Begründung:
Bei der Anmietung der gegenständlichen Wohnung auf unbestimmte Zeit am 29.11.1976 teilte Dr.Franz M***** dem vermietenden Kläger mit, daß er die Wohnung lediglich für gelegentliche berufsbedingte Aufenthalte in Wien und später allenfalls für seine Kinder aus erster Ehe, die in Wien studieren würden, benötige. Die Wohnung wurde in der Folge vom Verstorbenen nur tageweise, und zwar ein- bis zweimal monatlich, in den vergangenen 13 Jahren gemeinsam mit der Nebenintervenientin, die er in der Folge ehelichte, für Wohnzwecke, insbesondere für Nächtigungen, benützt; deren beide Kinder im Alter von nunmehr fünf und sieben Jahren befanden sich - wenn überhaupt - nur äußerst selten in der gegenständlichen Wohnung. Diese Umstände, insbesondere die überwiegende Abwesenheit des verstorbenen Mieters und seiner Familienangehörigen in der gegenständlichen Wohnung, waren dem Kläger bekannt.
Unter "§ 11. Sonstiges" des Mietvertrages wurde unter anderem folgende Vereinbarung in Maschinschrift hinzugefügt:
"Der Mieter ist berechtigt, seine Mietrechte an dieser Wohnung weiterzugeben. Jedoch ist im Falle einer solchen etwaigen Weitergabe ein Betrag von S 100.000,-- wertgesichert wie umseitige Monatsmiete an die Hausinhabung zu bezahlen. Dieses Weitergaberecht erlischt nach 30 Jahren. Stichtag 1.1.1977".
Dr.M***** verfügte letztwillig, die Bestandrechte an der gegenständlichen Wohnung, welche seiner Gattin "ohnedies als eintrittsberechtigter Witwe im Sinne des Mietrechtsgesetzes" zustünden, als Vermächtnis zukommen zu lassen.
Dr.M***** ist am 14.6.1993 verstorben. Seine minderjährigen Kinder im Alter von 5 und 7 Jahren besuchten (insbesondere im Zeitpunkt der gerichtlichen Aufkündigung) in Graz den Kindergarten bzw. die Schule.
Die Nebenintervenientin ist die Witwe nach Dr.Franz M*****, sie hat nach eigenen Angaben ihren Hauptwohnsitz in Graz.
Mit der am 23.9.1993 bei Gericht eingelangten Aufkündigung kündigte der Kläger der beklagten Verlassenschaft das gegenständliche Bestandobjekt gestützt auf § 30 Abs 2 Z 5 MRG auf.Mit der am 23.9.1993 bei Gericht eingelangten Aufkündigung kündigte der Kläger der beklagten Verlassenschaft das gegenständliche Bestandobjekt gestützt auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG auf.
Dagegen erhob die beklagte Partei Einwendungen, beantragte die Aufhebung der Aufkündigung und Abweisung des Klagebeehrens mit der Begründung, daß der angezogene Kündigungsgrund nicht gegeben sei, da die Ehefrau des Verstorbenen, Ursula M*****, eintrittsberechtigt im Sinne des § 14 Abs 3 MRG sei. Überdies habe der Verstorbene seine Mietrechte an die Genannte mittels Legat weitergegeben. Der Kläger habe von Anfang an gewußt, daß die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz des Dr.Franz M***** genützt, sondern lediglich durchschnittlich einmal wöchentlich benutzt werde. Der Vertragszweck sei nie auf eine regelmäßige Benützung abgestellt worden.Dagegen erhob die beklagte Partei Einwendungen, beantragte die Aufhebung der Aufkündigung und Abweisung des Klagebeehrens mit der Begründung, daß der angezogene Kündigungsgrund nicht gegeben sei, da die Ehefrau des Verstorbenen, Ursula M*****, eintrittsberechtigt im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG sei. Überdies habe der Verstorbene seine Mietrechte an die Genannte mittels Legat weitergegeben. Der Kläger habe von Anfang an gewußt, daß die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz des Dr.Franz M***** genützt, sondern lediglich durchschnittlich einmal wöchentlich benutzt werde. Der Vertragszweck sei nie auf eine regelmäßige Benützung abgestellt worden.
