Rechtssatz RS0019730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019730
Entscheidungsdatum
08.11.1984
Rechtssatz
Der Mieter, der gleichzeitig Miteigentümer des Bestandobjektes ist, kann Aufwendungen auf den Bestandgegenstand bzw Miteigentumsgegenstand, zu deren Vornahme er nicht die Einwilligung der Vermieter bzw übrigen Miteigentümer vorher eingeholt hat, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen sowohl nach den §§ 1097, 1036 f ABGB als auch nach den §§ 1036 f ABGB als Geschäftsführer ohne Auftrag geltend machen.Der Mieter, der gleichzeitig Miteigentümer des Bestandobjektes ist, kann Aufwendungen auf den Bestandgegenstand bzw Miteigentumsgegenstand, zu deren Vornahme er nicht die Einwilligung der Vermieter bzw übrigen Miteigentümer vorher eingeholt hat, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen sowohl nach den Paragraphen 1097, 1036, f ABGB als auch nach den Paragraphen 1036, f ABGB als Geschäftsführer ohne Auftrag geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019730
Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0060OB00710_8400000_001