Rechtssatz RS0020050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020050
Geschäftszahl
5Ob528/80; 5Ob792/81; 1Ob606/93; 2Ob188/11b
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Für die Gültigkeit des Kaufvertrages ist es nicht notwendig, dass der Verkäufer der Sache ihr Eigentümer ist. Abgesehen davon, dass sich der Veräußerer die Sache selber verschaffen kann, hat er auch die Möglichkeit, seiner Verbindlichkeit zur Übereignung durch eine Verfügungsermächtigung nachzukommen, worunter die vom Eigentümer dem Veräußerer eingeräumte Befugnis zu verstehen ist, den sachenrechtlichen Verfügungsakt im eigenen Namen vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 528/80
Entscheidungstext OGH 20.05.1980 5 Ob 528/80
- 5 Ob 792/81
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 792/81
nur: Für die Gültigkeit des Kaufvertrages ist es nicht notwendig, dass der Verkäufer der Sache ihr Eigentümer ist, da sich der Veräußerer die Sache selber verschaffen kann. (T1)
- 1 Ob 606/93
Entscheidungstext OGH 19.10.1993 1 Ob 606/93
Auch; nur T1
- 2 Ob 188/11b
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020050
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19800520_OGH0002_0050OB00528_8000000_001