Die Revision ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - zulässig, weil der Rechtsfrage der Passivlegitimation des Beklagten im Hinblick auf die Bestimmungen des § 362 und § 523 ABGB die in § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorausgesetzte erhebliche Bedeutung zukommt und von ihrer Lösung auch die Entscheidung des vorliegenden Falles abhängt.Die Revision ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - zulässig, weil der Rechtsfrage der Passivlegitimation des Beklagten im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 362 und Paragraph 523, ABGB die in Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorausgesetzte erhebliche Bedeutung zukommt und von ihrer Lösung auch die Entscheidung des vorliegenden Falles abhängt.
Die Revision, deren Ausführungen die Bejahung der Passivlegitimation des Beklagten zum Ziele haben, ist auch gerechtfertigt.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß im Sinne der jüngeren überwiegenden Rechtsprechung sowohl die auf die Freiheit des Eigentums gestützte Feststellungsklage als auch die Unterlassungsklage nach § 523 ABGB bei Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft wegen der zufolge dieser dinglichen Rechtsgemeinschaft gegebenen unzertrennlichen Streitgenossenschaft nur gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes, also nicht gegen den Störer allein, gerichtet werden konnte, weil sich eine Grunddienstbarkeit notwendigerweise auf das Eigentum als Ganzes und nicht bloß auf einen Miteigentumsanteil beziehe. Als entscheidend angesehen wurde dabei der Inhalt des Rechtes, das der Störer als Eigentumsbeschränkung in Anspruch nahm (SZ 27/101; JBl 1965, 89; 7 Ob 614/76, 7 Ob 514/77; SZ 56/60 ua).Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß im Sinne der jüngeren überwiegenden Rechtsprechung sowohl die auf die Freiheit des Eigentums gestützte Feststellungsklage als auch die Unterlassungsklage nach Paragraph 523, ABGB bei Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft wegen der zufolge dieser dinglichen Rechtsgemeinschaft gegebenen unzertrennlichen Streitgenossenschaft nur gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes, also nicht gegen den Störer allein, gerichtet werden konnte, weil sich eine Grunddienstbarkeit notwendigerweise auf das Eigentum als Ganzes und nicht bloß auf einen Miteigentumsanteil beziehe. Als entscheidend angesehen wurde dabei der Inhalt des Rechtes, das der Störer als Eigentumsbeschränkung in Anspruch nahm (SZ 27/101; JBl 1965, 89; 7 Ob 614/76, 7 Ob 514/77; SZ 56/60 ua).
In der von beiden Unterinstanzen zitierten Entscheidung 6 Ob 765/82, in welcher der beklagte Störer - entgegen der berufungsgerichtlichen Annahme - auch selbst der Miteigentümergemeinschaft angehörte, wurde dagegen unter Hinweis auf das schon aus § 362 ABGB folgende materielle Recht des Eigentümers, andere von der Sachbenützung auszuschließen, ausgesprochen, es müsse einem Eigentümer, dem zwar Störungen und die Gefahr weiterer Eingriffshandlungen einer bestimmten Person, nicht aber etwa auch der vom Störer für sich in Anspruch genommene Rechtstitel bekannt sei, unbenommen bleiben, ohne im Sinne des § 523 ABGB den Bestand eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Eigentumsfreiheitsklage zu machen, auf Unterlassung künftiger Störungen zu klagen. Ob Gegenstand des Rechtsstreites das Bestehen einer vom Beklagten angemaßten Dienstbarkeit sei oder nicht, bestimme das Begehren und das dieses stützende Tatsachenvorbringen des Klägers, nicht aber das Einwendungsvorbringen des Beklagten, auch wenn er sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf den aufrechten Bestand einer Dienstbarkeit berufen sollte. Das Vorliegen eines den Eigentümer zur Duldung verpflichtenden Rechtstitels bliebe dann - mangels Zwischenfeststellungsantrages - eine im Unterlassungsstreit zu beurteilende Vorfrage, über die nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden sei. Strebe der Kläger hingegen eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den (Nicht-)Bestand einer vom Urheber des Eingriffes für sein Verhalten in Anspruch genommenen Grunddienstbarkeit an, müsse er die Klage gegen alle Eigentümer des angeblich herrschenden Grundes richten. Dieser Rechtsansicht entspricht die von Spielbüchler in Rummel ABGB, Rz 8 zu § 354 vertretene Lehrmeinung, wonach es allein Sache des Klägers sein müsse, in Beurteilung seiner Durchsetzungsinteressen zu entscheiden, ob er alle Miteigentümer oder nur die störenden belange. Auf diese der zitierten Judikatur widersprechende Lehrmeinung wurde sodann in der Entscheidung 5 Ob 587/84 Bezug genommen. Die Entscheidung 5 Ob 613, 614/84 schloß sich in der Folge ausdrücklich der Entscheidung 6 Ob 765/82 und der Lehrmeinung Spielbüchlers an, wonach der Eigentümer auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gemäß § 362 ABGB vorgehen oder aber im Sinne des § 523 ABGB auch den Bestand eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen kann. Von dieser Ansicht abzugehen, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt. Demgemäß ist hier die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen.In der von beiden Unterinstanzen zitierten Entscheidung 6 Ob 765/82, in welcher der beklagte Störer - entgegen der berufungsgerichtlichen Annahme - auch selbst der Miteigentümergemeinschaft angehörte, wurde dagegen unter Hinweis auf das schon aus Paragraph 362, ABGB folgende materielle Recht des Eigentümers, andere von der Sachbenützung