Rechtssatz RS0112451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112451
Entscheidungsdatum
31.08.1999
Rechtssatz
Das Fehlen der Benützungsbewilligung (bzw einer sie jetzt gemäß § 128 Abs 2 Z 1 Wr BauO, LGBl 1997/40, ersetzenden Ziviltechnikerbestätigung über die baubewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung) für ein Bestandobjekt besagt noch nicht, dass es unbrauchbar iSd § 15a Abs 1 Z 1-3 MRG ist und daher die Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses auf den in § 15a Abs 3 Z 4 MRG genannten Betrag beschränkt. Das Fehlen der Benützungsbewilligung kann solange nicht behauptet wird, dass sie mit einer effektiven Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Mietobjektes einhergeht, nur zu einer im Msch-Verfahren unbeachtlichen Vertragsanfechtung bzw Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB führen.Das Fehlen der Benützungsbewilligung (bzw einer sie jetzt gemäß Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, Wr BauO, LGBl 1997/40, ersetzenden Ziviltechnikerbestätigung über die baubewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung) für ein Bestandobjekt besagt noch nicht, dass es unbrauchbar iSd Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, MRG ist und daher die Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses auf den in Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 4, MRG genannten Betrag beschränkt. Das Fehlen der Benützungsbewilligung kann solange nicht behauptet wird, dass sie mit einer effektiven Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Mietobjektes einhergeht, nur zu einer im Msch-Verfahren unbeachtlichen Vertragsanfechtung bzw Mietzinsminderung nach Paragraph 1096, ABGB führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112451
Dokumentnummer
JJR_19990831_OGH0002_0050OB00176_99I0000_002