Die außerordentliche Revision der Kläger ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB EvBl 1989/26 ua) abwich; sie ist auch berechtigt. Dem Berufungsgericht kann darin gefolgt werden, daß sowohl die auf die Freiheit des Eigentums gestützte Feststellungsklage als auch die Unterlassungsklage nach § 523 ABGB bei Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft wegen der durch die dingliche Rechtsgemeinschaft bewirkten unzertrennlichen Streitgenossenschaft nur gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes und nicht nur gegen den Störer allein zu richten ist, weil sich die Grunddienstbarkeit notwendigerweise auf das Eigentum als Ganzes und nicht bloß auf einen Miteigentumsanteil bezieht; entscheidend ist der Inhalt des Rechtes, das der Störer als Eigentumsbeschränkung in Anspruch nahm (SZ 56/6o uva).Die außerordentliche Revision der Kläger ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB EvBl 1989/26 ua) abwich; sie ist auch berechtigt. Dem Berufungsgericht kann darin gefolgt werden, daß sowohl die auf die Freiheit des Eigentums gestützte Feststellungsklage als auch die Unterlassungsklage nach Paragraph 523, ABGB bei Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft wegen der durch die dingliche Rechtsgemeinschaft bewirkten unzertrennlichen Streitgenossenschaft nur gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes und nicht nur gegen den Störer allein zu richten ist, weil sich die Grunddienstbarkeit notwendigerweise auf das Eigentum als Ganzes und nicht bloß auf einen Miteigentumsanteil bezieht; entscheidend ist der Inhalt des Rechtes, das der Störer als Eigentumsbeschränkung in Anspruch nahm (SZ 56/6o uva).
In der nichtveröffentlichten Entscheidung 6 Ob 765/82 hat jedoch der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf das schon aus § 362 ABGB folgende materielle Recht des Eigentümers, andere von der Sachbenützung auszuschließen, ausgesprochen, es müsse einem Eigentümer, dem zwar Störungen und die Gefahr weiterer Eingriffshandlungen einer bestimmten Person, nicht aber etwa auch der vom Störer für sich in Anspruch genommene Rechtstitel bekannt sei, unbenommen bleiben, ohne im Sinne des § 523 ABGB das Bestehen eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Eigentumsfreiheitsklage zu machen, auf Unterlassung künftiger Störungen zu klagen. Ob Gegenstand des Rechtsstreites eine vom Beklagten behauptete Dienstbarkeit sei oder nicht, bestimme das Begehren und das dieses stützende Tatsachenvorbringen des Klägers, nicht aber seien dafür die Einwendungen des Beklagten maßgebend, auch wenn er sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf eine Dienstbarkeit berufe. Der Bestand eines den Eigentümer zur Duldung verpflichtenden Rechtstitels bliebe dann mangels Zwischenfeststellungsantrages eine im Unterlassungsstreit zu beurteilende Vorfrage, über die nicht mit Rechtskraftwirkung zu befinden sei. Nur wenn der Kläger eine Entscheidung über das (Nicht-)Bestehen einer vom Urheber des Eingriffs für sein Verhalten in Anspruch genommenen Grunddienstbarkeit, die der Rechtskraft teilhaft werden soll, anstrebe, müsse er die Klage gegen alle Eigentümer des angeblich herrschenden Grundes richten. Diese Rechtsansicht wird auch von Spielbüchler in Rummel, ABGB, § 354 Rdz 8, vertreten; danach müsse es dem Kläger vorbehalten bleiben, in Beurteilung seiner Durchsetzungsinteressen zu entscheiden, ob er alle Miteigentümer oder nur die Störenden in Anspruch nehme. Auf diese der zitierten Rechtsprechung widersprechende Lehrmeinung wurde sodann in der Entscheidung 5 Ob 587/84 Bezug genommen. Die Entscheidungen EvBl 1989/26 und 5 Ob 613, 614/84 schlossen sich in der Folge ausdrücklich der Entscheidung 6 Ob 765/82 und der Lehrmeinung