Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist nicht zutreffend.
Nach § 502 Abs 3 Z 2 ZPO gilt dessen Abs 2 (daß die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt) nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Durch die Formulierung "wenn dabei" in dieser Bestimmung sollte ausgedrückt werden, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung und das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses, weil solche andere bestandrechtliche Fragen mit der Auflösung des Bestandvertrages meist so eng zusammenhängen - oft ist der ein Anspruch für den anderen präjudiziell -, daß ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. Der hier mit Teilurteil entschiedene Streit über die Höhe des Mietzinsrückstandes ist für das Feststellungs- und Räumungsbegehren präjudiziell. Gegenstand ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand und die kompensierte Mietzinsreduktion, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses (7 Ob 631/92). Die Revision ist daher nicht jedenfalls unzulässig, weil der Mietzinsrückstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt.Nach Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO gilt dessen Absatz 2, (daß die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt) nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Durch die Formulierung "wenn dabei" in dieser Bestimmung sollte ausgedrückt werden, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung und das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses, weil solche andere bestandrechtliche Fragen mit der Auflösung des Bestandvertrages meist so eng zusammenhängen - oft ist der ein Anspruch für den anderen präjudiziell -, daß ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. Der hier mit Teilurteil entschiedene Streit über die Höhe des Mietzinsrückstandes ist für das Feststellungs- und Räumungsbegehren präjudiziell. Gegenstand ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand und die kompensierte Mietzinsreduktion, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses (7 Ob 631/92). Die Revision ist daher nicht jedenfalls unzulässig, weil der Mietzinsrückstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 50.000,-- nicht übersteigt.
Die Revision der klagenden Partei ist aber zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze des Zinsminderungsanspruches nach § 1096 ABGB der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgend richtig auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Die Ausmessung der Höhe der Zinsminderung nach § 273 ZPO ist aber von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig, denen über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung nicht zukommt. Da das Berufungsgericht auch das ihm im § 273 ZPO eingeräumte Ermessen nicht unzulässig überschritten hat, war die Revision gemäß § 508a ZPO zurückzuweisen.Die Revision der klagenden Partei ist aber zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze des Zinsminderungsanspruches nach Paragraph 1096, ABGB der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgend richtig auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Die Ausmessung der Höhe der Zinsminderung nach Paragraph 273, ZPO ist aber von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig, denen über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung nicht zukommt. Da das Berufungsgericht auch das ihm im Paragraph 273, ZPO eingeräumte Ermessen nicht unzulässig überschritten hat, war die Revision gemäß Paragraph 508 a, ZPO zurückzuweisen.