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Entscheidung 7 Ob 8/07p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob8/07p

Entscheidungsdatum

18.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Sandra T***** und 2. Gerold T*****, beide: ***** vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Werner P*****, vertreten durch Dr. Claus Hillebrand, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Herbert L***** und 3. Renate L*****, beide: ***** vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Entfernung und Wiederherstellung (Gesamtstreitwert EUR 30.000), über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25.10.2006, GZ 2 R 263/05a-71, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die behauptete Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl, ob er gegen den Störer allein mit „schlichter" Unterlassungsklage vorgeht oder aber im Sinne des Paragraph 523, ABGB auch das Bestehen eines von diesem Störer etwa behaupteten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage macht. Nur im letzteren Fall besteht eine notwendige Streitgenossenschaft der Liegenschaftseigentümer (8 Ob 111/06s; RIS-Justiz RS0012106). Das Vorliegen eines den Eigentümer zur Duldung verpflichtenden Rechtstitels bildet eine im Unterlassungsprozess zu lösende Vorfrage, über die - mangels Zwischenfeststellungsantrages - nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden ist (10 Ob 28/06z; RIS-Justiz RS0010425; RS0010426). Da insofern nur ein Unterlassungsbegehren gestellt wurde, sind die Beklagten keine Streitgenossen im Sinne des Paragraph 14, ZPO, sodass sich die Unterbrechungswirkung nach Paragraph 7, KO hinsichtlich des Verfahrens gegen den Zweitbeklagten nicht auch auf jenes gegen den Erstbeklagten und die Drittbeklagte erstreckt. Die Haftung des Grundnachbarn für Handlungen des Störers werden damit gerechtfertigt, dass er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu verhindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre (8 Ob 111/06s mwN). Die Baubewilligung selbst schafft keine Verpflichtung zu handeln (1 Ob 6/00i). Die Drittbeklagte, die gemeinsam mit dem Zweitbeklagten schon Monate vor der Baugrubensicherung die Nachbarliegenschaft der Kläger käuflich erworben hatte, kann sich daher als (Mit-)Eigentümerin der Liegenschaft (auf der zur Baugrubensicherung eine Spritzbetonnagelwand dergestalt angebracht wurde, dass die Nägel nicht - wie mit den Klägern als Miteigentümer der Nachbarliegenschaft vereinbart - nur maximal 3 m auf deren Grundstück, sondern zum Teil wesentlich weiter hineinragen) nicht auf die Baubewilligung zur Rechtfertigung dieses Eingriffs berufen. Die Wiederholungsgefahr ist schon deshalb gegeben, weil die Drittbeklagte auf der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens beharrt (RIS-Justiz RS0010497). Es könnte auch in der Zukunft einmal aus statischen Gründen notwendig sein, weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die kostengünstiger unter großzügiger Verwendung des Nachbargrundstückes gesetzt werden könnten.

Die Revisionswerberin übersieht mit ihrer Argumentation, dass sie nicht durch von ihrem Grundstück ausgehende Einwirkungen infolge der Bautätigkeit auf ihrem Grund in das Eigentumsrecht der Kläger eingriff, sondern durch Bauen auf fremdem Grund (hier: Bauen unter fremden Grund), ohne dazu berechtigt zu sein. Redlicher Bauführer im Sinne des Paragraph 418, ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der im Zeitpunkt der Bauführung aus plausiblen Gründen über die Eigentumsverhältnisse am verbauten Grund irren durfte und irrte (1 Ob 265/91d; RIS-Justiz RS0011075). Die Redlichkeit wird bereits durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0103701). Ist der Grenzverlauf nicht strittig, geht jede Überschreitung der Grundstücksgrenze im Zuge der Bauführung zu Lasten des Bauführers, musste ihm doch klar sein, dass ihm eine Bauführung auf dem fremden Grund nicht zusteht (1 Ob 265/01d).

