Rechtssatz RS0120483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120483
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
Liegen die für die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Antragstellers gemäß § 163e Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen nicht vor, weil dem Feststellungsantrag sowohl das Kind als auch die Mutter entgegentreten, so könnte die Verfassungskonformität des einfachgesetzlichen Ausschlusses des biologischen Vaters von der Feststellung seiner Vaterschaft nach einem formgerecht erklärten Anerkenntnis bei Eingreifen des wegen Ehelichkeitsstatus des Kindes relevanten Tatbestands des § 163e Abs 2 ABGB - vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28. 6. 2003 (= VfSlg 16.928) entwickelten Leitlinien - zweifelhaft sein.Liegen die für die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Antragstellers gemäß Paragraph 163 e, Absatz 2, ABGB normierten Voraussetzungen nicht vor, weil dem Feststellungsantrag sowohl das Kind als auch die Mutter entgegentreten, so könnte die Verfassungskonformität des einfachgesetzlichen Ausschlusses des biologischen Vaters von der Feststellung seiner Vaterschaft nach einem formgerecht erklärten Anerkenntnis bei Eingreifen des wegen Ehelichkeitsstatus des Kindes relevanten Tatbestands des Paragraph 163 e, Absatz 2, ABGB - vor dem Hintergrund der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28. 6. 2003 (= VfSlg 16.928) entwickelten Leitlinien - zweifelhaft sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 236/05w
Entscheidungstext OGH 20.12.2005 1 Ob 236/05w
- 1 Ob 98/07d
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 98/07d
Vgl aber; Beisatz: Auch im Hinblick auf Art 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss eines Antragsrechts des (behaupteten) biologischen Vaters auf Feststellung seiner Vaterschaft gegenüber einem ehelich geborenen Kind, das im Familienverband mit seinem „rechtlichen" Vater lebt (zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 236/05w). (T1); Veröff: SZ 2007/102
- 8 Ob 32/15m
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 Ob 32/15m
Vgl aber; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120483
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015
Dokumentnummer
JJR_20051220_OGH0002_0010OB00236_05W0000_002