Der Rekurs des Beklagten ist zulässig: Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO betrifft nur Entscheidungen, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (RIS-Justiz RS0115271, RS0113122). Der Ausschluss gilt jedoch nicht bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung (8 Ob 101/08y). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs des Beklagten ist zulässig: Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO betrifft nur Entscheidungen, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (RIS-Justiz RS0115271, RS0113122). Der Ausschluss gilt jedoch nicht bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung (8 Ob 101/08y). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, die Fristunterbrechung des § 464 Abs 3 ZPO komme nach dem Schutzzweck dieser Norm auch jener Partei zugute, die ihren Verfahrenshilfeantrag allein auf die Befreiung von den Gerichtsgebühren stütze. Diese Auffassung des Rechtsmittelwerbers steht in klarem Widerspruch zum Gesetzeswortlaut und zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.Der Beklagte macht geltend, die Fristunterbrechung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO komme nach dem Schutzzweck dieser Norm auch jener Partei zugute, die ihren Verfahrenshilfeantrag allein auf die Befreiung von den Gerichtsgebühren stütze. Diese Auffassung des Rechtsmittelwerbers steht in klarem Widerspruch zum Gesetzeswortlaut und zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Gemäß § 508 Abs 2 ZPO gilt für den Abänderungsantrag, der binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils einzubringen ist, die Regel des § 464 Abs 3 ZPO sinngemäß. Gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO gilt für den Abänderungsantrag, der binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils einzubringen ist, die Regel des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO sinngemäß.
§ 464 Abs 3 ZPO normiert, dass für die die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung oder dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses beginnt. Dabei handelt es sich nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Verlegung der Berufungsfrist (RIS-Justiz RS0041683).Paragraph 464, Absatz 3, ZPO normiert, dass für die die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung oder dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses beginnt. Dabei handelt es sich nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Verlegung der Berufungsfrist (RIS-Justiz RS0041683).
Bei der Bestimmung des § 464 Abs 3 ZPO handelt es sich um eine für das streitige Verfahren geschaffene Ausnahmebestimmung, deren Heranziehung nur in dem vom Gesetz angeführten Fall zulässig ist (RIS-Justiz RS0007016). Fehlt es am Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts, tritt die Fristverlegung nicht ein (RIS-Justiz RS0041683). Es kann daher keine Rede davon sein, dass auch ein lediglich auf die Bewilligung der Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO abzielender Antrag den Beginn der Berufungsfrist beeinflussen könnte (vgl 8 Ob 48/97k).Bei der Bestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO handelt es sich um eine für das streitige Verfahren geschaffene Ausnahmebestimmung, deren Heranziehung nur in dem vom Gesetz angeführten Fall zulässig ist (RIS-Justiz RS0007016). Fehlt es am Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts, tritt die Fristverlegung nicht ein (RIS-Justiz RS0041683). Es kann daher keine Rede davon sein, dass auch ein lediglich auf die Bewilligung der Begünstigung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO abzielender Antrag den Beginn der Berufungsfrist beeinflussen könnte vergleiche 8 Ob 48/97k).
Der Beklagte hat gerade nicht die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe beantragt; damit liegt der im § 464 Abs 3 ZPO genannte Fall nicht vor. Die Berufungsfrist war somit gemäß § 464 Abs 2 ZPO vom Tag der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an zu rechnen, weshalb das Gericht zweiter Instanz die Berufung zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.Der Beklagte hat gerade nicht die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe beantragt; damit liegt der im Paragraph 464, Absatz 3, ZPO genannte Fall nicht vor. Die Berufungsfrist war somit gemäß Paragraph 464, Absatz 2, ZPO vom Tag der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an zu rechnen, weshalb das Gericht zweiter Instanz die Berufung zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.
Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.