Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der passiven Klagelegitimation bei Störung einer Grunddienstbarkeit abgewichen ist; das Rchtsmittel ist auch im Sinne seines Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Kläger machen geltend, nicht eine Feststellungsklage über den Umfang der ihnen zustehenden Dienstbarkeit, sondern ein Unterlassungsbegehren erhoben zu haben; nur in ersterem Fall müsse die Klage gegen sämtliche Miteigentümer der dienenden Liegenschaft erhoben werden, während es im Fall einer einfachen Unterlassungsklage dem Gestörten freistehe, ob er den Störenden allein oder auch dessen Miteigentümer in Anspruch nehme. Dem ist zuzustimmen.
In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht statt. Man kann gegen den Eigentümer das Recht der Servitut behaupten, oder der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Falle muss der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens deren Besitz als eines dinglichen Rechts, im zweiten Falle muss er die Anmaßung der Servitut beweisen (§ 523 ABGB).In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht statt. Man kann gegen den Eigentümer das Recht der Servitut behaupten, oder der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Falle muss der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens deren Besitz als eines dinglichen Rechts, im zweiten Falle muss er die Anmaßung der Servitut beweisen (Paragraph 523, ABGB).
Das Klagebegehren der Servitutenklage (actio confessoria) geht, je nach den Verhältnissen des Falles, a) auf Feststellung der Dienstbarkeit, ohne dass die sonst bei Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sein müssen (Klang in Klang II**2 601; Petrasch in Rummel, ABGB**2 § 523 Rz 8 mwN), b) auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung, c) auf Unterlassung künftiger Störungen, d) auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts, etwa nach Ersitzung, sowie e) allenfalls auf Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen (Petrasch aaO; 1 Ob 2003/96g). Als Feststellungsklage sowie als Klage auf Einverleibung kann die konfessorische Klage nur gegen den Eigentümer des angeblich dienstbaren Grundstücks, als Leistungsklage hingegen (mit den - wahlweise oder kumulativ gestellten - Begehren auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung künftiger Störungen und Ersatz des verursachten Schadens) auch gegen dritte Störer erhoben werden (Petrasch aaO; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB**2 § 523 Rz 4; JBl 1948, 62; SZ 39/21 = EvBl 1966/298; MietSlg 33.050; 1 Ob 2003/96g).Das Klagebegehren der Servitutenklage (actio confessoria) geht, je nach den Verhältnissen des Falles, a) auf Feststellung der Dienstbarkeit, ohne dass die sonst bei Feststellungsklagen erforderlichen Voraussetzungen vorhanden sein müssen (Klang in Klang II**2 601; Petrasch in Rummel, ABGB**2 Paragraph 523, Rz 8 mwN), b) auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung, c) auf Unterlassung künftiger Störungen, d) auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts, etwa nach Ersitzung, sowie e) allenfalls auf Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen (Petrasch aaO; 1 Ob 2003/96g). Als Feststellungsklage sowie als Klage auf Einverleibung kann die konfessorische Klage nur gegen den Eigentümer des angeblich dienstbaren Grundstücks, als Leistungsklage hingegen (mit den - wahlweise oder kumulativ gestellten - Begehren auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung künftiger Störungen und Ersatz des verursachten Schadens) auch gegen dritte Störer erhoben werden (Petrasch aaO; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB**2 Paragraph 523, Rz 4; JBl 1948, 62; SZ 39/21 = EvBl 1966/298; MietSlg 33.050; 1 Ob 2003/96g).
