Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig (SZ 38/19; SZ 58/162; 6 Ob 804/77 ua), aber nicht berechtigt.
Die Siebentantragsgegnerin stellt sich in ihrem Rechtsmittel auf den Standpunkt des Erstgerichtes, wonach die Anhängigkeit der oben dargestellten Klage auf Herausgabe eines Schlüssels zur Abschrankung und Duldung der Befahrung des Weges die Geltendmachung eines Notweges ausschließe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:
Es ist zwar richtig, daß die Bestimmungen des Notwegegesetzes einschränkend auszulegen sind (1 Ob 121/70; 5 Ob 179/74; 6 Ob 804/77 ua); demgemäß hat die Rechtsprechung die Einräumung eines Notweges dann abgelehnt, wenn der Antragsteller das Bestehen einer Wegedienstbarkeit behauptet hat und darüber entweder ein Verfahren anhängig war oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notweges ausweichen wollte (2 Ob 647/56; 7 Ob 242/55; 8 Ob 262/63; vgl. 6 Ob 804/77; 1 Ob 40/86 ua). Denn in solchen Fällen bestand keine Notwendigkeit zur Einräumung eines Notweges; der Antragsteller konnte auf die im Gesetz vorgesehenen Mittel zur Durchsetzung seines behaupteten Wegerechtes verwiesen werden.Es ist zwar richtig, daß die Bestimmungen des Notwegegesetzes einschränkend auszulegen sind (1 Ob 121/70; 5 Ob 179/74; 6 Ob 804/77 ua); demgemäß hat die Rechtsprechung die Einräumung eines Notweges dann abgelehnt, wenn der Antragsteller das Bestehen einer Wegedienstbarkeit behauptet hat und darüber entweder ein Verfahren anhängig war oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notweges ausweichen wollte (2 Ob 647/56; 7 Ob 242/55; 8 Ob 262/63; vergleiche 6 Ob 804/77; 1 Ob 40/86 ua). Denn in solchen Fällen bestand keine Notwendigkeit zur Einräumung eines Notweges; der Antragsteller konnte auf die im Gesetz vorgesehenen Mittel zur Durchsetzung seines behaupteten Wegerechtes verwiesen werden.
Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. In der Klage zu 10 Cg 93/88 begehrte die Antragstellerin von zwei in das Notwegeverfahren überhaupt nicht einbezogenen Beklagten die Herausgabe eines Schlüssels zur vorgenommenen Abschrankung und die Verpflichtung zur bloßen Duldung des Befahrens des Weges. Der Notwegeantrag ist indes gegen eine gänzlich andere Personengruppe gerichtet; er ist auch inhaltlich insoweit vom Klagebegehren verschieden, als hier ausdrücklich die Einräumung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes begehrt wird. Demnach liegt in zweifacher Hinsicht keine Identität des festzustellenden mit dem einzuräumenden Recht vor, weil einerseits jeweils andere Rechtssubjekte in Anspruch genommen werden und sich andererseits auch die erhobenen Ansprüche nicht decken. Nur bei Identität des festzustellenden oder einzuräumenden Rechtes bestünde aber regelmäßig keine Notwendigkeit zur Einräumung eines Notweges, sodaß die Antragstellerin auf die Mittel zur Durchsetzung eines behaupteten Wegerechtes zu verweisen wäre (1 Ob 40/86; 6 Ob 804/77; 8 Ob 202/63; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 840).Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. In der Klage zu 10 Cg 93/88 begehrte die Antragstellerin von zwei in das Notwegeverfahren überhaupt nicht einbezogenen Beklagten die Herausgabe eines Schlüssels zur vorgenommenen Abschrankung und die Verpflichtung zur bloßen Duldung des Befahrens des Weges. Der Notwegeantrag ist indes gegen eine gänzlich andere Personengruppe gerichtet; er ist auch inhaltlich insoweit vom Klagebegehren verschieden, als hier ausdrücklich die Einräumung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes begehrt wird. Demnach liegt in zweifacher Hinsicht keine Identität des festzustellenden mit dem einzuräumenden Recht vor, weil einerseits jeweils andere Rechtssubjekte in Anspruch genommen werden und sich andererseits auch die erhobenen Ansprüche nicht decken. Nur bei Identität des festzustellenden oder einzuräumenden Rechtes bestünde aber regelmäßig keine Notwendigkeit zur Einräumung eines Notweges, sodaß die Antragstellerin auf die Mittel zur Durchsetzung eines behaupteten Wegerechtes zu verweisen wäre (1 Ob 40/86; 6 Ob 804/77; 8 Ob 202/63; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 840,).
Daß die Antragstellerin in einem umfassenden, alle in Betracht kommenden Grundstückseigentümer mit einbeziehenden Notwegeantrag ihren behaupteten Anspruch auf Einräumung eines Notweges geklärt wissen will, unterscheidet sich demnach wesentlich von der bloß gegenüber der Wegegenossenschaft und ihrem Obmann eingebrachten Klage. Eine Behauptung, die Antragstellerin habe mit ihrem Notwegebegehren lediglich einem Zivilverfahren gegen die sieben Antragsgegner ausweichen wollen, wird von der Rechtsmittelwerberin selbst nicht erhoben; den Anspruch der Antragstellerin auf Einräumung des Notweges aber allein mit dem Hinweis darauf abzuerkennen, daß sie zuerst einen - von ihr selbst als aussichtlos beurteilten - Prozeß führen müßte, scheitert an dem Sinngehalt der oben dargestellten Judikatur.
Die Beantwortung der weiters relevierten Frage einer auffallenden Sorglosigkeit der Antragstellerin wird von den Ergebnissen des fortgesetzten Verfahrens abhängen.
Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg zu versagen. Der Antragstellerin konnten Kosten für ihre Gegenäußerung nicht zugesprochen werden, weil § 25 NotwegeG zwar eine beschränkte Kostenersatzpflicht des Antragstellers, nicht aber einen Kostenersatzanspruch desselben vorsieht (SZ 26/219; 6 Ob 804/77).Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg zu versagen. Der Antragstellerin konnten Kosten für ihre Gegenäußerung nicht zugesprochen werden, weil Paragraph 25, NotwegeG zwar eine beschränkte Kostenersatzpflicht des Antragstellers, nicht aber einen Kostenersatzanspruch desselben vorsieht (SZ 26/219; 6 Ob 804/77).