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Entscheidung 1 Ob 535/94×

Entscheidung 1 Ob 535/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob535/94(1Ob1551/94)

Entscheidungsdatum

29.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald P*****, vertreten durch Dr.Friedrich Gehmacher und Dr.Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Gerhard T*****, vertreten durch Dr.Helmut Stadlmayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 25.879,82 sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 15.Dezember 1993, GZ 21 R 486/93-16, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In dem wegen Zahlung von Mietzinsrückständen und Räumung anhängigen Verfahren hat das Gericht zweiter Instanz der Berufung des Beklagten gegen das klagsstattgebende Ersturteil keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß die Revision hinsichtlich des Zahlungsbegehrens jedenfalls unzulässig, hinsichtlich des Räumungsbegehrens nicht zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist jedoch die Revision gegen die Entscheidung über das Zahlungsbegehren nicht deshalb gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, da ein S 50.000,-- nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand vorliegt. Nach Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO gilt nämlich die genannte Revisionsbeschränkung nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Durch die gewählte Formulierung ("... wenn dabei ...") sollte ausgedrückt werden, daß unter die Ausnahme von der wertmäßigen Beschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen wie etwa der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses. Solche und andere bestandrechtliche Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses meist so eng zusammen, daß ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unvertretbar wäre (WoBl 1993/66; 7 Ob 585/93). Die Revision ist daher auch hinsichtlich der Entscheidung über das S 50.000,-- nicht übersteigende Zahlungsbegehren - allerdings nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - zulässig. An den unrichtigen Ausspruch des Berufungsgerichtes sind gemäß Paragraph 500, Absatz 3, vorletzter Satz ZPO weder die Parteien noch der Oberste Gerichtshof gebunden. Dem Rechtsmittelwerber ist kein Nachteil entstanden, weil er ohnedies das gesamte Urteil mit außerordentlicher Revision bekämpft hat. Der Oberste Gerichtshof kann daher entscheiden, ohne daß es eines Berichtigungsauftrages an das Gericht zweiter Instanz bedürfte.

Der Revisionswerber rügt als Mangel des Berufungsverfahrens, daß seine Einvernahme als Partei sowie die Vernehmung verschiedener Zeugen unterblieben sei. Damit macht er jedoch in Wahrheit einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint worden ist und der daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (JBl 1990, 535; 3 Ob 169-175/93). Die Würdigung des Ausbleibens des als Partei geladenen Beklagten im Sinne des Paragraph 381, ZPO stellt zudem einen Akt der Beweiswürdigung dar, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (JBl 1976, 376; 3 Ob 1517/92).

Der Revisionswerber ist insoweit im Recht, als nach ständiger Rechtsprechung zwar Verzugszinsen bei Verschulden zugesprochen werden können, diese jedoch bei Berechnung des Zahlungsrückstandes im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG bzw. Paragraph 1118, ABGB nicht einzubeziehen sind (MietSlg 30.474/12; 7 Ob 1502/89). Entgegen seiner Ansicht kann nicht ohneweiteres gesagt werden, daß bei einem bloßen Untermietverhältnis die Wertsicherung nicht für die Vergangenheit begehrt werden könnte. Zwar wird für Hauptmietverträge aus der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 6, MRG (nunmehr: Paragraph 16, Absatz 9, MRG) dieser Schluß gezogen (Würth in Rummel2 Rdz 25 zu Paragraph 16, MRG mwN), jedoch ist diese Gesetzesstelle nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut auf Untermietverhältnisse nicht anzuwenden (MietSlg 39.343/46). Inwieweit im gegenständlichen Fall Verzicht im Sinne des Paragraph 863, ABGB angenommen werden kann vergleiche 3 Ob 688/82; MietSlg 35.112), muß nicht abschließend beurteilt werden, da selbst nach Ausscheiden der Verzugszinsen und der Wertsicherungsbeträge bis zum auf das Aufforderungsschreiben vom 15.7.1992 folgenden Zinstermin die seit November 1991 bestehenden Mietzinsrückstände erst mit der Zahlung vom 28.9.1992 zur Gänze abgedeckt werden konnten. Bei der Feststellung des Mietzinsrückstandes sind nämlich auch die während des Verfahrens fällig werdenden Mietzinse zumindest solange zu berücksichtigen, als nicht einmal im Verlaufe des Verfahrens sämtliche Mietzinsrückstände abgedeckt wurden (MietSlg 36.465; 7 Ob 1502/89). Wird ein Zahlungsbegehren gestellt, bedarf es grundsätzlich keiner Beschlußfassung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MRG, sondern ist über das Zahlungsbegehren, somit die Höhe des geschuldeten Mietzinses, durch Teilurteil, dessen Rechtskraft abzuwarten ist, zu erkennen (WoBl 1990/85; WoBl 1991/65). Einer derartigen Vorgangsweise bedarf es jedoch nur dann, wenn der Mieter unter Beweis stellen kann, daß ihn an einem bestehenden Mietzinsrückstand kein grobes Verschulden trifft. Hiezu hat er den ihn entschuldigenden Sachverhalt in jeder Richtung zu konkretisieren und kann sich nicht auf die bloße Rechtsbehauptung beschränken (WoBl 1991/65). Grobes Verschulden setzt begrifflich ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus. Toleriert werden soll im allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten. Häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalles eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen (MietSlg 38.504). Der Beklagte hat sich im Verfahren lediglich darauf berufen, daß aufgetretene Zahlungsverzögerungen ihre Ursache in einem vorübergehenden Liqudititäsengpaß gehabt hätten (AS 20 = S.4 des Protokolls vom 29.9.1992). Beachtet man den Umstand, daß nahezu ein Jahr lang Mietzinsrückstände in oft beträchtlicher Höhe unberichtigt aushafteten und so gut wie niemals in den vereinbarten Monatsintervallen bezahlt wurde sowie, daß nach den Feststellungen auch vor diesem Verfahren Rückstände eingeklagt werden mußten, reicht das Vorbringen des Beklagten nicht aus, um das Fehlen groben Verschuldens unter Beweis zu stellen.

