Begründung:
Die Kläger stützen ihr Begehren auf Feststellung, daß der von ihnen mit der beklagten Partei am 21. Juli 1988 abgeschlossene Mietvertrag über ein Geschäftslokal in Salzburg, ***** aufgehoben sei, und auf Räumung darauf, die beklagte Partei habe niemals den Willen gehabt, den abgeschlossenen Vertrag vollinhaltlich einzuhalten. Die beklagte Partei hätte arglistig vorgespiegelt, daß auch über die Höhe des Mietzinses Konsens herrsche, wogegen sie nunmehr die Überprüfung des gesetzlich zulässigen Mietzinses bei der Schlichtungsstelle (Gericht) begehre. Es sei daher den Klägern nicht zumutbar, das Bestandverhältnis länger aufrecht zu erhalten.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, sie habe niemals arglistig Vertragskonsens vorgetäuscht. Sie mache - nach Einholung eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens - lediglich von ihrem Recht Gebrauch, eine Herabsetzung des Mietzinses auf das gesetzlich zulässige Ausmaß zu verlangen. Dies lehnten die Kläger ab.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren kostenpflichtig ab. Es stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Kläger und die beklagte Partei schlossen über ein Geschäftslokal im Haus Salzburg, ***** am 21. Juli 1988 einen schriftlichen Mietvertrag, wobei sie sich ihrer Rechtsvertreter bedienten. Der monatliche Mietzins wurde für die Erdgeschoßräumlichkeiten mit S 800,--/m2, für die Kellerräumlichkeiten und das WC mit S 250,--/m2 vereinbart. Das auf unbestimmte Zeit geschlossene Bestandverhältnis begann am 1. September 1988. Am 13. September 1988 beauftragte die beklagte Partei einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über den angemessenen Mietzins. Dieses Gutachten wies für das Erdgeschoß einen angemessenen Mietzins von monatlich S 500,-- netto, für die sonstigen Räumlichkeiten von S 150,-- netto aus. Nachdem die beklagte Partei am 9. Dezember 1988 eine dementsprechende Herabsetzung des Hauptmietzinses sowie die Rückzahlung der zuviel bezahlten Beträge begehrt hatte und die Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 1988 dies abgelehnt hatten, stellte die beklagte Partei in der Folge bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Salzburg einen Antrag auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes. Dieses Verfahren ist derzeit bei Gericht anhängig (18 Msch 12/89 des Bezirksgerichtes Salzburg).
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der sonst geltende fundamentale Rechtsgrundsatz, daß Verträge einzuhalten seien, sei im Bereiche des Mietrechtes durch zwingende Gesetzesbestimmungen durchbrochen. Wenn jemand nach Abschluß eines Mietvertrages einen Antrag auf Mietzinsherabsetzung stelle, so übe er damit nur die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit aus, die der Gesetzgeber für notwendig und gerechtfertigt halte. Selbst wenn der Vermieter bei Abschluß eines Mietvertrages vom Mieter eine Verzichtserklärung auf Geltendmachung der Anfechtung des Mietzinses im Sinne der §§ 16 und 37 MRG abforderte, könnte dies den Mieter nicht wirksam von der Ergreifung dieser Rechtsbehelfe ausschließen. Es sei möglich, daß die beklagte Partei schon bei Vertragsabschluß an einen allfälligen Mietzinsherabsetzungsantrag gedacht hätte. Dies sei aber nicht entscheidungswesentlich.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der sonst geltende fundamentale Rechtsgrundsatz, daß Verträge einzuhalten seien, sei im Bereiche des Mietrechtes durch zwingende Gesetzesbestimmungen durchbrochen. Wenn jemand nach Abschluß eines Mietvertrages einen Antrag auf Mietzinsherabsetzung stelle, so übe er damit nur die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit aus, die der Gesetzgeber für notwendig und gerechtfertigt halte. Selbst wenn der Vermieter bei Abschluß eines Mietvertrages vom Mieter eine Verzichtserklärung auf Geltendmachung der Anfechtung des Mietzinses im Sinne der Paragraphen 16 und 37 MRG abforderte, könnte dies den Mieter nicht wirksam von der Ergreifung dieser Rechtsbehelfe ausschließen. Es sei möglich, daß die beklagte Partei schon bei Vertragsabschluß an einen allfälligen Mietzinsherabsetzungsantrag gedacht hätte. Dies sei aber nicht entscheidungswesentlich.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Zu lösen sei das Rechtsproblem, ob der Vermieter einen Mietvertrag dann erfolgreich anfechten könne, wenn der Mieter in Kenntnis und im Bewußtsein der ihm nach dem Gesetz offenstehenden Möglichkeit, einen Antrag auf Festsetzung des angemessenen Mietzinses zu stellen, bei Abschluß des Mietvertrages erkennen läßt oder allenfalls sogar vorspiegelt, diese Möglichkeit nicht nützen zu wollen, dann aber dennoch ein Verfahren auf Herabsetzung des Mietzinses auf das gesetzlich zulässige Ausmaß einleitet. Der Oberste Gerichtshof habe in der in MietSlg. XIII/46 (zum MG ergangenen) veröffentlichten Entscheidung eine solche Anfechtungsmöglichkeit im allgemeinen verneint, jedoch für besonders