Rechtssatz RS0123330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123330
Entscheidungsdatum
15.12.2017
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob dem Erwerber einer Liegenschaft auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 NWG vorzuwerfen ist, kommt es ausschließlich auf sein Verhalten vor Einleitung des Notwegeverfahrens an. Eine bereits verwirklichte auffallende Sorglosigkeit fällt daher durch erst im Verfahren gestellte „nachgebesserte" Anbote nicht weg.Für die Beurteilung, ob dem Erwerber einer Liegenschaft auffallende Sorglosigkeit iSd Paragraph 2, NWG vorzuwerfen ist, kommt es ausschließlich auf sein Verhalten vor Einleitung des Notwegeverfahrens an. Eine bereits verwirklichte auffallende Sorglosigkeit fällt daher durch erst im Verfahren gestellte „nachgebesserte" Anbote nicht weg.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123330
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20080403_OGH0002_0080OB00015_08A0000_001