Zur Frage, ob der von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, kann derzeit noch nicht Stellung genommen werden.
Nach § 502 Abs.3 Z 2 ZPO gilt § 502 Abs.2 ZPO, wonach die Revision bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig ist, nicht für die unter § 49 Abs.2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Der § 528 Abs.2 Z 1 ZPO enthält keine entsprechende Ausnahmebestimmung. Daraus hat das Rekursgericht offensichtlich gefolgert, daß gegen seine Entscheidung nach § 33 Abs.3 letzter Satz MRG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Mietzinsrückstand S 50.000,-- nicht übersteigt. Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs.3 Z 2 ZPO, sollte ausgedrückt werden, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Beschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs.2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung von rückständigen Mietzinsen. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses meist so eng zusammen - oft ist der Anspruch präjudiziell - , daß ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unzutreffend wäre (991 der BlgNR 17.GP, 67). Diese Erwägungen treffen sinngemäß auch auf den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstandes zu. Die Entscheidung darüber ist für den Räumungsstreit präjudiziell. Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses (vgl. Petrasch, ÖJZ 1989, 751, 1 Ob 702/85). Es handelt sich insoweit offensichtlich um eine nicht gewollte Regelungslücke (vgl. Fasching ZPR2 Rz 2004, MGA ZPO14 § 528 Anm.5). Gegen Entscheidungen nach § 33 Abs.2 letzter Satz (und Abs.3) MRG ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 50.000,-- S nicht übersteigt (7 Ob 631/92 = WoBl. 1993, 104; vgl. auch 6 Ob 518/93).Nach Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO gilt Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, wonach die Revision bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig ist, nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Der Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO enthält keine entsprechende Ausnahmebestimmung. Daraus hat das Rekursgericht offensichtlich gefolgert, daß gegen seine Entscheidung nach Paragraph 33, Absatz 3, letzter Satz MRG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Mietzinsrückstand S 50.000,-- nicht übersteigt. Durch die Formulierung "wenn dabei" im Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO, sollte ausgedrückt werden, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Beschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung von rückständigen Mietzinsen. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses meist so eng zusammen - oft ist der Anspruch präjudiziell - , daß ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unzutreffend wäre (991 der BlgNR 17.GP, 67). Diese Erwägungen treffen sinngemäß auch auf den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstandes zu. Die Entscheidung darüber ist für den Räumungsstreit präjudiziell. Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses vergleiche Petrasch, ÖJZ 1989, 751, 1 Ob 702/85). Es handelt sich insoweit offensichtlich um eine nicht gewollte Regelungslücke vergleiche Fasching ZPR2 Rz 2004, MGA ZPO14 Paragraph 528, Anm.5). Gegen Entscheidungen nach Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz (und Absatz 3,) MRG ist daher der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, wenn der Mietzinsrückstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 50.000,-- S nicht übersteigt (7 Ob 631/92 = WoBl. 1993, 104; vergleiche auch 6 Ob 518/93).
Das Rekursgericht hat es in Verkennung dieser Umstände unterlassen, auszusprechen, ob es die Voraussetzungen nach § 528 Abs.1 iVm § 526 Abs.3 und § 500 Abs.2 Z 3 ZPO für gegeben erachtet. Es war ihm daher eine Berichtigung seiner Entscheidung bzw. der Nachtrag dieses Ausspruches aufzutragen.Das Rekursgericht hat es in Verkennung dieser Umstände unterlassen, auszusprechen, ob es die Voraussetzungen nach Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für gegeben erachtet. Es war ihm daher eine Berichtigung seiner Entscheidung bzw. der Nachtrag dieses Ausspruches aufzutragen.