auszuschließen, ausgesprochen, es müsse einem Eigentümer, dem zwar Störungen und die Gefahr weiterer Eingriffshandlungen einer bestimmten Person, nicht aber etwa auch der vom Störer für sich in Anspruch genommene Rechtstitel bekannt sei, unbenommen bleiben, ohne im Sinne des Paragraph 523, ABGB den Bestand eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Eigentumsfreiheitsklage zu machen, auf Unterlassung künftiger Störungen zu klagen. Ob Gegenstand des Rechtsstreites das Bestehen einer vom Beklagten angemaßten Dienstbarkeit sei oder nicht, bestimme das Begehren und das dieses stützende Tatsachenvorbringen des Klägers, nicht aber das Einwendungsvorbringen des Beklagten, auch wenn er sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf den aufrechten Bestand einer Dienstbarkeit berufen sollte. Das Vorliegen eines den Eigentümer zur Duldung verpflichtenden Rechtstitels bliebe dann - mangels Zwischenfeststellungsantrages - eine im Unterlassungsstreit zu beurteilende Vorfrage, über die nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden sei. Strebe der Kläger hingegen eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den (Nicht-)Bestand einer vom Urheber des Eingriffes für sein Verhalten in Anspruch genommenen Grunddienstbarkeit an, müsse er die Klage gegen alle Eigentümer des angeblich herrschenden Grundes richten. Dieser Rechtsansicht entspricht die von Spielbüchler in Rummel ABGB, Rz 8 zu Paragraph 354, vertretene Lehrmeinung, wonach es allein Sache des Klägers sein müsse, in Beurteilung seiner Durchsetzungsinteressen zu entscheiden, ob er alle Miteigentümer oder nur die störenden belange. Auf diese der zitierten Judikatur widersprechende Lehrmeinung wurde sodann in der Entscheidung 5 Ob 587/84 Bezug genommen. Die Entscheidung 5 Ob 613, 614/84 schloß sich in der Folge ausdrücklich der Entscheidung 6 Ob 765/82 und der Lehrmeinung Spielbüchlers an, wonach der Eigentümer auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gemäß Paragraph 362, ABGB vorgehen oder aber im Sinne des Paragraph 523, ABGB auch den Bestand eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen kann. Von dieser Ansicht abzugehen, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt. Demgemäß ist hier die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen.
Im übrigen erschiene es aber auch ausgehend von der vom Berufungsgericht bezogenen Judikatur fraglich, ob die von dieser geforderte Voraussetzung der Inanspruchnahme eines für alle Miteigentümer wirkenden Rechtes durch den Störer vorliegendenfalls erfüllt wäre. Das in sich widersprüchliche Vorbringen des Beklagten ist nämlich, insgesamt betrachtet, auf die Bestreitung von Störungshandlungen bzw. ins Gewicht fallender Beeinträchtigungen abgestellt. Daß durch das einverleibte Geh- und Fahrrecht das Abstellen von Fahrzeugen und Lagern von Holz gedeckt sei, behauptet der Beklagte selbst gar nicht. Eine solche Benützungsweise gehört ohne besondere Abrede keinesfalls zum Inhalt eines Geh- und Fahrtrechtes. Auch behauptete der Beklagte nicht, daß die Kläger von einer zwischen ihm und ihrem Rechtsvorgänger mündlich begründeten und somit obligatorisch wirkenden Dienstbarkeit des Abstellens von Fahrzeugen usw. Kenntnis gehabt hätten und daher an diese gebunden seien. Somit beruft er sich im Grunde gar nicht auf ein ihm und seiner Frau als Miteigentümer zustehendes, weil gegenüber den Klägern wirksam erworbenes Recht zur Vornahme der klagsgegenständlichen Eingriffe in deren Eigentum. Eine Servitutsausweitung auf Benützungsweisen, die wie ausgeführt, grundsätzlich nicht zum Inhalt eines Geh- und Fahrtrechtes gehören, erscheint durch § 484 ABGB als möglichem Rechtstitel von vornherein ausgeschlossen.Im übrigen erschiene es aber auch ausgehend von der vom Berufungsgericht bezogenen Judikatur fraglich, ob die von dieser geforderte Voraussetzung der Inanspruchnahme eines für alle Miteigentümer wirkenden Rechtes durch den Störer vorliegendenfalls erfüllt wäre. Das in sich widersprüchliche Vorbringen des Beklagten ist nämlich, insgesamt betrachtet, auf die Bestreitung von Störungshandlungen bzw. ins Gewicht fallender Beeinträchtigungen abgestellt. Daß durch das einverleibte Geh- und Fahrrecht das Abstellen von Fahrzeugen und Lagern von Holz gedeckt sei, behauptet der Beklagte selbst gar nicht. Eine solche Benützungsweise gehört ohne besondere Abrede keinesfalls zum Inhalt eines Geh- und Fahrtrechtes. Auch behauptete der Beklagte nicht, daß die Kläger von einer zwischen ihm und ihrem Rechtsvorgänger mündlich begründeten und somit obligatorisch wirkenden Dienstbarkeit des Abstellens von Fahrzeugen usw. Kenntnis gehabt hätten und daher an diese gebunden seien. Somit beruft er sich im Grunde gar nicht auf ein ihm und seiner Frau als Miteigentümer zustehendes, weil gegenüber den Klägern wirksam erworbenes Recht zur Vornahme der klagsgegenständlichen Eingriffe in deren Eigentum. Eine Servitutsausweitung auf Benützungsweisen, die wie ausgeführt, grundsätzlich nicht zum Inhalt eines Geh- und Fahrtrechtes gehören, erscheint durch Paragraph 484, ABGB als möglichem Rechtstitel von vornherein ausgeschlossen.
Da die passive Klagslegitimation des Beklagten entgegen der in seiner Berufung und auch vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht somit gegeben ist, bedarf es der Behandlung der in der Berufung weiters geltend gemachten Berufungsgründe. Die Rechtssache ist daher nach Urteilsaufhebung an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.