gelagerte Fälle, z.B. bei gemeinsamem Irrtum über eine gemeinsam vorausgesetzte Geschäftsgrundlage etc., die Möglichkeit der Vertragsauflösung offengelassen. Ein derartiger gemeinsamer Irrtum oder eine Änderung der Geschäftsgrundlage im technischen Sinn sei jedoch in der hier zu beurteilenden Rechtssache gar nicht geltend gemacht worden. Die Kläger machten nämlich nur einen grundsätzlich unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum geltend. Nehme man nämlich an, der geltend gemachte Irrtum sei für den Abschluß des Mietvertrages seitens der Kläger kausal gewesen, müsse man auch unterstellen, daß die Kläger - sollte das Mietverhältnis doch dem Mietrechtsgesetz unterliegen - irrig der Meinung gewesen wären, die beklagte Partei habe schon bei Vertragsabschluß wirksam auf ihre Rechte aus den zu Gunsten des Mieters zwingend gestalteten Mietzinsbildungsvorschriften nach den §§ 16 ff MRG und damit auch auf das Recht, die Herabsetzung des Hauptmietzinses zu begehren, verzichten können. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein solcher vorausgehender Verzicht des Mieters wegen des zwingenden Charakters des Mietrechtsgesetzes nicht wirksam. Es hätten also die Kläger - allenfalls durch die beklagte ParteiZu lösen sei das Rechtsproblem, ob der Vermieter einen Mietvertrag dann erfolgreich anfechten könne, wenn der Mieter in Kenntnis und im Bewußtsein der ihm nach dem Gesetz offenstehenden Möglichkeit, einen Antrag auf Festsetzung des angemessenen Mietzinses zu stellen, bei Abschluß des Mietvertrages erkennen läßt oder allenfalls sogar vorspiegelt, diese Möglichkeit nicht nützen zu wollen, dann aber dennoch ein Verfahren auf Herabsetzung des Mietzinses auf das gesetzlich zulässige Ausmaß einleitet. Der Oberste Gerichtshof habe in der in MietSlg. XIII/46 (zum MG ergangenen) veröffentlichten Entscheidung eine solche Anfechtungsmöglichkeit im allgemeinen verneint, jedoch für besonders gelagerte Fälle, z.B. bei gemeinsamem Irrtum über eine gemeinsam vorausgesetzte Geschäftsgrundlage etc., die Möglichkeit der Vertragsauflösung offengelassen. Ein derartiger gemeinsamer Irrtum oder eine Änderung der Geschäftsgrundlage im technischen Sinn sei jedoch in der hier zu beurteilenden Rechtssache gar nicht geltend gemacht worden. Die Kläger machten nämlich nur einen grundsätzlich unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum geltend. Nehme man nämlich an, der geltend gemachte Irrtum sei für den Abschluß des Mietvertrages seitens der Kläger kausal gewesen, müsse man auch unterstellen, daß die Kläger - sollte das Mietverhältnis doch dem Mietrechtsgesetz unterliegen - irrig der Meinung gewesen wären, die beklagte Partei habe schon bei Vertragsabschluß wirksam auf ihre Rechte aus den zu Gunsten des Mieters zwingend gestalteten Mietzinsbildungsvorschriften nach den Paragraphen 16, ff MRG und damit auch auf das Recht, die Herabsetzung des Hauptmietzinses zu begehren, verzichten können. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein solcher vorausgehender Verzicht des Mieters wegen des zwingenden Charakters des Mietrechtsgesetzes nicht wirksam. Es hätten also die Kläger - allenfalls durch die beklagte Partei
veranlaßt - über eine Rechtsfolge geirrt, die unabhängig vom Willen der Parteien eintrete, sodaß nur ein sogenannter Rechtsfolgenirrtum vorliege, der nach herrschender Ansicht unerheblich sei. Daran halte der Oberste Gerichtshof jedenfalls für den Bereich der zwingenden Mieterschutzgesetzgebung, deren Umgehung es im Interesse der Erreichung ihres Schutzzweckes zu verhindern gelte, fest.
Von einem die Gültigkeit des Vertrages berührenden Dissens der Streitteile könne schon deswegen nicht gesprochen werden, weil - die Anwendbarkeit des MRG unterstellt - § 16 Abs 5 MRG normiere, daß dann, wenn der nach Abs 1 vereinbarte Hauptmietzins den für den Mietgegenstand angemessenen Betrag übersteige, die Mietzinsvereinbarung (nur) so weit unwirksam sei, als sie dieses Höchstmaß überschreite.Von einem die Gültigkeit des Vertrages berührenden Dissens der Streitteile könne schon deswegen nicht gesprochen werden, weil - die Anwendbarkeit des MRG unterstellt - Paragraph 16, Absatz 5, MRG normiere, daß dann, wenn der nach Absatz eins, vereinbarte Hauptmietzins den für den Mietgegenstand angemessenen Betrag übersteige, die Mietzinsvereinbarung (nur) so weit unwirksam sei, als sie dieses Höchstmaß überschreite.
In der Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses liege auch kein Verfahrensmißbrauch, der allenfalls nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten ersatzpflichtig mache.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß eine ausdrückliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes darüber fehle, ob unter dem Titel der Arglist, Sittenwidrigkeit oder wesentlichen Irrtums ein Bestandvertrag angefochten werden kann, wenn der Vertragspartner die Festsetzung des angemessenen Mietzinses begehrt, zumindest nicht zugänglich sei.