Aus der Begründung:
Der Ausspruch der Vorinstanzen über die eingeklagte Mietzinsforderung wird vom Beklagten nicht bekämpft. Strittig und Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich die Frage, ob und inwieweit der Beklagte die Kläger - sowohl als Vermieter seiner Wohnung als auch als Miteigentümer der Liegenschaft - auf Ersatz der auf die Wohnung bzw. das Haus gemachten Aufwendungen in Anspruch nehmen kann. Dabei ist zu beachten, daß sich die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang der Aufwandersatzansprüche des Mieters und des Miteigentümers keineswegs decken. Während der Mieter vom Vermieter den gesamten diesem obliegenden Aufwand und - allerdings erst nach Beendigung des Bestandverhältnisses - auch die nützlichen Aufwendungen auf den Bestandgegenstand verlangen kann (§ 1097 ABGB), kann der Miteigentümer von den übrigen Teilhabern nur den Ersatz des ihrem Anteil entsprechenden Teiles seines zur Abwendung eines Schadens oder zum klaren überwiegenden Vorteil gemachten Aufwandes auf den Gegenstand des Miteigentums ersetzt verlangen. Den Vorinstanzen kann nicht beigepflichtet werden, daß dem Beklagten jeder Ersatzanspruch verwehrt sei, weil er sich so verhalten habe, als ob er Alleineigentümer wäre. Die Kläger haben nämlich gar nicht behauptet, daß der Beklagte bei seinen Aufwendungen nicht die Absicht verfolgt habe, (auch) im fremden Interesse zu handeln (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz. 5 zu § 1035; Stanzl in Klang[2] IV/1, 892 f.). Die Kläger haben lediglich vorgebracht, der Beklagte habe eigenmächtig gehandelt. Dieser Einwand geht aber deshalb ins Leere, weil die Geschäftsführung ohne Auftrag schon begrifflich als eigenmächtige Geschäftsbesorgung für einen anderen zu verstehen ist (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] I 370; Stanzl aaO 890 ff.). Im übrigen ist zu unterscheiden, ob der Beklagte den Aufwand als Mieter auf den Bestandgegenstand oder als Miteigentümer auf das gemeinsame Gut gemacht hat.Der Ausspruch der Vorinstanzen über die eingeklagte Mietzinsforderung wird vom Beklagten nicht bekämpft. Strittig und Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich die Frage, ob und inwieweit der Beklagte die Kläger - sowohl als Vermieter seiner Wohnung als auch als Miteigentümer der Liegenschaft - auf Ersatz der auf die Wohnung bzw. das Haus gemachten Aufwendungen in Anspruch nehmen kann. Dabei ist zu beachten, daß sich die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang der Aufwandersatzansprüche des Mieters und des Miteigentümers keineswegs decken. Während der Mieter vom Vermieter den gesamten diesem obliegenden Aufwand und - allerdings erst nach Beendigung des Bestandverhältnisses - auch die nützlichen Aufwendungen auf den Bestandgegenstand verlangen kann (Paragraph 1097, ABGB), kann der Miteigentümer von den übrigen Teilhabern nur den Ersatz des ihrem Anteil entsprechenden Teiles seines zur Abwendung eines Schadens oder zum klaren überwiegenden Vorteil gemachten Aufwandes auf den Gegenstand des Miteigentums ersetzt verlangen. Den Vorinstanzen kann nicht beigepflichtet werden, daß dem Beklagten jeder Ersatzanspruch verwehrt sei, weil er sich so verhalten habe, als ob er Alleineigentümer wäre. Die Kläger haben nämlich gar nicht behauptet, daß der Beklagte bei seinen Aufwendungen nicht die Absicht verfolgt habe, (auch) im fremden Interesse zu handeln (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz. 5 zu Paragraph 1035,; Stanzl in Klang[2] IV/1, 892 f.). Die Kläger haben lediglich vorgebracht, der Beklagte habe eigenmächtig gehandelt. Dieser Einwand geht aber deshalb ins Leere, weil die Geschäftsführung ohne Auftrag schon begrifflich als eigenmächtige Geschäftsbesorgung für einen anderen zu verstehen ist (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6] römisch eins 370; Stanzl aaO 890 ff.). Im übrigen ist zu unterscheiden, ob der Beklagte den Aufwand als Mieter auf den Bestandgegenstand oder als Miteigentümer auf das gemeinsame Gut gemacht hat.
