Rechtssatz RS0113656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113656
Entscheidungsdatum
23.05.2005
Rechtssatz
Unter dem Kapitalanteil versteht man eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung des Gesellschafters ausdrückt. Der Kapitalanteil ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Der Kapitalanteil wird buchhalterisch auf dem Kapitalkonto erfasst. Er hat für die Frage der Gewinnverteilung, für die Höhe der zulässigen Entnahmen und für das Auseinandersetzungsguthaben Bedeutung. Der Kapitalanteil setzt sich zusammen aus den Einlagen, die der Gesellschafter tatsächlich geleistet hat, ferner aus den gutgeschriebenen Gewinnanteilen, vermindert um die davon abgeschriebenen Verlustanteile und die zulässigen Entnahmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 8/00w
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 8/00w
Veröff: SZ 73/71
- 6 Ob 7/00y
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 7/00y
- 3 Ob 306/04b
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 306/04b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113656
Dokumentnummer
JJR_20000413_OGH0002_0060OB00008_00W0000_002