Spielbüchlers an, wonach der Eigentümer entweder gegen den Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gemäß § 362 ABGB vorgehen oder aber im Sinne des § 523 ABGB auch das Bestehen eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen kann. Von dieser Ansicht abzugehen, findet sich der erkennende Senat nicht veranlaßt.In der nichtveröffentlichten Entscheidung 6 Ob 765/82 hat jedoch der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf das schon aus Paragraph 362, ABGB folgende materielle Recht des Eigentümers, andere von der Sachbenützung auszuschließen, ausgesprochen, es müsse einem Eigentümer, dem zwar Störungen und die Gefahr weiterer Eingriffshandlungen einer bestimmten Person, nicht aber etwa auch der vom Störer für sich in Anspruch genommene Rechtstitel bekannt sei, unbenommen bleiben, ohne im Sinne des Paragraph 523, ABGB das Bestehen eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Eigentumsfreiheitsklage zu machen, auf Unterlassung künftiger Störungen zu klagen. Ob Gegenstand des Rechtsstreites eine vom Beklagten behauptete Dienstbarkeit sei oder nicht, bestimme das Begehren und das dieses stützende Tatsachenvorbringen des Klägers, nicht aber seien dafür die Einwendungen des Beklagten maßgebend, auch wenn er sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf eine Dienstbarkeit berufe. Der Bestand eines den Eigentümer zur Duldung verpflichtenden Rechtstitels bliebe dann mangels Zwischenfeststellungsantrages eine im Unterlassungsstreit zu beurteilende Vorfrage, über die nicht mit Rechtskraftwirkung zu befinden sei. Nur wenn der Kläger eine Entscheidung über das (Nicht-)Bestehen einer vom Urheber des Eingriffs für sein Verhalten in Anspruch genommenen Grunddienstbarkeit, die der Rechtskraft teilhaft werden soll, anstrebe, müsse er die Klage gegen alle Eigentümer des angeblich herrschenden Grundes richten. Diese Rechtsansicht wird auch von Spielbüchler in Rummel, ABGB, Paragraph 354, Rdz 8, vertreten; danach müsse es dem Kläger vorbehalten bleiben, in Beurteilung seiner Durchsetzungsinteressen zu entscheiden, ob er alle Miteigentümer oder nur die Störenden in Anspruch nehme. Auf diese der zitierten Rechtsprechung widersprechende Lehrmeinung wurde sodann in der Entscheidung 5 Ob 587/84 Bezug genommen. Die Entscheidungen EvBl 1989/26 und 5 Ob 613, 614/84 schlossen sich in der Folge ausdrücklich der Entscheidung 6 Ob 765/82 und der Lehrmeinung Spielbüchlers an, wonach der Eigentümer entweder gegen den Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gemäß Paragraph 362, ABGB vorgehen oder aber im Sinne des Paragraph 523, ABGB auch das Bestehen eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen kann. Von dieser Ansicht abzugehen, findet sich der erkennende Senat nicht veranlaßt.
Da die Kläger ihrem Begehren zufolge ganz eindeutig eine solche schlichte Unterlassungsklage angebracht haben, hätte das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren nicht bloß aus dem Grunde der mangelnden Passivlegitimation abweisen dürfen. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren auf die Mängel- und Beweisrüge der Berufung einzugehen sein.
Soweit sich der Beklagte in der Revisionsbeantwortung auf verwaltungsrechtliche Bringungsrechte beruft, genügt darauf als Entgegnung der Hinweis, daß der Beklagte ein solches subjektives öffentliches Recht in erster Instanz nicht geltend gemacht hat. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Soweit sich der Beklagte in der Revisionsbeantwortung auf verwaltungsrechtliche Bringungsrechte beruft, genügt darauf als Entgegnung der Hinweis, daß der Beklagte ein solches subjektives öffentliches Recht in erster Instanz nicht geltend gemacht hat. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.