Soweit der Beklagte seine Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen auf den Bestandgegenstand - also die ihm von den Klägern vermietete Wohnung im Obergeschoß und in der Mansarde - stützt, macht er mit Recht den Ersatz der gesamten darauf Bezug habenden Aufwendungen gegen die Kläger geltend, weil sie angesichts der Benützungsregelung aus dem Jahre 1967 als Rechtsnachfolger der Adele M als seine Vermieter anzusehen sind. Die Kläger sind als Käufer zwar Einzelrechtsnachfolger, doch haben sie selbst in der Klage vorgebracht, daß der Mietzins von ihrem Eigentumserwerb an an sie zu zahlen sei; sie gehen somit selbst davon aus, daß sie in das Bestandverhältnis mit dem Beklagten eingetreten sind. Soweit der Beklagte auf das Bestandobjekt einen den Klägern oblegenen oder einen nützlichen Aufwand gemacht hat, ist deren Verpflichtung zum Ersatz der ohne ihre Zustimmung gemachten Aufwendungen des Beklagten nach den §§ 1097, 1036 f. ABGB zu beurteilen (EvBl. 1971/208; RZ 1937, 17 ua.). Da der Bestandnehmer seine Aufwendungen im allgemeinen nicht in der Absicht, ein Anliegen des Bestandgebers zu fördern, sondern im eigenen Interesse vornimmt, kann sich die im § 1097 ABGB enthaltene Verweisung auf die §§ 1036 f. ABGB nur auf den Umfang des Ersatzanspruches erstrecken; es handelt sich um einen Fall der angewandten Geschäftsführung (MietSlg. 30 187; 1 Ob 6/84; vgl. Klang in Klang[2] V 47). Daß er bei Vornahme der Aufwendungen im eigenen Interesse handelte, steht seinem Ersatzanspruch als Bestandnehmer - bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen - nicht entgegen. Allerdings kann der Beklagte den Aufwandersatz aus dem Gründe der im § 1097 ABGB angeordneten angewandten Geschäftsführung derzeit nur insoweit geltend machen, als es sich um notwendige dem Bestandgeber obliegende Aufwendungen handelt. Die sonst geltende Beschränkung der Instandhaltungspflicht des Vermieters auf die Beseitigung ernster Schäden des Hauses (§ 3 Abs. 2 Z 2 MRG; vgl. SZ 47/98) kommt hier nicht in Betracht, weil es sich um ein Haus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen handelt, auf die die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 MRG nicht anzuwenden ist (§ 1 Abs. 4 Z 2 MRG). Dagegen kann der Bestandnehmer den Ersatz nützlicher Aufwände vom Vermieter erst dann begehren, wenn das Bestandverhältnis bereits beendet ist. Erst danach steht fest, ob der Aufwand des Mieters überhaupt noch wirksam ist und dem Bestandgeber zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen kann (SZ 47/98 ua.). Da das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen weiterhin aufrecht ist, sind daher nur jene Forderungen des Beklagten auf Ersatz seiner auf das Mietobjekt gemachten Aufwendungen fällig und daher zur Aufrechnung geeignet, die nach Gesetz oder Vertrag den Klägern oblegen wären.Soweit der Beklagte seine Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen auf den Bestandgegenstand - also die ihm von den Klägern vermietete Wohnung im Obergeschoß und in der Mansarde - stützt, macht er mit Recht den Ersatz der gesamten darauf Bezug habenden Aufwendungen gegen die Kläger geltend, weil sie angesichts der Benützungsregelung aus dem Jahre 1967 als Rechtsnachfolger der Adele M als seine Vermieter anzusehen sind. Die Kläger sind als Käufer zwar Einzelrechtsnachfolger, doch haben sie selbst in der Klage vorgebracht, daß der Mietzins von ihrem Eigentumserwerb an an sie zu zahlen sei; sie gehen somit selbst davon aus, daß sie in das Bestandverhältnis mit dem Beklagten eingetreten sind. Soweit der Beklagte auf das Bestandobjekt einen den Klägern oblegenen oder einen