Auch der Revisionsrekurswerber erkennt, dass ihm die derzeitige Gesetzeslage eine Antragslegitimation verwehrt, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muss. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dies vom Gesetzgeber auch unzweifelhaft so gewollt war, sodass sich auch die Frage nach einer allenfalls unbeabsichtigten Gesetzeslücke nicht stellt (vgl dazu nur die Erl Bem zur RV, 471 BlgNR 22. GP, 4, 6, 19 und 25). Es ist daher nur darauf einzugehen, ob die im Revisionsrekurs geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken berechtigt sind.Auch der Revisionsrekurswerber erkennt, dass ihm die derzeitige Gesetzeslage eine Antragslegitimation verwehrt, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muss. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dies vom Gesetzgeber auch unzweifelhaft so gewollt war, sodass sich auch die Frage nach einer allenfalls unbeabsichtigten Gesetzeslücke nicht stellt vergleiche dazu nur die Erl Bem zur RV, 471 BlgNR 22. GP, 4, 6, 19 und 25). Es ist daher nur darauf einzugehen, ob die im Revisionsrekurs geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken berechtigt sind.
Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (G 78/00) verwiesen, das Anlass für die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen des ABGB durch das FamErbRÄG 2004 (BGBl I 2004/58) war. Darin hatte der VfGH ausgesprochen, dass grundsätzlich auch dem Kind das Recht zuzugestehen sei, die Vaterschaft eines anderen Mannes als des Ehemanns der Mutter feststellen zu lassen. Zu einem allfälligen Antragsrecht des (gegebenenfalls noch nicht sicher feststehenden) biologischen Vaters führte der VfGH hingegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR aus, es sei keineswegs so, dass ein faktisch bestehendes Familienband zwischen dem Kind, seiner Mutter und deren Ehemann insofern einen geringeren Schutz nach Art 8 EMRK genieße, dass es der Staat generell zulassen dürfte oder gar müsste, dass sich ein Mann, der sich für den leiblichen Vater des Kindes hält, in bestimmter rechtlicher Form in diese Familie (gegen den Willen aller übrigen Beteiligten und daher zum Nachteil dieser bestehenden Familiengemeinschaft) hineindrängt.Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (G 78/00) verwiesen, das Anlass für die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen des ABGB durch das FamErbRÄG 2004 (BGBl römisch eins 2004/58) war. Darin hatte der VfGH ausgesprochen, dass grundsätzlich auch dem Kind das Recht zuzugestehen sei, die Vaterschaft eines anderen Mannes als des Ehemanns der Mutter feststellen zu lassen. Zu einem allfälligen Antragsrecht des (gegebenenfalls noch nicht sicher feststehenden) biologischen Vaters führte der VfGH hingegen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR aus, es sei keineswegs so, dass ein faktisch bestehendes Familienband zwischen dem Kind, seiner Mutter und deren Ehemann insofern einen geringeren Schutz nach Artikel 8, EMRK genieße, dass es der Staat generell zulassen dürfte oder gar müsste, dass sich ein Mann, der sich für den leiblichen Vater des Kindes hält, in bestimmter rechtlicher Form in diese Familie (gegen den Willen aller übrigen Beteiligten und daher zum Nachteil dieser bestehenden Familiengemeinschaft) hineindrängt.
