Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin hat ihren Anspruch darauf gestützt, daß das Regenwasser ihres Gebäudes seit mehr als 30 Jahren über die Dachrinne der Hütte des Beklagten auf dessen Grund abgeflossen sei. Der Beklagte habe seine Dachrinne nach der Instandsetzung der Hütte nicht mehr angebracht, so daß das Regenwasser vom Gebäude der Klägerin nunmehr in deren Garten abfließe.
Die Klägerin hat damit behauptet, eine Dienstbarkeit ersessen zu haben, deren Ausübung durch Handlungen des Beklagten unmöglich geworden sei. Sie hat den Beklagten demnach als Eigentümer und Störer in Anspruch genommen. Als Eigentümerin des herrschenden Gutes ist die Klägerin aktiv legitimiert; passiv legitimiert ist bei der Servitutenklage primär der Eigentümer der belasteten Sache, der die Servitut bestreitet oder stört; aber auch jeder andere, der die Servitut stört (Petrasch in Rummel, ABGB2 § 523 Rz 7; SZ 41/86). Der Beklagte ist demnach auch dann passiv legitimiert, wenn er nur Miteigentümer der belasteten Liegenschaft ist. Das gegen ihn gerichtete Begehren ist ein Leistungs- und kein Feststellungsbegehren, so daß auch aus diesem Grund die Miteigentümer keine einheitliche Streitpartei bilden (s Petrasch aaO § 523 Rz 8; Gamerith in Rummel, ABGB2 § 828 Rz 2 mwN; SZ 39/21; EvBl 1989/26).Die Klägerin hat damit behauptet, eine Dienstbarkeit ersessen zu haben, deren Ausübung durch Handlungen des Beklagten unmöglich geworden sei. Sie hat den Beklagten demnach als Eigentümer und Störer in Anspruch genommen. Als Eigentümerin des herrschenden Gutes ist die Klägerin aktiv legitimiert; passiv legitimiert ist bei der Servitutenklage primär der Eigentümer der belasteten Sache, der die Servitut bestreitet oder stört; aber auch jeder andere, der die Servitut stört (Petrasch in Rummel, ABGB2 Paragraph 523, Rz 7; SZ 41/86). Der Beklagte ist demnach auch dann passiv legitimiert, wenn er nur Miteigentümer der belasteten Liegenschaft ist. Das gegen ihn gerichtete Begehren ist ein Leistungs- und kein Feststellungsbegehren, so daß auch aus diesem Grund die Miteigentümer keine einheitliche Streitpartei bilden (s Petrasch aaO Paragraph 523, Rz 8; Gamerith in Rummel, ABGB2 Paragraph 828, Rz 2 mwN; SZ 39/21; EvBl 1989/26).
Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigentümer verbunden, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen (§ 472 ABGB). Wer das Recht der Dachtraufe besitzt, kann das Regenwasser auf das fremde Dach frei oder durch Rinnen abfließen lassen (§ 489 ABGB). Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist eine für den Eigentümer des belasteten Grundstückes erkennbare Rechtsausübung durch die Ersitzungszeit im eigenen Namen im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken erforderlich (SZ 47/88; SZ 55/30; s Petrasch aaO § 480 Rz 3). Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, daß man ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand gebraucht und dieser sich fügt (SZ 55/30). Der Besitz muß während der gesamten Ersitzungszeit ausgeübt werden, erforderlich ist eine ununterbrochene, kontinuierliche Ausübung des Besitzes (Schubert in Rummel, ABGB2 § 1460 Rz 7). Der Besitz des Vormannes wird angerechnet, wenn es während der Ersitzungszeit zu einer Rechtsnachfolge kommt (§ 1493 ABGB).Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigentümer verbunden, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen (Paragraph 472, ABGB). Wer das Recht der Dachtraufe besitzt, kann das Regenwasser auf das fremde Dach frei oder durch Rinnen abfließen lassen (Paragraph 489, ABGB). Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist eine für den Eigentümer des belasteten Grundstückes erkennbare Rechtsausübung durch die Ersitzungszeit im eigenen Namen im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken erforderlich (SZ 47/88; SZ 55/30; s Petrasch aaO Paragraph 480, Rz 3). Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, daß man ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand gebraucht und dieser sich fügt (SZ 55/30). Der Besitz muß während der gesamten Ersitzungszeit ausgeübt werden, erforderlich ist eine ununterbrochene, kontinuierliche Ausübung des Besitzes (Schubert in Rummel, ABGB2 Paragraph 1460, Rz 7). Der Besitz des Vormannes wird angerechnet, wenn es während der Ersitzungszeit zu einer Rechtsnachfolge kommt (Paragraph 1493, ABGB).