nützlichen Aufwand gemacht hat, ist deren Verpflichtung zum Ersatz der ohne ihre Zustimmung gemachten Aufwendungen des Beklagten nach den Paragraphen 1097, 1036, f. ABGB zu beurteilen (EvBl. 1971/208; RZ 1937, 17 ua.). Da der Bestandnehmer seine Aufwendungen im allgemeinen nicht in der Absicht, ein Anliegen des Bestandgebers zu fördern, sondern im eigenen Interesse vornimmt, kann sich die im Paragraph 1097, ABGB enthaltene Verweisung auf die Paragraphen 1036, f. ABGB nur auf den Umfang des Ersatzanspruches erstrecken; es handelt sich um einen Fall der angewandten Geschäftsführung (MietSlg. 30 187; 1 Ob 6/84; vergleiche Klang in Klang[2] römisch fünf 47). Daß er bei Vornahme der Aufwendungen im eigenen Interesse handelte, steht seinem Ersatzanspruch als Bestandnehmer - bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen - nicht entgegen. Allerdings kann der Beklagte den Aufwandersatz aus dem Gründe der im Paragraph 1097, ABGB angeordneten angewandten Geschäftsführung derzeit nur insoweit geltend machen, als es sich um notwendige dem Bestandgeber obliegende Aufwendungen handelt. Die sonst geltende Beschränkung der Instandhaltungspflicht des Vermieters auf die Beseitigung ernster Schäden des Hauses (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG; vergleiche SZ 47/98) kommt hier nicht in Betracht, weil es sich um ein Haus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen handelt, auf die die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG nicht anzuwenden ist (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG). Dagegen kann der Bestandnehmer den Ersatz nützlicher Aufwände vom Vermieter erst dann begehren, wenn das Bestandverhältnis bereits beendet ist. Erst danach steht fest, ob der Aufwand des Mieters überhaupt noch wirksam ist und dem Bestandgeber zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen kann (SZ 47/98 ua.). Da das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen weiterhin aufrecht ist, sind daher nur jene Forderungen des Beklagten auf Ersatz seiner auf das Mietobjekt gemachten Aufwendungen fällig und daher zur Aufrechnung geeignet, die nach Gesetz oder Vertrag den Klägern oblegen wären.
Daneben kann der Beklagte - sofern auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen - von den Miteigentümern der Liegenschaft Aufwandersatz als Geschäftsführer ohne Auftrag begehren. Führt der Miteigentümer Reparaturarbeiten an der gemeinsamen Liegenschaft durch, besorgt er zugleich mit der Verrichtung eigener Geschäfte auch noch jene der anderen Miteigentümer mit. Ob der Beklagte von den Klägern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen - insgesamt - die Hälfte seiner Auslagen ersetzt verlangen kann, hängt davon ab, ob der Aufwand notwendig und zweckmäßig gemacht (§ 1036 ABGB) oder zum wirklich überwiegenden Vorteil der Miteigentümer (§ 1037 ABGB) getätigt worden ist (MietSlg. 27 106; EvBl. 1968/39; JBl. 1958, 309 ua.; Stanzl aaO 891 f.; Rummel aaO). Den Vorinstanzen ist allerdings darin zuzustimmen, daß sich der Beklagte - soweit er seine Ansprüche nicht (auch) auf § 1097 ABGB stützen kann - nicht auf einen Notfall berufen kann. Ein solcher ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn es dem Geschäftsführer nicht möglich war, rechtzeitig die Zustimmung des Geschäftsherrn einzuholen (EvBl. 1982/83; Koziol-Welser aaO 371;Daneben kann der Beklagte - sofern auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen - von den Miteigentümern der Liegenschaft Aufwandersatz als Geschäftsführer ohne Auftrag begehren. Führt der Miteigentümer Reparaturarbeiten an der gemeinsamen Liegenschaft durch, besorgt er zugleich mit der Verrichtung eigener Geschäfte auch noch jene der anderen Miteigentümer mit. Ob der Beklagte von den Klägern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen - insgesamt - die Hälfte seiner Auslagen ersetzt verlangen kann, hängt davon ab, ob der Aufwand notwendig und zweckmäßig gemacht (Paragraph 1036, ABGB) oder zum wirklich überwiegenden Vorteil der Miteigentümer (Paragraph 1037, ABGB) getätigt worden ist (MietSlg. 