Diesen Erwägungen ist nun der Gesetzgeber des FamErbRÄG 2004 gefolgt und hat einerseits zum „durchbrechenden" Vaterschaftsanerkenntnis ausgeführt, dass im Gesetz ein Anspruch (des biologischen Vaters), auch gegen den Willen des Kindes und - sofern dieses noch minderjährig ist - ohne Mitwirkung der Mutter trotz feststehender Vaterschaft deren Ehemanns die Feststellung seiner Vaterschaft zu erwirken, nicht vorzusehen sei. Damit solle in diesem Fall gewissermaßen dem Schutz der sozialen Familie größeres Gewicht als dem Interesse an der Feststellung der biologischen Abstammung zukommen (Erl Bem zur RV aaO 6). Der biologische Vater könne (nur) - wie bisher - mit Zustimmung des Kindes und Mitwirkung der Mutter ein „durchbrechendes" Vaterschaftsanerkenntnis nach § 163e Abs 2 ABGB abgeben (aaO 19). Dass dem Mann, der seine biologische Vaterschaft behauptet, ein Antragsrecht nach § 163b nicht zuerkannt werde, solle lediglich verhindern, dass sich dem Kind, das bereits einen Vater im Rechtssinn hat, der biologische Vater um jeden Preis „aufdrängt". Gegen eine Antragslegitimation sei vorgebracht worden, dass der leibliche Vater in vielen Fällen gar keine Nahebeziehung zum Kind habe, das Kind vielmehr mit seiner Mutter und dem „Gilt-Vater" in häuslicher Gemeinschaft lebe; in einer solchen Situation könne dem leiblichen Vater kein Vorrang eingeräumt werden (aaO 25 unter Hinweis auf Bernat, FamRZ 2003, 1915 ff und Wellenhofer-Klein, FamRZ 2003, 1889 ff, 1890).Diesen Erwägungen ist nun der Gesetzgeber des FamErbRÄG 2004 gefolgt und hat einerseits zum „durchbrechenden" Vaterschaftsanerkenntnis ausgeführt, dass im Gesetz ein Anspruch (des biologischen Vaters), auch gegen den Willen des Kindes und - sofern dieses noch minderjährig ist - ohne Mitwirkung der Mutter trotz feststehender Vaterschaft deren Ehemanns die Feststellung seiner Vaterschaft zu erwirken, nicht vorzusehen sei. Damit solle in diesem Fall gewissermaßen dem Schutz der sozialen Familie größeres Gewicht als dem Interesse an der Feststellung der biologischen Abstammung zukommen (Erl Bem zur Regierungsvorlage aaO 6). Der biologische Vater könne (nur) - wie bisher - mit Zustimmung des Kindes und Mitwirkung der Mutter ein „durchbrechendes" Vaterschaftsanerkenntnis nach Paragraph 163 e, Absatz 2, ABGB abgeben (aaO 19). Dass dem Mann, der seine biologische Vaterschaft behauptet, ein Antragsrecht nach Paragraph 163 b, nicht zuerkannt werde, solle lediglich verhindern, dass sich dem Kind, das bereits einen Vater im Rechtssinn hat, der biologische Vater um jeden Preis „aufdrängt". Gegen eine Antragslegitimation sei vorgebracht worden, dass der leibliche Vater in vielen Fällen gar keine Nahebeziehung zum Kind habe, das Kind vielmehr mit seiner Mutter und dem „Gilt-Vater" in häuslicher Gemeinschaft lebe; in einer solchen Situation könne dem leiblichen Vater kein Vorrang eingeräumt werden (aaO 25 unter Hinweis auf Bernat, FamRZ 2003, 1915 ff und Wellenhofer-Klein, FamRZ 2003, 1889 ff, 1890).
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hat der erkennende Senat in seiner in diesem Verfahren zu 1 Ob 236/05w ergangenen Entscheidung ausgesprochen, die Verfassungskonformität des einfachgesetzlichen Ausschlusses des biologischen Vaters von der Feststellung seiner Vaterschaft könnte unter bestimmten Voraussetzungen zweifelhaft sein. Um diese Frage abschließend beantworten zu können, wäre jedenfalls zu klären, ob der Antragsteller tatsächlich über Jahre hinweg eine - nach ihrer Intensität zu klärende - gelebte persönliche (väterliche) Beziehung zur Minderjährigen aufbauen habe können. Davon würde es abhängen, ob die allfällige Unterbindung jedes weiteren persönlichen Kontakts des Antragstellers einen Eingriff in dessen familiäre Beziehungen bilden und der Ausschluss von der Feststellung seiner Vaterschaft Zweifel an der Verfassungskonformität der erörterten einfachgesetzlichen Rechtslage nahelegen könne.