Die Drittbeklagte ist Bauführerin im Sinne des Paragraph 418, ABGB, mag sie sich auch des Erstbeklagten als Bauführer im Sinne der Bauvorschriften und dieser anderer Bauunternehmen bedient haben. Die Bauführung wurde von ihr gewollt und geduldet, wobei ihr zumindest die mangelnde Überwachung des Bauausführenden zur Last fällt. Dessen Verhalten ist ihr daher zuzurechnen vergleiche 1 Ob 265/91d). Die Beklagten waren unredliche Bauführer auf fremdem Grund. Vom unredlichen Bauführer kann der benachteiligte Grundeigentümer die Beseitigung des auf seinem Grundstück errichteten Bauwerks - bzw eines Teiles davon - fordern. Der unredliche Bauführer ist wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln (Paragraph 418, ABGB) und daher zur Wiederherstellung des vorhergehenden Zustands verpflichtet (9 Ob 32/02z, 1 Ob 265/01d; RIS-Justiz RS0115858). Der Liegenschaftseigentümer kann aufgrund seines Eigentumsrechtes grundsätzlich jederzeit die Räumung der Liegenschaft von jedem verlangen, der ihm gegenüber keinen Rechtstitel zur Benutzung hat (Paragraph 554, ABGB; 1 Ob 32/02z; vergleiche RIS-Justiz RS0037903). Dieses Recht ist in der natürlichen Freiheit des Eigentums begründet; seine Geltendmachung verstößt für sich allein betrachtet nicht gegen die guten Sitten (7 Ob 21/04w, 9 Ob 32/02z). Auch das Eigentumsrecht wird jedoch durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (RIS-Justiz RS0010395). Bei einem geringfügigen Grenzüberbau könnte der Schikaneeinwand des Bauführers im Sinne des Paragraph 418, ABGB dann berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt (9 Ob 32/02z; RIS-Justiz RS0115858).

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung liegt ein Rechtsmissbrauch nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet (Schikane), sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (9 Ob 32/02z; RIS-Justiz RS0026265). Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nur aus den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (9 Ob 32/02z; RIS-Justiz RS0026265; RS0110939).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass im vorliegenden Fall nicht von Rechtsmissbrauch gesprochen werden kann, da die Eingriffe in das Eigentum der Kläger erheblich sind, hält sich im Rahmen der dargestellten Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Die Wiederherstellung liegt in der (nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen statisch möglichen) Auffüllung des Bodens nach Entfernung der Ankerköpfe.

Da die unberechtigte Bauführung auf fremdem Grund keine „Ausübung des Eigentumsrechtes" (auf eigenem Grund) im Sinne des Paragraph 364, ABGB ist, ist auf das nunmehr dort geregelte Rücksichtnahmegebot nicht weiter einzugehen.

Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere im Zusammenhalt mit den Entscheidungsgründen, ist eindeutig klar, dass die Injektionsbohranker nur so weit zu entfernen sind, als sie weiter als die vereinbarten 3 m auf das Grundstück der Kläger ragen. Das Klagebegehren ist ausreichend bestimmt.

Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E84087 7Ob8.07p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in bbl 2007,192/161 - bbl 2007/161 = MietSlg 59.014 = MietSlg 59.034 = MietSlg 59.060 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00008.07P.0418.000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20070418_OGH0002_0070OB00008_07P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010425 Rechtssatz 03.11.1982Zivilrecht
Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl, gemäß § 362 ABGB mit …
RS0010426 Rechtssatz 21.04.1988Zivilrecht
Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem § 362 ABGB vorgehen oder aber iSd § 523 ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage …
RS0010497 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Diese liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Wiederholungsgefahr ist daher auch anzunehmen, wenn der mit de …
RS0011067 Rechtssatz 29.06.1982Zivilrecht
Hat der Bauführer den Grenzverlauf zur Liegenschaft des Nachbarn den bestehenden öffentlichen Aufzeichnungen (Mappe, Grundkataster) klar entnehmen können, so geht die Unterlassung der Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen zu Lasten seiner Redlichkeit. Die A …
RS0012106 Rechtssatz 10.03.1954Zivilrecht
Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden bei Klagen auf Einräumung einer Grundservitut oder Hausservitut eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft.
RS0035408 Rechtssatz 11.03.1994Zivilrecht
Miteigentümer bilden als eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO, wenn sich die Wirkung des im Rechtsstreit ergehenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf alle Miteigentümer erstrecken muß.
RS0037903 Rechtssatz 22.02.1995Zivilrecht
Als schikanös ist eine ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zweck der Schädigung eines anderen erfolgende Rechtsausübung zu verstehen. Die Geltendmachung des Begehrens auf Räumung der vom Nachbarn beanspruchten, mehrere Quadratmeter großen Grundflä …
RS0115858 Rechtssatz 27.11.2001Zivilrecht
Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus …