Rechtssatz RS0114002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114002
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Beträgt der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht in Anwendung der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN entschieden hat, mehr als S 260.000,- und hat es dabei ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist, gibt es keinen Abänderungsantrag nach § 14a AußStrG. Wird ein solcher dennoch erhoben und weist ihn das Rekursgericht samt dem gleichzeitig erhobenen Revisionsrekurs anstelle diesen als außerordentliches Rechtsmittel zu behandeln zurück und erwächst dieser Beschluss mangels Anfechtung in Rechtskraft, so ist der Erhebung eines weiteren inhaltsgleichen außerordentlichen Revisionsrekurses zufolge Konsumation der Rechtsmittelrechtes, unzulässig.Beträgt der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht in Anwendung der Berechnungsregel des Paragraph 58, Absatz eins, JN entschieden hat, mehr als S 260.000,- und hat es dabei ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist, gibt es keinen Abänderungsantrag nach Paragraph 14 a, AußStrG. Wird ein solcher dennoch erhoben und weist ihn das Rekursgericht samt dem gleichzeitig erhobenen Revisionsrekurs anstelle diesen als außerordentliches Rechtsmittel zu behandeln zurück und erwächst dieser Beschluss mangels Anfechtung in Rechtskraft, so ist der Erhebung eines weiteren inhaltsgleichen außerordentlichen Revisionsrekurses zufolge Konsumation der Rechtsmittelrechtes, unzulässig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 150/00k
Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 150/00k
- 3 Ob 206/01t
Entscheidungstext OGH 09.10.2001 3 Ob 206/01t
Auch
- 2 Ob 82/07h
Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 82/07h
Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere als einheitliches Rechtsmittel anzusehende Rechtsmittelschriftsätze, die als „Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und ordentliche Revision" sowie als „außerordentliche Revision" bezeichnet wurden, wurden vom Berufungsgericht als ordentliche Revision behandelt und diese gemeinsam mit dem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, wobei die Zurückweisung der (einheitlichen) Revision in Rechtskraft erwuchs. (T1)
- 4 Ob 33/08v
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 33/08v
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 140/08g
Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 140/08g
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 46/08t
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 46/08t
Auch; Beisatz: Hier: Verfahren über die Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts. (T2)
- 1 Ob 106/14s
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 106/14s
Vgl
- 7 Ob 2/19y
Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 2/19y
Auch
- 8 Ob 84/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 Ob 84/24x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114002
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20000726_OGH0002_0070OB00150_00K0000_001