Dienstbarkeiten können auch vertraglich eingeräumt werden (§ 480 1. Halbsatz ABGB); ein solcher Vertrag kann auch konkludent (§ 863 ABGB) zustande kommen (Petrasch aaO § 480 Rz 1). Stillschweigender Vertragsschluß wird angenommen, wenn die Errichtung und Benützung kostspieliger Anlagen geduldet wird, weil der Liegenschaftseigentümer wissen muß, daß der Begünstigte solche Aufwendungen nicht tätigte, liefe er Gefahr, daß ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte (JBl 1963, 377; vgl auch SZ 48/78).Dienstbarkeiten können auch vertraglich eingeräumt werden (Paragraph 480, 1. Halbsatz ABGB); ein solcher Vertrag kann auch konkludent (Paragraph 863, ABGB) zustande kommen (Petrasch aaO Paragraph 480, Rz 1). Stillschweigender Vertragsschluß wird angenommen, wenn die Errichtung und Benützung kostspieliger Anlagen geduldet wird, weil der Liegenschaftseigentümer wissen muß, daß der Begünstigte solche Aufwendungen nicht tätigte, liefe er Gefahr, daß ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte (JBl 1963, 377; vergleiche auch SZ 48/78).
Die Rechtsvorgänger der Klägerin haben das Regenwasser ihres Daches dadurch in die Dachrinne des Beklagten und damit auf dessen Grundstück abgeleitet, daß sie ihre Dachrinne in die des Beklagten einhängten. Dafür waren keinerlei kostspielige Anlagen erforderlich, so daß sie aus dem bloßen Dulden des Beklagten nicht schließen konnten, er wolle ihnen eine Dienstbarkeit einräumen. Andernfalls wäre das Rechtsinstitut der Ersitzung gegenstandslos, weil auch die Ersitzung voraussetzt, daß der Eigentümer der belasteten Liegenschaft die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann (SZ 55/30 mwN) und sie "gestattet" (§ 313 ABGB; SZ 55/30 mwN). Ein schlüssiger Abschluß eines Dienstbarkeitsvertrages kann nur angenommen werden, wenn wie - in dem der E JBl 1963, 377 zugrundeliegenden Fall - zusätzliche Elemente hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, der Eigentümer der dienenden Liegenschaft wolle eine Dienstbarkeit einräumen.Die Rechtsvorgänger der Klägerin haben das Regenwasser ihres Daches dadurch in die Dachrinne des Beklagten und damit auf dessen Grundstück abgeleitet, daß sie ihre Dachrinne in die des Beklagten einhängten. Dafür waren keinerlei kostspielige Anlagen erforderlich, so daß sie aus dem bloßen Dulden des Beklagten nicht schließen konnten, er wolle ihnen eine Dienstbarkeit einräumen. Andernfalls wäre das Rechtsinstitut der Ersitzung gegenstandslos, weil auch die Ersitzung voraussetzt, daß der Eigentümer der belasteten Liegenschaft die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann (SZ 55/30 mwN) und sie "gestattet" (Paragraph 313, ABGB; SZ 55/30 mwN). Ein schlüssiger Abschluß eines Dienstbarkeitsvertrages kann nur angenommen werden, wenn wie - in dem der E JBl 1963, 377 zugrundeliegenden Fall - zusätzliche Elemente hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, der Eigentümer der dienenden Liegenschaft wolle eine Dienstbarkeit einräumen.
Da es daran im vorliegenden Fall fehlt, ist der Anspruch der Klägerin nur berechtigt, wenn sie (ihre Rechtsvorgänger) das Regenwasser ihres Daches während der gesamten Ersitzungszeit ohne Unterbrechung auf das Dach der Hütte des Beklagten abgeleitet haben.
