Dem Revisionsrekurs der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 689/86 = MietSlg 39.478 = RZ 1988/24 ausgesprochen, daß in einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstands geführten Rechtsstreit neben dem Urteil über das Zahlungsbegehren eine parallel dazu getroffene beschlußmäßige Entscheidung gemäß § 33 Abs 2 MRG sinnwidrig und überflüssig wäre. Das Urteil über das Begehren auf Zahlung eines Mietzinsrückstands ersetze für das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren die Entscheidung nach § 33 Abs 2 MRG. An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof in der Folge stets festgehalten und darauf verwiesen, daß die Beschlußfassung gemäß § 33 Abs 2 MRG in derartigen Rechtsstreitigkeiten zu entfallen habe (WoBl 1991, 65; 7 Ob 1501/94; 9 Ob 2278/96g; immolex 1997, 76; 7 Ob 342/98i ua). Auch Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, geben zu § 33 MRG in Rz 31 diese Rechtsprechungslinie wieder, wobei sie das Wort „ersetzt“ durch Fettdruck besonders hervorheben.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 689/86 = MietSlg 39.478 = RZ 1988/24 ausgesprochen, daß in einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstands geführten Rechtsstreit neben dem Urteil über das Zahlungsbegehren eine parallel dazu getroffene beschlußmäßige Entscheidung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG sinnwidrig und überflüssig wäre. Das Urteil über das Begehren auf Zahlung eines Mietzinsrückstands ersetze für das auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsbegehren die Entscheidung nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG. An dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof in der Folge stets festgehalten und darauf verwiesen, daß die Beschlußfassung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG in derartigen Rechtsstreitigkeiten zu entfallen habe (WoBl 1991, 65; 7 Ob 1501/94; 9 Ob 2278/96g; immolex 1997, 76; 7 Ob 342/98i ua). Auch Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, geben zu Paragraph 33, MRG in Rz 31 diese Rechtsprechungslinie wieder, wobei sie das Wort „ersetzt“ durch Fettdruck besonders hervorheben.
Die beiden vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidungen MietSlg 41.365 und MietSlg 43.286 vermögen demgegenüber den Standpunkt der Klägerin schon deshalb nicht zu stützen, weil Gegenstand der Entscheidungen jeweils das über das Zahlungsbegehren ergangene Urteil war und der Oberste Gerichtshof somit über die Zulässigkeit eines bereits früher ergangenen rechtskräftigen Feststellungsbeschlusses nicht zu befinden hatte. Allerdings leuchtet aus den beiden Entscheidungen das bereits vom Berufungsgericht gegen die Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG ins Treffen geführte Argument hervor, daß einem solchen Beschluß keine über den Räumungsprozeß hinausgehende Bindungswirkung zukomme, weshalb auch im Falle der Klagenhäufung nach § 227 ZPO auf die Frage der Höhe des Mietzinsrückstands im Rechtsstreit über die Bestandzinsklage neuerlich eingegangen werden müsse. Ist aber das Teilurteil die bei weitem zielführendere Art der Entscheidung, so kann dem Erstgericht schon aus Gründen der Prozeßökonomie nicht ein freies Wahlrecht zwischen Beschlußfassung und Urteilsfällung eingeräumt werden. Dazu kommt noch die bloß eingeschränkte Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 33 MRG (vgl WoBl 1991/77), die es schlechthin ausschließt, die Wahl der Entscheidungsform uneingeschränkt dem Richter zu überlassen. Wenngleich die eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten des im Räumungsverfahren zu fassenden Beschlusses dadurch erklärbar sein mögen, daß Verzögerungen des Verfahrens tunlichst zu vermeiden seien (WoBl 1991/77), kann diese Überlegung in einem Verfahren, das auf Räumung und Zahlung gerichtet ist, wegen der dargestellten, sonst gegebenen Zweigleisigkeit von Entscheidung und Rechtsmittelverfahren nicht durchschlagen, würde sich doch die gewünschte Verfahrensbeschleunigung in ihr gerades Gegenteil verkehren.Die beiden vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidungen MietSlg 41.365 und MietSlg 43.286 vermögen demgegenüber den Standpunkt der Klägerin schon deshalb nicht zu stützen, weil Gegenstand der Entscheidungen jeweils das über das Zahlungsbegehren ergangene Urteil war und der Oberste Gerichtshof somit über die Zulässigkeit eines bereits früher ergangenen rechtskräftigen Feststellungsbeschlusses nicht zu befinden hatte. Allerdings leuchtet aus den beiden Entscheidungen das bereits vom Berufungsgericht gegen die Zulässigkeit eines Beschlusses nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG ins Treffen geführte Argument hervor, daß einem solchen Beschluß keine über den Räumungsprozeß hinausgehende Bindungswirkung zukomme, weshalb auch im Falle der Klagenhäufung nach Paragraph 227, ZPO auf die Frage der Höhe des Mietzinsrückstands im Rechtsstreit über die Bestandzinsklage neuerlich eingegangen werden müsse. Ist aber das Teilurteil die bei weitem zielführendere Art der Entscheidung, so kann dem Erstgericht schon aus Gründen der Prozeßökonomie nicht ein freies Wahlrecht zwischen Beschlußfassung und Urteilsfällung eingeräumt werden. Dazu kommt noch die bloß eingeschränkte Anfechtbarkeit des Beschlusses nach Paragraph 33, MRG vergleiche WoBl 1991/77), die es schlechthin ausschließt, die Wahl der Entscheidungsform uneingeschränkt dem Richter zu überlassen. Wenngleich die eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten des im Räumungsverfahren zu fassenden Beschlusses dadurch erklärbar sein mögen, daß Verzögerungen des Verfahrens tunlichst zu vermeiden seien (WoBl 1991/77), kann diese Überlegung in einem Verfahren, das auf Räumung und Zahlung gerichtet ist, wegen der dargestellten, sonst gegebenen Zweigleisigkeit von Entscheidung und Rechtsmittelverfahren nicht durchschlagen, würde sich doch die gewünschte Verfahrensbeschleunigung in ihr gerades Gegenteil verkehren.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung des Zwischenverfahrens gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung des Zwischenverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO.