Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, weil der in § 508 Abs 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluss nur Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz betrifft, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt damit verbundener Revision zurückweist (RIS-Justiz RS0115271; RS0044547 [T3]; 7 Ob 56/03s).Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, weil der in Paragraph 508, Absatz 4, ZPO normierte Rechtsmittelausschluss nur Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz betrifft, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO samt damit verbundener Revision zurückweist (RIS-Justiz RS0115271; RS0044547 [T3]; 7 Ob 56/03s).
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht ist in der Frage der Verspätung des von der beklagten Partei gestellten Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt. Danach schließt die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe die Anwendung des § 89 GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753; RS0060177; 6 Ob 39/06p = SZ 2006/35). Die Absendung eines Rechtsmittels (hier: des Antrags nach § 508 Abs 1 ZPO) an ein unrichtiges Gericht steht somit der Anwendung des § 89 GOG nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel am gleichen Tag, an dem es bei dem irrigerweise in der Adresse angeführten Gericht eingelangt ist, an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde und bei diesem auch noch am selben Tag eingetroffen ist (RIS-Justiz RS0041653). Ferner schadet die unrichtige Adressierung dann nicht, wenn die Einlaufstelle des Adressatgerichts iSd § 37 Abs 2 Geo mit jener des zuständigen Gerichts vereinigt ist (RIS-Justiz RS0041726), also eine gemeinsame Einlaufstelle des Rechtsmittel- und des Prozessgerichts besteht (Danzl, Geo, § 37 Anm 6 mwN). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die nicht näher begründete und durch kein Zitat belegte Behauptung im Rekurs, dass nach „herrschender neuerer Rechtsprechung" die Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels gewahrt sei, wenn dieses nur „im zuständigen Gerichtssprengel" (im Ergebnis also bei irgendeinem Gericht desselben) eingebracht werde, entbehrt jeglicher Grundlage.Das Berufungsgericht ist in der Frage der Verspätung des von der beklagten Partei gestellten Antrags gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefolgt. Danach schließt die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753; RS0060177; 6 Ob 39/06p = SZ 2006/35). Die Absendung eines Rechtsmittels (hier: des Antrags nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) an ein unrichtiges Gericht steht somit der Anwendung des Paragraph 89, GOG nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel am gleichen Tag, an dem es bei dem irrigerweise in der Adresse angeführten Gericht eingelangt ist, an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde und bei diesem auch noch am selben Tag eingetroffen ist (RIS-Justiz RS0041653). Ferner schadet die unrichtige Adressierung dann nicht, wenn die Einlaufstelle des Adressatgerichts iSd Paragraph 37, Absatz 2, Geo mit jener des zuständigen Gerichts vereinigt ist (RIS-Justiz RS0041726), also eine gemeinsame Einlaufstelle des Rechtsmittel- und des Prozessgerichts besteht (Danzl, Geo, Paragraph 37, Anmerkung 6 mwN). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die nicht näher begründete und durch kein Zitat belegte Behauptung im Rekurs, dass nach „herrschender neuerer Rechtsprechung" die Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels gewahrt sei, wenn dieses nur „im zuständigen Gerichtssprengel" (im Ergebnis also bei irgendeinem Gericht desselben) eingebracht werde, entbehrt jeglicher Grundlage.
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO.