Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG in der Fassung der WGN 1997 ist der Revisionsrekurs außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Die Partei kann jedoch nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag ist mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden und muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung der WGN 1997 ist der Revisionsrekurs außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Die Partei kann jedoch nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag ist mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden und muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Handelt es sich hingegen um einen Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes, der insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist und hat in einem solchen Fall das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden (vgl § 14 Abs 5 AußStrG - außerordentlicher Revisionsrekurs). Dieser ist jedoch dann unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 3 AußStrG). Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden (§ 16 Abs 3 AußStrG).Handelt es sich hingegen um einen Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes, der insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist und hat in einem solchen Fall das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden vergleiche Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG - außerordentlicher Revisionsrekurs). Dieser ist jedoch dann unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG). Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nicht gebunden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG).
Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Eine gesonderte Bewertung durch das Rekursgericht hat nicht zu erfolgen (vgl RS-Justiz RS0110920 = zuletzt 9 Ob 32/00x uva; RS0042366, EvBl 1972/182, EvBl 1994/28, SZ 69/33 uva). Im Hinblick auf den hier zugesprochenen laufenden Unterhalt von S 9.800,-- wird die Grenze von S 260.000 überschritten (vgl zur Berechnung auch SZ 69/33). Dementsprechend wäre vom Rechtsmittelwerber aber auch nicht ein Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit zu richten gewesen, sondern ein außerordentlicher Revisionsrekurs direkt an den Obersten Gerichtshof.Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Eine gesonderte Bewertung durch das Rekursgericht hat nicht zu erfolgen vergleiche RS-Justiz RS0110920 = zuletzt 9 Ob 32/00x uva; RS0042366, EvBl 1972/182, EvBl 1994/28, SZ 69/33 uva). Im Hinblick auf den hier zugesprochenen laufenden Unterhalt von S 9.800,-- wird die Grenze von S 260.000 überschritten vergleiche zur Berechnung auch SZ 69/33). Dementsprechend wäre vom Rechtsmittelwerber aber auch nicht ein Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit zu richten gewesen, sondern ein außerordentlicher Revisionsrekurs direkt an den Obersten Gerichtshof.
Der vom Vater dennoch gemäß § 14a AußStrG an das Rekursgericht gerichtete Abänderungsantrag betreffend den Ausspruch über die Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses samt Ausführung desselben war daher von vorneherein verfehlt (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A, 28*). Da das Rekursgericht jedoch in der Folge sowohl den Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG als auch den "ordentlichen" Revisionsrekurs mit Beschluss vom 26. 4. 2000 zurückwies, der Rechtsmittelwerber diesen Beschluss unbekämpft ließ und dieser somit unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, obwohl dem Rekursgericht bei dieser Ausgangslage - lag doch kein Fall im Sinne des § 14a Abs 4 AußStrG vor - nur die Befugnis zugekommen wäre, den an ihn (fälschlicherweise) gerichteten Abänderungsantrag, nicht aber auch den gleichzeitig erhobenen Revisionsrekurs zurückzuweisen, war damit das Rechtsmittelrecht des Vaters endgültig konsumiert (vgl 2 Ob 209/98v). Gegen eine Rekursentscheidung kann nur ein Revisionsrekurs eingebracht werden, unabhängig davon, ob dessen Zulässigkeit nun im Verfahren nach § 14a AußStrG vorweg durch das Rekurgericht oder sofort durch den Obersten Gerichtshof im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekursverfahrens nach § 14 Abs 5 AußStrG zu entscheiden ist.Der vom Vater dennoch gemäß Paragraph 14 a, AußStrG an das Rekursgericht gerichtete Abänderungsantrag betreffend den Ausspruch über die Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses samt Ausführung desselben war daher von vorneherein verfehlt (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A, 28*). Da das Rekursgericht jedoch in der Folge sowohl den Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG als auch den "ordentlichen" Revisionsrekurs mit Beschluss vom 26. 4. 2000 zurückwies, der Rechtsmittelwerber diesen Beschluss unbekämpft ließ und dieser somit unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, obwohl dem Rekursgericht bei dieser Ausgangslage - lag doch kein Fall im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG vor - nur die Befugnis zugekommen wäre, den an ihn (fälschlicherweise) gerichteten Abänderungsantrag, nicht aber auch den gleichzeitig erhobenen Revisionsrekurs zurückzuweisen, war damit das Rechtsmittelrecht des Vaters endgültig konsumiert vergleiche 2 Ob 209/98v). Gegen eine Rekursentscheidung kann nur ein Revisionsrekurs eingebracht werden, unabhängig davon, ob dessen Zulässigkeit nun im Verfahren nach Paragraph 14 a, AußStrG vorweg durch das Rekurgericht oder sofort durch den Obersten Gerichtshof im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekursverfahrens nach Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG zu entscheiden ist.
Durch das - wenngleich über "Verbesserungsauftrag" des Erstgerichtes - außerhalb der Notfrist des § 11 Abs 1 AußStrG neu (im Ergebnis jedoch inhaltsgleich bloß durch entsprechende Textveränderung) erhobene zweite Rechtsmittel, diesmal (richtigerweise) bezeichnet und ausgeführt als außerordentlicher Revisionsrekurs, würde nämlich gegen den auch im Außerstreitverfahren geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des erhobenen Rechtsmittels verstoßen, der besagt, dass eine Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nur eine (einzige) Rechtsmittelschrift gegen die gleiche Entscheidung einbringen darf; das später einlangende Rechtsmittel ist dann als unzulässig zurückzuweisen (NZ 1973, 77; 2 Ob 140/00b; RS0007007). Der Revisionsrekurswerber hätte diese für ihn nachteilige Rechtsfolge daher nur dadurch vermeiden können, dass er die - nach dem Vorgesagten fälschlicherweise erfolgte - Zurückweisung auch seines ersten (als "ordentliches" bezeichneten, richtigerweise als außerordentliches zu behandelnden) Rechtsmittels rechtzeitig mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft hätte, was er aber nach der Aktenlage aus welchen Gründen immer unterlassen hat.Durch das - wenngleich über "Verbesserungsauftrag" des Erstgerichtes - außerhalb der Notfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG neu (im Ergebnis jedoch inhaltsgleich bloß durch entsprechende Textveränderung) erhobene zweite Rechtsmittel, diesmal (richtigerweise) bezeichnet und ausgeführt als außerordentlicher Revisionsrekurs, würde nämlich gegen den auch im Außerstreitverfahren geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des erhobenen Rechtsmittels verstoßen, der besagt, dass eine Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nur eine (einzige) Rechtsmittelschrift gegen die gleiche Entscheidung einbringen darf; das später einlangende Rechtsmittel ist dann als unzulässig zurückzuweisen (NZ 1973, 77; 2 Ob 140/00b; RS0007007). Der Revisionsrekurswerber hätte diese für ihn nachteilige Rechtsfolge daher nur dadurch vermeiden können, dass er die - nach dem Vorgesagten fälschlicherweise erfolgte - Zurückweisung auch seines ersten (als "ordentliches" bezeichneten, richtigerweise als außerordentliches zu behandelnden) Rechtsmittels rechtzeitig mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpft hätte, was er aber nach der Aktenlage aus welchen Gründen immer unterlassen hat.
Im Übrigen zeigt der Revisionsrekurs keine Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG auf (vgl auch MGA ABGB35 § 140 E 220 = RZ 1992/5 ua; RIS-Justiz RS0007105).Im Übrigen zeigt der Revisionsrekurs keine Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf vergleiche auch MGA ABGB35 Paragraph 140, E 220 = RZ 1992/5 ua; RIS-Justiz RS0007105).