragsteller wäre dann auf das Widerspruchsrecht gemäß § 163e Abs 3 ABGB verwiesen. 2. 5. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren nach der Beteiligung des Kindes indes herausstellen, dass die für die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Antragstellers gemäß § 163e Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen nicht eintreten werden, weil dem Feststellungsantrag sowohl das Kind als (weiterhin) auch die Mutter entgegentreten, so könnte die Verfassungskonformität des einfachgesetzlichen Ausschlusses des biologischen Vaters von der Feststellung seiner Vaterschaft nach einem formgerecht erklärten Anerkenntnis bei Eingreifen des wegen des Ehelichkeitsstatus des Kindes relevanten Tatbestands des § 163e Abs 2 ABGB - vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28. 6. 2003 (= VfSlg 16.928) entwickelten Leitlinien - zweifelhaft sein. Um allerdings diese Frage abschließend beurteilen zu können, wären im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen, ob der Antragsteller der biologische Vater Emmas ist, ob er entsprechend seinen Behauptungen tatsächlich über Jahre hinweg eine - nach ihrer Intensität zu klärende - gelebte persönliche (väterliche) Beziehung zu Emma aufbauen konnte, und ob die Antragsgegner die Fortführung dieses Verhältnisses abrupt unterbanden. Von solchen Tatsachen würde es abhängen, ob die allfällige Unterbindung jedes weiteren persönlichen Kontakts des Antragstellers mit Emma einen Eingriff in dessen familiäre Beziehungen bilden und der Ausschluss von der Feststellung seiner Vaterschaft Zweifel an der Verfassungskonformität der erörterten einfachgesetzlichen Rechtslage nahelegen kann. 2. 6. Sollte der Feststellungsantrag im zweiten Rechtsgang in erster Instanz allein deshalb neuerlich zurückgewiesen werden, weil das Erstgericht gemäß Art 89 Abs 2 B-VG nicht kompetent ist, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, so könnten die bereits erörterten Gesichtspunkte - je nach den maßgebenden Tatsachen - im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens des zweiten Rechtsgangs ein Gesetzesprüfungsverfahren veranlassen.2. 3. Im fortgesetzten Verfahren wird der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes zu beurteilen haben, ob dem Vaterschaftsanerkenntnis des Antragstellers gemäß Paragraph 163 e, Absatz 2, ABGB zuzustimmen sein werde oder dem Feststellungsantrag entgegenzutreten sei. Es kann im Übrigen nach der derzeitigen Verfahrenslage nicht unterstellt werden, dass eine allfällige Zustimmung namens des Kindes in dessen wohlverstandenem Interesse jedenfalls ohne Einfluss auf die Willensbildung der Erstantragstellerin bleiben und diese den Antragsteller selbst dann nicht gemäß Paragraph 163 e, Absatz 2, ABGB als Vater bezeichnen und sich weiterhin gegen dessen Feststellungsantrag zur Wehr setzen werde, wenn eine solche Erklärung dem Kindeswohl förderlich wäre. Somit ist aber die unter 2. 2. erörterte Voraussetzung für eine Bestätigung des angefochtenen Beschlusses trotz des verwirklichten Nichtigkeitsgrunds nicht erfüllt. Einer Nichtigerklärung von Ergebnissen der Verhandlung vom 4. 3. 2005 bedurfte es nicht, weil über den Feststellungsantrag unter Beiziehung des Kindes ohnehin neuerlich mündlich zu verhandeln sein wird. 2. 4. Sollten die für die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Antragstellers nach Paragraph 163 e, Absatz 2, ABGB erforderlichen Erklärungen im Zuge des fortgesetzten Verfahrens abgegeben werden, so wäre dem Feststellungsantrag der Boden entzogen, wirkte doch das Vaterschaftsanerkenntnis gemäß Paragraph 163 e, Absatz 2, letzter Satz ABGB bereits ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die darüber sowie die über die Zustimmung des Kindes und über die - hier gebotene - Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter errichteten Urkunden oder ihre öffentlich-beglaubigten Abschriften dem Standesbeamten zugekommen sind. Der Zweitantragsteller wäre dann auf das Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 163 e, Absatz 3, ABGB verwiesen. 2. 5. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren nach der Beteiligung des Kindes indes herausstellen, dass die für die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Antragstellers gemäß Paragraph 163 e, Absatz 2, ABGB normierten Voraussetzungen nicht eintreten werden, weil dem Feststellungsantrag sowohl das Kind als (weiterhin) auch die Mutter entgegentreten, so könnte die Verfassungskonformität des einfachgesetzlichen Ausschlusses des biologischen Vaters von der Feststellung seiner Vaterschaft nach einem formgerecht erklärten Anerkenntnis bei Eingreifen des wegen des Ehelichkeitsstatus des Kindes relevanten Tatbestands des Paragraph 163 e, Absatz 2, ABGB - vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28. 6. 2003 (= VfSlg 16.928) entwickelten Leitlinien - zweifelhaft sein. Um allerdings diese Frage abschließend beurteilen zu können, wären im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen, ob der Antragsteller der biologische Vater Emmas ist, ob er entsprechend seinen Behauptungen tatsächlich über Jahre hinweg eine - nach ihrer Intensität zu klärende - gelebte persönliche (väterliche) Beziehung zu Emma aufbauen konnte, und ob die Antragsgegner die Fortführung dieses Verhältnisses abrupt unterbanden. Von solchen Tatsachen würde es abhängen, ob die allfällige Unterbindung jedes weiteren persönlichen Kontakts des Antragstellers mit Emma einen Eingriff in dessen familiäre Beziehungen bilden und der Ausschluss von der Feststellung seiner Vaterschaft Zweifel an der Verfassungskonformität der erörterten einfachgesetzlichen Rechtslage nahelegen kann. 2. 6. Sollte der Feststellungsantrag im zweiten Rechtsgang in erster Instanz allein deshalb neuerlich zurückgewiesen werden, weil das Erstgericht gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG nicht kompetent ist, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, so könnten die bereits erörterten Gesichtspunkte - je nach den maßgebenden Tatsachen - im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens des zweiten Rechtsgangs ein Gesetzesprüfungsverfahren veranlassen.