Nach den - insoweit in der Berufung nicht bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes war 1961 schon 15 bis 20 Jahre keine Dachrinne am (damals noch bestehenden) Schweinestall des Beklagten angebracht gewesen. Eine allenfalls 1926 mit dem Erwerb der Liegenschaft durch die Eltern der Klägerin begonnene Ersitzung des Rechtes, das Regenwasser des an den Schweinestall angrenzenden Gebäudes der Klägerin über die Dachrinne des Schweinestalles auf das Grundstück des Beklagten abzuleiten, wurde demnach unterbrochen. Der Grundsatz, daß sich der Rechtsnachfolger die Ersitzungszeit seines Rechtsvorgängers anrechnen lassen kann (§ 1493 ABGB), kommt daher der Klägerin nur für die 1961 begonnene Ersitzungszeit zugute. Den Beginn dieser Ersitzungszeit nimmt das Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung mit März 1961 an; die darin liegende Feststellung wurde vom Beklagten in der Berufung bekämpft. Er wies darauf hin, daß der Schweinestall zwar im März 1961 abgerissen, das Dach der an dieser Stelle errichteten Hütte aber erst am 9.6.1961 von der Firma S***** gedeckt worden sei. Dies stimme mit der vom Beklagten vorgelegten und vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegten Hauschronik überein, widerspreche aber der Wiedergabe der Aussage des Beklagten im Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom 15.12.1993 (AS 35). Da sich der Beklagte aber bei seiner Aussage auf die Hauschronik beziehe, sei offenkundig, daß bei der Datumsangabe "9.6.1991" ein Tippfehler unterlaufen sei und es richtig "9.6.1961" heißen solle. Das zeige auch die im Anschluß daran protokollierte Aussage, wonach das Dach am 27.4.1991 mit Blech eingedeckt worden sei. Damit sei die Instandsetzung der Hütte im Jahre 1991 gemeint; wäre hingegen die Datumsangabe 9.6.1991 richtig, müßte die Hütte bei den Instandsetzungsarbeiten im Jahr 1991 zweimal gedeckt worden sein.Nach den - insoweit in der Berufung nicht bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes war 1961 schon 15 bis 20 Jahre keine Dachrinne am (damals noch bestehenden) Schweinestall des Beklagten angebracht gewesen. Eine allenfalls 1926 mit dem Erwerb der Liegenschaft durch die Eltern der Klägerin begonnene Ersitzung des Rechtes, das Regenwasser des an den Schweinestall angrenzenden Gebäudes der Klägerin über die Dachrinne des Schweinestalles auf das Grundstück des Beklagten abzuleiten, wurde demnach unterbrochen. Der Grundsatz, daß sich der Rechtsnachfolger die Ersitzungszeit seines Rechtsvorgängers anrechnen lassen kann (Paragraph 1493, ABGB), kommt daher der Klägerin nur für die 1961 begonnene Ersitzungszeit zugute. Den Beginn dieser Ersitzungszeit nimmt das Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung mit März 1961 an; die darin liegende Feststellung wurde vom Beklagten in der Berufung bekämpft. Er wies darauf hin, daß der Schweinestall zwar im März 1961 abgerissen, das Dach der an dieser Stelle errichteten Hütte aber erst am 9.6.1961 von der Firma S***** gedeckt worden sei. Dies stimme mit der vom Beklagten vorgelegten und vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegten Hauschronik überein, widerspreche aber der Wiedergabe der Aussage des Beklagten im Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom 15.12.1993 (AS 35). Da sich der Beklagte aber bei seiner Aussage auf die Hauschronik beziehe, sei offenkundig, daß bei der Datumsangabe "9.6.1991" ein Tippfehler unterlaufen sei und es richtig "9.6.1961" heißen solle. Das zeige auch die im Anschluß daran protokollierte Aussage, wonach das Dach am 27.4.1991 mit Blech eingedeckt worden sei. Damit sei die Instandsetzung der Hütte im Jahre 1991 gemeint; wäre hingegen die Datumsangabe 9.6.1991 richtig, müßte die Hütte bei den Instandsetzungsarbeiten im Jahr 1991 zweimal gedeckt worden sein.
Das Berufungsgericht hat zwar die Bedenken des Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes geteilt, die Beweisrüge aber nicht erledigt, weil es die bekämpfte Feststellung aufgrund seiner Rechtsansicht nicht für erheblich erachtet hat. Diese Rechtsansicht wird aber - wie oben ausgeführt - vom erkennenden Senat nicht geteilt. Für die Entscheidung ist daher wesentlich, ob die Ersitzungszeit schon im März 1961 oder erst im Juni 1961 begonnen hat, hat sie doch - nach den insoweit wieder unbekämpft gebliebenen Feststellungen - im April 1991 geendet. Da der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz und nicht auch Tatsacheninstanz ist, muß die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Erledigung der Beweisrüge und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden, was bei einer - hier kaum aufwendigen - vorsorglichen Erledigung der Beweisrüge zu vermeiden gewesen wäre.
Der Revision ist daher Folge zu geben; die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.