Da somit die Vorinstanzen im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden haben, war die außerordentliche Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, ohne daß noch näher darauf einzugehen war, daß sie zudem verspätet eingebracht wurde. Bei einer Zustellung während der Gerichtsferien wird zwar die Rechtsmittelfrist in ihrem Ablauf um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil verlängert; trotz dieser Ablaufhemmung gilt aber die Zustellung als in den Gerichtsferien vollzogen. Die Rechtsmittelfrist hat daher mit (einschließlich) 7.1.1994 zu laufen begonnen und somit am 3.2.1994 geendet (RZ 1989/108; EvBl. 1993/195). Das am 4.2.1994 zur Post gegebene Rechtsmittel ist daher verspätet.

Anmerkung

E36435

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB00535.94.0829.000

Dokumentnummer

JJT_19940829_OGH0002_0010OB00535_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027894 Rechtssatz 29.08.1994Zivilrecht
Bei Berechnung des Zahlungsrückstandes im Sinne des § 30 Abs 2 Z 1 MRG beziehungsweise § 1118 ABGB sind Verzugszinsen nicht einzubeziehen.
RS0036272 Rechtssatz 08.06.1993Zivilrecht
Die Frist wird in ihrem Ablauf gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen. Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (§ 464 Abs …
RS0036496 Rechtssatz 29.03.1984Zivilrecht
Wurde das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt, dann endet, soweit es sich um keine Ferialsache handelt, die vierwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 22. September.
RS0040661 Rechtssatz 10.02.1971Zivilrecht
Die Würdigung des grundlosen Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung geladenen Partei durch die Untergerichte ist eine Frage der Beweiswürdigung.
RS0042360 Rechtssatz 26.09.1991Zivilrecht
Eine Bewertung des Berufungsgerichtes mit unter S 50.000,-- ist dann unbeachtlich, wenn in einem Räumungsprozess im Sinne des § 560 ZPO Grundlage der Entscheidung das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages ist. Für die Beurteilung der Zulässigke …
RS0042963 Rechtssatz 20.07.1949Zivilrecht
Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4).
RS0042977 Rechtssatz 12.11.1992Zivilrecht
Auch der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell, Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältn …
RS0069304 Rechtssatz 01.09.1977Zivilrecht
Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt.
RS0069316 Rechtssatz 22.12.1954Zivilrecht
Die Beweislast dafür, dass ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses nicht vorliege, trifft den Beklagten. Wenn die Nichtzahlung des Zinses auf eine durch den Mieter selbst - zumindest grobfahrlässig - herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit zurückzu …
RS0069697 Rechtssatz 09.03.1993Zivilrecht
§ 16 Abs 6 MRG schließt die rückwirkende Geltendmachung von Wertsicherungsbeträgen generell aus, und zwar selbst dann, wenn eine solche Vorgangsweise im Vertrag selbst bedungen wurde.
RS0069732 Rechtssatz 15.10.1987Zivilrecht
Die Bestimmung des § 16 Abs 6 MRG gilt nur für Hauptmietverhältnisse, nicht aber für Untermietverhältnisse.
RS0070290 Rechtssatz 02.02.1989Zivilrecht
Weitere, im Verlaufe des Verfahrens fällig werdende Mietzinse fallen nur dann unter den geschuldeten Betrag im Sinne des § 33 Abs 2 MRG, wenn nicht einmal im Verlaufe des Verfahrens sämtliche Mietzinsrückstände abgedeckt wurden.
RS0070310 Rechtssatz 16.12.1986Zivilrecht
Zum groben Verschulden bei Zahlungsverzug: Toleriert werden kann im allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten; häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des E …
RS0070349 Rechtssatz 17.01.1990Zivilrecht
Wird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die Auflösungserklärung gestützt wird, auch ein Zahlungsbegehren erhoben, dann entfällt die im § 33 Abs 2 Schlusssatz MRG vorgesehene Beschlussfassung. Liegt kein grobes Verschulden des …
RS0070380 Rechtssatz 24.11.1988Zivilrecht
Der im Sinne des § 33 Abs 2 MRG geschuldete Betrag ist nicht nur der schon in der Kündigung bzw Vertragsaufhebungserklärung geltend gemachte Zinsrückstand, es sind vielmehr darunter alle bis zur Beschlußfassung fällig gewordenen Beträge zu verstehen.