Ursula M***** trat dem Verfahren auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenientin bei, wendete die mangelnde Passivlegitimation der Verlassenschaft ein und führte dazu aus, daß sie entweder im Sinne des § 14 MRG als eintrittsberechtigt anzusehen sei oder aber als Begünstigte hinsichtlich der dem Verstorbenen im § 11 des Mietvertrages eingeräumten Befugnis, seine Mietrechte an der Wohnung weiterzugeben, wovon er durch letztwillige Anordnung Gebrauch gemacht habe. Der Kläger habe gewußt, daß der verstorbene Mieter seinen Hauptwohnsitz nicht in Wien habe und damit von vornherein die unregelmäßige Benützung genehmigt.Ursula M***** trat dem Verfahren auf Seiten der beklagten Partei als Nebenintervenientin bei, wendete die mangelnde Passivlegitimation der Verlassenschaft ein und führte dazu aus, daß sie entweder im Sinne des Paragraph 14, MRG als eintrittsberechtigt anzusehen sei oder aber als Begünstigte hinsichtlich der dem Verstorbenen im Paragraph 11, des Mietvertrages eingeräumten Befugnis, seine Mietrechte an der Wohnung weiterzugeben, wovon er durch letztwillige Anordnung Gebrauch gemacht habe. Der Kläger habe gewußt, daß der verstorbene Mieter seinen Hauptwohnsitz nicht in Wien habe und damit von vornherein die unregelmäßige Benützung genehmigt.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Die Nebenintervenientin habe mit dem Verstorbenen im maßgeblichen Zeitraum keinen gemeinsamen Haushalt in der gegenständlichen Wohnung geführt. Die Annahme eines solchen würde ein auf Dauer ausgerichtetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraussetzen. Die Nebenintervenientin habe auch ihren Lebensschwerpunkt nicht in der gegenständlichen Wohnung, überdies fehle es ihr am dringenden Wohnbedürfnis. Das nach dem Tod eines Bestandvertragsteiles zustehende außerordentliche Kündigungsrecht nach § 1116a ABGB sei abdingbar. Die im Mietvertrag vom 29.11.1976 enthaltene Vereinbarung, wonach dem Mitmieter die Berechtigung zur Weitergabe der Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung durch die klagende Partei eingeräumt worden sei, sei als Kündigungsverzicht anzusehen. Der Kläger habe dem Mieter Dr.M***** dadurch die Befugnis erteilt, einen noch nicht bestimmten Nachfolger in die Mietrechte treten zu lassen. Der Mieter habe dieses Recht mittels Legats ausgeübt und seine Mietrechte in der Wohnung damit rechtswirksam an die Nebenintervenientin übertragen.Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Die Nebenintervenientin habe mit dem Verstorbenen im maßgeblichen Zeitraum keinen gemeinsamen Haushalt in der gegenständlichen Wohnung geführt. Die Annahme eines solchen würde ein auf Dauer ausgerichtetes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraussetzen. Die Nebenintervenientin habe auch ihren Lebensschwerpunkt nicht in der gegenständlichen Wohnung, überdies fehle es ihr am dringenden Wohnbedürfnis. Das nach dem Tod eines Bestandvertragsteiles zustehende außerordentliche Kündigungsrecht nach Paragraph 1116 a, ABGB sei abdingbar. Die im Mietvertrag vom 29.11.1976 enthaltene Vereinbarung, wonach dem Mitmieter die Berechtigung zur Weitergabe der Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung durch die klagende Partei eingeräumt worden sei, sei als Kündigungsverzicht anzusehen. Der Kläger habe dem Mieter Dr.M***** dadurch die Befugnis erteilt, einen noch nicht bestimmten Nachfolger in die Mietrechte treten zu lassen. Der Mieter habe dieses Recht mittels Legats ausgeübt und seine Mietrechte in der Wohnung damit rechtswirksam an die Nebenintervenientin übertragen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung auf. Es erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Vereinbarung laut § 11 des Mietvertrages erlaube nicht den Schluß, daß der Vermieter auf die Ausübung des Kündigungsrechtes nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG verzichtet habe. Die Einräumung eines Weitergaberechtes sei wesensmäßig von dem gesetzlichen Eintritt in einen Bestandvertrag aufgrund des Eintrittsrechtes verschieden, sodaß ein Erklärungswert in diese Richtung unter redlichen Vertragsparteien nicht vorliege. Nach der neuen Judikatur gehe die gesamte Stellung des Bestandnehmers auf den Legatar nur über, wenn der Bestandgeber dem zustimme oder das Bestandobjekt dem Legatar bereits übergeben worden sei. Lägen diese Voraussetzungen vor, so wäre die Verlassenschaft nicht mehr für die vorliegende Kündigung passiv klagslegitimiert. Der Kläger habe durch die Einräumung des Weitergaberechtes vorweg seine Zustimmung für die Übertragung des Mietrechtes an dritte Personen erteilt, sodaß der Erwerb dieses Rechtes durch die Nebenintervenientin im Rahmen der Vereinbarung durchaus möglich wäre. Im übrigen begründe aber ein Vermächtnis lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber der Verlassenschaft. Auch beim Vermächtnis eines Bestandrechtes habe der Legatar nur ein Recht auf Übertragung gegen den Belasteten. Im Falle eines nach Art einer Option konstruierten "Weitergaberechtes" erfolge jedoch der Mietrechtsübergang durch Zugang der Erklärung des Mieters an den Vermieter, dieses Recht auszuüben. Erst mit dem Zugang dieser Willenserklärung sei die Übertragung der Mietrechte auf die Nebenintervenientin wirksam geworden. Ab diesem Zeitpunkt wäre aber dann die beklagte Verlassenschaft für das Kündigungsverfahren passiv nicht mehr klagslegitimiert. Die Nebenintervenientin habe in der Tagsatzung vom 19.4.1994 vorgebracht, daß der Kläger die Abtretung der Mietrechte auf sie nicht zur Kenntnis genommen habe. Aus diesem Vorbringen sei erkennbar, daß eine Mitteilung der Übertragung der Mietrechte an den Kläger erfolgt sei, nicht aber die hier relevante Frage, zu welchem Zeitpunkt diese erfolgt ist. Aus diesem Grunde leide das erstinstanzliche Verfahren unter einem wesentlichen Mangel.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung auf. Es erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Vereinbarung laut Paragraph 11, des Mietvertrages erlaube nicht den Schluß, daß der Vermieter auf die Ausübung des Kündigungsrechtes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG verzichtet habe. Die Einräumung eines Weitergaberechtes sei wesensmäßig von dem gesetzlichen Eintritt in einen Bestandvertrag aufgrund des Eintrittsrechtes verschieden, sodaß ein Erklärungswert in diese Richtung unter redlichen Vertragsparteien nicht vorliege. Nach der neuen Judikatur gehe die gesamte Stellung des Bestandnehmers auf den Legatar nur über, wenn der Bestandgeber dem zustimme oder das Bestandobjekt dem Legatar bereits übergeben worden sei. Lägen diese Voraussetzungen vor, so wäre die Verlassenschaft nicht mehr für die vorliegende Kündigung passiv klagslegitimiert. Der Kläger habe durch die Einräumung des Weitergaberechtes vorweg seine Zustimmung für die Übertragung des Mietrechtes an dritte Personen erteilt, sodaß der Erwerb dieses Rechtes durch die Nebenintervenientin im Rahmen der Vereinbarung durchaus möglich wäre. Im übrigen begründe aber ein Vermächtnis lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber der Verlassenschaft. Auch beim Vermächtnis eines Bestandrechtes habe der Legatar nur ein Recht auf Übertragung gegen den Belasteten. Im Falle eines nach Art einer Option konstruierten "Weitergaberechtes" erfolge jedoch der Mietrechtsübergang durch Zugang der Erklärung des Mieters an den Vermieter, dieses Recht auszuüben. Erst mit dem Zugang dieser Willenserklärung sei die Übertragung der Mietrechte auf die Nebenintervenientin wirksam geworden. Ab diesem Zeitpunkt wäre aber dann die beklagte Verlassenschaft für das Kündigungsverfahren passiv nicht mehr klagslegitimiert. Die Nebenintervenientin habe in der Tagsatzung vom 19.4.1994 vorgebracht, daß der Kläger die Abtretung der Mietrechte auf sie nicht zur Kenntnis genommen habe. Aus diesem Vorbringen sei erkennbar, daß eine Mitteilung der Übertragung der Mietrechte an den Kläger erfolgt sei, nicht aber die hier relevante Frage, zu welchem Zeitpunkt diese erfolgt ist. Aus diesem Grunde leide das erstinstanzliche Verfahren unter einem wesentlichen Mangel.