27 106; EvBl. 1968/39; JBl. 1958, 309 ua.; Stanzl aaO 891 f.; Rummel aaO). Den Vorinstanzen ist allerdings darin zuzustimmen, daß sich der Beklagte - soweit er seine Ansprüche nicht (auch) auf Paragraph 1097, ABGB stützen kann - nicht auf einen Notfall berufen kann. Ein solcher ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn es dem Geschäftsführer nicht möglich war, rechtzeitig die Zustimmung des Geschäftsherrn einzuholen (EvBl. 1982/83; Koziol-Welser aaO 371;
Stanzl aaO 897). Daß es dem Beklagten unmöglich gewesen wäre, das Einvernehmen mit den Klägern herzustellen, hat er nicht behauptet;
es liegen hiefür auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Er kann also, soweit er den Ersatz seiner Aufwendungen auf das Gemeinschaftsgut verlangt, die Kläger nur auf Ersatz seines nützlichen Aufwandes iS des § 1037 ABGB in Anspruch nehmen. Nützlich ist der Aufwand nicht schon allein bei objektiver Wertsteigerung infolge der Investition, sondern nur dann und insoweit, als auch der Vorteil des Geschäftsherrn außer Zweifel steht (EvBl. 1971/208; 1 Ob 6/84; Klang aaO 49). Bei Beurteilung, ob der Aufwand des Geschäftsführers dem Geschäftsherrn zum klaren überwiegenden Vorteil gereicht, ist von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Geschäftsherrn Bedacht nimmt (Rummel aaO Rdz. 4 zu § 1037 mwN). Nützlich ist der Aufwand jedenfalls, wenn er zur Abwendung drohenden Schadens gemacht wurde und nicht fehlgeschlagen ist. Der Beklagte hat behauptet, daß die Fenster "kaputt" gewesen seien und von der Baupolizei der Auftrag erteilt worden sei, die Veranda instand zu setzen.es liegen hiefür auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Er kann also, soweit er den Ersatz seiner Aufwendungen auf das Gemeinschaftsgut verlangt, die Kläger nur auf Ersatz seines nützlichen Aufwandes iS des Paragraph 1037, ABGB in Anspruch nehmen. Nützlich ist der Aufwand nicht schon allein bei objektiver Wertsteigerung infolge der Investition, sondern nur dann und insoweit, als auch der Vorteil des Geschäftsherrn außer Zweifel steht (EvBl. 1971/208; 1 Ob 6/84; Klang aaO 49). Bei Beurteilung, ob der Aufwand des Geschäftsführers dem Geschäftsherrn zum klaren überwiegenden Vorteil gereicht, ist von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Geschäftsherrn Bedacht nimmt (Rummel aaO Rdz. 4 zu Paragraph 1037, mwN). Nützlich ist der Aufwand jedenfalls, wenn er zur Abwendung drohenden Schadens gemacht wurde und nicht fehlgeschlagen ist. Der Beklagte hat behauptet, daß die Fenster "kaputt" gewesen seien und von der Baupolizei der Auftrag erteilt worden sei, die Veranda instand zu setzen.
Da die Vorinstanzen - ausgehend von ihrer Rechtsansicht - keinerlei Feststellungen über die Art, den Umfang, den Nutzen und die Zweckmäßigkeit der vom Beklagten behaupteten Aufwendungen getroffen haben, wird die Sachverhaltsgrundlage im fortgesetzten Verfahren in diesem Sinne zu ergänzen sein. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, daß dem Beklagten für die von ihm selbst verrichteten Arbeiten nur dann eine Entlohnung für Mühewaltung zusteht, wenn diese von ihm berufs- oder gewerbsmäßig ausgeführt wurden (Klang aaO 49; Stanzl aaO 898 f.; SZ 47/98 ua.).