Nach dem Inhalt des Klagebegehrens und des dazu vorgetragenen Sachverhalts verlangen die Kläger unter Berufung auf eine ihnen angeblich zustehende Wegeservitut von einem Miteigentümer der dienenden Liegenschaft als Störer die Unterlassung künftiger Störungen ihrer Grunddienstbarkeit. Die Klage ist daher als Servitutenklage (actio confessoria), gerichtet auf Unterlassung künftiger Störungen, zu beurteilen. In solchen Fällen ist aber - wie aufgezeigt - nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung jeder Störer für sich allein passiv klagelegitimiert. Im vorliegenden Fall kann nichts Anderes gelten: Nach den Behauptungen in der Klage geht die Störung von einem einzigen Miteigentümer der dienenden Liegenschaft (bzw von diesem ermächtigten Dritten) aus; es ist kein Grund ersichtlich, diesen Störer in der Frage der passiven Klagelegitimation anders zu behandeln als einen beliebigen dritten Störer, der nicht Miteigentümer der dienenden Liegenschaft ist. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten ihre Klage gegen sämtliche Miteigentümer zu richten gehabt, ist daher - bei dem hier allein geltend gemachten Unterlassungsanspruch - verfehlt.
Die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung betrifft andere Sachverhalte, nämlich einerseits die Eigentumsfreiheitsklage (action negatoria), andererseits die Servitutenklage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Dienstbarkeit. Jeder (Mit-)Eigentümer einer Liegenschaft kann die von einem einzelnen Miteigentümer einer anderen Liegenschaft ausgehende Störung seines Eigentumsrechts gegen den Störer gem § 362 ABGB mit schlichter Unterlassungsklage geltend machen oder aber im Sinn des § 523 ABGB auch das Bestehen eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechts zum Gegenstand der Eigentumsfreiheitsklage machen (EvBl 1989/26; 5 Ob 2036/96; 1 Ob 2003/96; MietSlg 47.581; 4 Ob 236/99f). Bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage bilden sämtliche Miteigentümer wegen der Unteilbarkeit der Grunddienstbarkeit (§ 485 ABGB) eine notwendige Streitgenossenschaft (SZ 27/101; SZ 56/60; MietSlg 38.745; MietSlg 39.731; EvBl 1989/26 = MietSlg 40.035; SZ 69/110); ebenso kann auch die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit nur einheitlich von allen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks und gegen alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks gemeinsam verlangt werden (SZ 69/110 mwN). Anderes gilt hingegen auch in solchen Fällen, wenn gegen nur einen Miteigentümer als Störer wegen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird (Gamerith in Rummel ABGB2 § 828 Rz 2).Die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung betrifft andere Sachverhalte, nämlich einerseits die Eigentumsfreiheitsklage (action negatoria), andererseits die Servitutenklage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Dienstbarkeit. Jeder (Mit-)Eigentümer einer Liegenschaft kann die von einem einzelnen Miteigentümer einer anderen Liegenschaft ausgehende Störung seines Eigentumsrechts gegen den Störer gem Paragraph 362, ABGB mit schlichter Unterlassungsklage geltend machen oder aber im Sinn des Paragraph 523, ABGB auch das Bestehen eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechts zum Gegenstand der Eigentumsfreiheitsklage machen (EvBl 1989/26; 5 Ob 2036/96; 1 Ob 2003/96; MietSlg 47.581; 4 Ob 236/99f). Bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage bilden sämtliche Miteigentümer wegen der Unteilbarkeit der Grunddienstbarkeit (Paragraph 485, ABGB) eine notwendige Streitgenossenschaft (SZ 27/101; SZ 56/60; MietSlg 38.745; MietSlg 39.731; EvBl 1989/26 = MietSlg 40.035; SZ 69/110); ebenso kann auch die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit nur einheitlich von allen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks und gegen alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks gemeinsam verlangt werden (SZ 69/110 mwN). Anderes gilt hingegen auch in solchen Fällen, wenn gegen nur einen Miteigentümer als Störer wegen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird (Gamerith in Rummel ABGB2 Paragraph 828, Rz 2).
Da das Berufungsgericht auf Grund seiner unrichtigen Rechtsansicht das Rechtsmittel der Kläger nicht vollständig behandelt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und diesem aufzutragen, neuerlich über das Rechtsmittel zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.