Rechtssatz RS0070307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070307
Entscheidungsdatum
23.11.1994
Rechtssatz
Durch § 16 Abs 5 MRG wurde ausdrücklich nur eine bloße Teilnichtigkeit - wie sie zur Zeit der Geltung des Mietengesetzes und des Zinsstopgesetzes von der Rechtsprechung aus dessen Bestimmung abgeleitet worden war - des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bestandvertrages normiert; alle anderen Vertragsbestimmungen, dh auch der Mietvertrag als solcher, bleibt aufrecht.Durch Paragraph 16, Absatz 5, MRG wurde ausdrücklich nur eine bloße Teilnichtigkeit - wie sie zur Zeit der Geltung des Mietengesetzes und des Zinsstopgesetzes von der Rechtsprechung aus dessen Bestimmung abgeleitet worden war - des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bestandvertrages normiert; alle anderen Vertragsbestimmungen, dh auch der Mietvertrag als solcher, bleibt aufrecht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 105/90
Entscheidungstext OGH 22.03.1991 5 Ob 105/90
Veröff: WoBl 1991,211
- 1 Ob 589/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 589/94
Vgl auch; nur: Durch § 16 Abs 5 MRG wurde ausdrücklich nur eine bloße Teilnichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bestandvertrages normiert. (T1) Beisatz: Der Mieter kann die die Zinsobergrenzen des MRG übersteigenden Beträge zurückfordern. (T2) Veröff: SZ 67/210
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070307
Dokumentnummer
JJR_19910322_OGH0002_0050OB00105_9000000_002