Die im fortgesetzten Verfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen bieten nun - worauf das Rekursgericht bereits hingewiesen hat - keinen Anlass, den Ausschluss des Antragstellers von einem prozessualen Antragsrecht als verfassungsrechtlich bedenklich zu beurteilen. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kann zwar unter gewissen Umständen auch eine weniger intensive Beziehung zwischen dem biologischen Vater und dem Kind als „Familienleben" im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK angesehen werden, insbesondere wenn das Kind (noch) klein ist und die Eltern getrennt leben. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass gemäß Art 8 Abs 2 EMRK in die Ausübung des Rechts auf Familienleben unter anderem eingegriffen werden darf, soweit der Eingriff etwa zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dabei ist einerseits an das Wohl des betroffenen Kindes zu denken, andererseits aber auch an die dem Ehemann der Mutter schon vom Gesetz eingeräumte Position als Vater, der umso größere Bedeutung zukommt, je intensiver dessen „familiäre" bzw „väterliche" Beziehung zum Kind ist. Auch er hat damit ein Recht auf Familienleben, das gleichermaßen nach § 8 Abs 1 EMRK geschützt ist. Diese (häufige) Konfliktsituation hat der österreichische Gesetzgeber nun - in durchaus typisierender und auf die überwiegende Zahl der einschlägigen Fälle zugeschnittener Betrachtungsweise - in dem Sinn gelöst, dass der biologische Vater seine Vaterschaft grundsätzlich nur dann „offiziell machen" kann, wenn auch die übrigen Betroffenen dem zustimmen.Die im fortgesetzten Verfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen bieten nun - worauf das Rekursgericht bereits hingewiesen hat - keinen Anlass, den Ausschluss des Antragstellers von einem prozessualen Antragsrecht als verfassungsrechtlich bedenklich zu beurteilen. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kann zwar unter gewissen Umständen auch eine weniger intensive Beziehung zwischen dem biologischen Vater und dem Kind als „Familienleben" im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK angesehen werden, insbesondere wenn das Kind (noch) klein ist und die Eltern getrennt leben. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK in die Ausübung des Rechts auf Familienleben unter anderem eingegriffen werden darf, soweit der Eingriff etwa zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dabei ist einerseits an das Wohl des betroffenen Kindes zu denken, andererseits aber auch an die dem Ehemann der Mutter schon vom Gesetz eingeräumte Position als Vater, der umso größere Bedeutung zukommt, je intensiver dessen „familiäre" bzw „väterliche" Beziehung zum Kind ist. Auch er hat damit ein Recht auf Familienleben, das gleichermaßen nach Paragraph 8, Absatz eins, EMRK geschützt ist. Diese (häufige) Konfliktsituation hat der österreichische Gesetzgeber nun - in durchaus typisierender und auf die überwiegende Zahl der einschlägigen Fälle zugeschnittener Betrachtungsweise - in dem Sinn gelöst, dass der biologische Vater seine Vaterschaft grundsätzlich nur dann „offiziell machen" kann, wenn auch die übrigen Betroffenen dem zustimmen.
Gewiss mag es in der gesellschaftlichen Realität dieser typisierenden Betrachtungsweise nicht entsprechende Konstellationen geben. Der Revisionsrekurswerber verweist etwa auf den Fall, in dem eine Frau schwanger wird, noch vor der Geburt aber einen anderen Mann heiratet und so dem leiblichen Vater grundsätzlich die Möglichkeit entziehen könnte, seine Vaterschaft feststellen zu lassen bzw wirksam anzuerkennen. Der VfGH nennt in seiner bereits erwähnten Entscheidung den Fall, in dem zwischen dem rechtlichen Vater (Ehemann der Mutter) und dem Kind sowie der Mutter real keine Familiengemeinschaft besteht, sondern vielmehr eine solche zwischen dem Kind, der Mutter und dem biologischen Vater. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr lebt das Kind in einer sozialen Gemeinschaft mit seiner Mutter und deren Ehemann, sieht diesen als ihren Vater an und hatte zwar regelmäßigen, jedoch im Vergleich zum tatsächlichen familiären Zusammenleben nur sporadischen Kontakt zum Antragsteller. Dass dieser Kontakt allenfalls dem eines nicht in Lebensgemeinschaft mit der Mutter lebenden Vaters in Ausübung seines Besuchsrechts entspricht, mag zwar zutreffen, ist aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil das Kind eben in eine soziale Familie eingebettet ist, in der der Ehemann der Mutter und „gesetzliche" Vater die Vaterrolle inne hat. Damit liegt durchaus jene vom Gesetzgeber zum Leitbild genommene „typische" Situation vor, in der die Anwendung der Absätze 1 und 2 des Art 8 EMRK - als Ergebnis einer unbedenklichen Interessenabwägung - dazu führt, dass dem biologischen Vater nicht das Recht einzuräumen ist, sich in eine funktionierende Familie in der Weise „hineinzudrängen", dass der soziale (und gesetzlich als solcher vermutete) Vater die (rechtliche) Vaterposition verliert, was vor allem für das Kind erhebliche Probleme mit sich brächte (ebenso etwa auch Paeffgen in SK StPO, Art 8 EMRK Rn 59, unter Hinweis auf die vergleichbare Vorschrift des § 1600 BGB, die den sozialen Frieden der gelebten Familie beschützen solle).Gewiss mag es in der gesellschaftlichen Realität dieser typisierenden Betrachtungsweise nicht entsprechende Konstellationen geben. Der Revisionsrekurswerber verweist etwa auf den Fall, in dem eine Frau schwanger wird, noch vor der Geburt aber einen anderen Mann heiratet und so dem leiblichen Vater grundsätzlich die Möglichkeit entziehen könnte, seine Vaterschaft feststellen zu lassen bzw wirksam anzuerkennen. Der VfGH nennt in seiner bereits erwähnten Entscheidung den Fall, in dem zwischen dem rechtlichen Vater (Ehemann der Mutter) und dem Kind sowie der Mutter real keine Familiengemeinschaft besteht, sondern vielmehr eine solche zwischen dem Kind, der Mutter und dem biologischen Vater. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr lebt das Kind in einer sozialen Gemeinschaft mit seiner Mutter und deren Ehemann, sieht diesen als ihren Vater an und hatte zwar regelmäßigen, jedoch im Vergleich zum tatsächlichen familiären Zusammenleben nur sporadischen Kontakt zum Antragsteller. Dass dieser Kontakt allenfalls dem eines nicht in Lebensgemeinschaft mit der Mutter lebenden Vaters in Ausübung seines Besuchsrechts entspricht, mag zwar zutreffen, ist aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil das Kind eben in eine soziale Familie eingebettet ist, in der der Ehemann der Mutter und „gesetzliche" Vater die Vaterrolle inne hat. Damit liegt durchaus jene vom Gesetzgeber zum Leitbild genommene „typische" Situation vor, in der die Anwendung der Absätze 1 und 2 des Artikel 8, EMRK - als Ergebnis einer unbedenklichen Interessenabwägung - dazu führt, dass dem biologischen Vater nicht das Recht einzuräumen ist, sich in eine funktionierende Familie in der Weise „hineinzudrängen", dass der soziale (und gesetzlich als solcher vermutete) Vater die (rechtliche) Vaterposition verliert, was vor allem für das Kind erhebliche Probleme mit sich brächte (ebenso etwa auch Paeffgen in SK StPO, Artikel 8, EMRK Rn 59, unter Hinweis auf die vergleichbare Vorschrift des Paragraph 1600, BGB, die den sozialen Frieden der gelebten Familie beschützen solle).
Da somit der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass bietet, die Verfassungskonformität der einschlägigen Bestimmungen des AGBG, insbesondere des § 163b, in Zweifel zu ziehen, ist von einer Befassung des VfGH Abstand zu nehmen und die einfachgesetzliche Regelung anzuwenden.Da somit der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass bietet, die Verfassungskonformität der einschlägigen Bestimmungen des AGBG, insbesondere des Paragraph 163 b,, in Zweifel zu ziehen, ist von einer Befassung des VfGH Abstand zu nehmen und die einfachgesetzliche Regelung anzuwenden.
Ein Kostenersatz findet nicht statt, weil gemäß § 83 Abs 4 AußStrG Kosten in Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder nicht zu ersetzen sind.Ein Kostenersatz findet nicht statt, weil gemäß Paragraph 83, Absatz 4, AußStrG Kosten in Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder nicht zu ersetzen sind.