Beide Rekurse sind zulässig und berechtigt.
Die unter Hinweis auf das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ausgesprochene Zulassung des Rekurses ermöglicht die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts in jeder Richtung, wobei das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Trotz Rekurses der Klägerin kann - Spruchreife in der Sache vorausgesetzt - ein Urteil auf Abweisung des Klagebegehrens gefällt werden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 519 mN).Die unter Hinweis auf das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausgesprochene Zulassung des Rekurses ermöglicht die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts in jeder Richtung, wobei das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Trotz Rekurses der Klägerin kann - Spruchreife in der Sache vorausgesetzt - ein Urteil auf Abweisung des Klagebegehrens gefällt werden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 519, mN).
Die Klägerin macht in ihrem Rekurs geltend, das Berufungsgericht habe das Klagebegehren zu Recht als actio negatoria im Sinn des § 523 ABGB beurteilt, es hätte jedoch die Passivlegitimation nur eines mehrerer Miteigentümer nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechende Einwendung prüfen dürfen.Die Klägerin macht in ihrem Rekurs geltend, das Berufungsgericht habe das Klagebegehren zu Recht als actio negatoria im Sinn des Paragraph 523, ABGB beurteilt, es hätte jedoch die Passivlegitimation nur eines mehrerer Miteigentümer nicht von Amts wegen, sondern nur auf entsprechende Einwendung prüfen dürfen.
Die Klägerin hat ihr Begehren erkennbar auch auf § 523 ABGB gestützt und zur Begründung der Passivlegitimation des Beklagten einerseits auf seine Miteigentümerstellung am herrschenden Grundstück, dem das Recht auf Schlammablagerung zukomme und andererseits darauf gestützt, dass der Beklagte durch Auftragserteilung an eine Drittfirma den Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin veranlasst habe und damit Störer sei.Die Klägerin hat ihr Begehren erkennbar auch auf Paragraph 523, ABGB gestützt und zur Begründung der Passivlegitimation des Beklagten einerseits auf seine Miteigentümerstellung am herrschenden Grundstück, dem das Recht auf Schlammablagerung zukomme und andererseits darauf gestützt, dass der Beklagte durch Auftragserteilung an eine Drittfirma den Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin veranlasst habe und damit Störer sei.
Der Beklagte hat dieses Vorbringen wie auch seine Passivlegitimation bestritten und auf das Servitutsrecht der KG sowie auf die beim Landesgericht Linz anhängige, unter anderem auch gegen die Klägerin eingebrachte Servitutsfreiheitsklage hingewiesen. In Anbetracht des Klagevorbringens und der ausdrücklichen und wiederholten Bestreitung der Passivlegitimation durch den Beklagten hat das Berufungsgericht seine Legitimation in Ansehung aller geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zu Recht umfassend geprüft. Seine Auffassung, wonach der auf § 523 ABGB gegründete Anspruch gegen alle Miteigentümer des herrschenden Grundstücks als materielle Streitgenossen hätte gerichtet werden müssen und dem beklagten Miteigentümer allein die Passivlegitimation fehle, steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach kann der (Mit-)Eigentümer einer Liegenschaft die von einem einzelnen Miteigentümer einer anderen Liegenschaft ausgehende Störung seines Eigentumsrechts gegen den Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage geltend machen oder aber im Sinn des § 523 ABGB auch das Bestehen eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechts zum Gegenstand der Eigentumsfreiheitsklage machen (EvBl 1989/26; 5 Ob 2036/96; 1 Ob 2003/96; 4 Ob 572/95). Nur bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage bilden sämtliche Miteigentümer wegen der Unteilbarkeit der Grunddienstbarkeit (§ 485 ABGB) eine notwendige Streitgenossenschaft (SZ 27/101; SZ 56/60; MietSlg 38.745; MietSlg 39.731; MietSlg 40.035; 4 Ob 572/95), aber nicht, wenn gegen einen Miteigentümer als Störer mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird (Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 828). Auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes wird hingewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit die Ansprüche der Klägerin somit auf § 523 ABGB gegründet werden, hat der Beklagte mangels Sachlegitimation nicht dafür einzustehen.Der Beklagte hat dieses Vorbringen wie auch seine Passivlegitimation bestritten und auf das Servitutsrecht der KG sowie auf die beim Landesgericht Linz anhängige, unter anderem auch gegen die Klägerin eingebrachte Servitutsfreiheitsklage hingewiesen. In Anbetracht des Klagevorbringens und der ausdrücklichen und wiederholten Bestreitung der Passivlegitimation durch den Beklagten hat das Berufungsgericht seine Legitimation in Ansehung aller geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zu Recht umfassend geprüft. Seine Auffassung, wonach der auf Paragraph 523, ABGB gegründete Anspruch gegen alle Miteigentümer des herrschenden Grundstücks als materielle Streitgenossen hätte gerichtet werden müssen und dem beklagten Miteigentümer allein die Passivlegitimation fehle, steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach kann der (Mit-)Eigentümer einer Liegenschaft die von einem einzelnen Miteigentümer einer anderen Liegenschaft ausgehende Störung seines Eigentumsrechts gegen den Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage geltend machen oder aber im Sinn des Paragraph 523, ABGB auch das Bestehen eines vom Beklagten etwa beanspruchten Rechts zum Gegenstand der Eigentumsfreiheitsklage machen (EvBl 1989/26; 5 Ob 2036/96; 1 Ob 2003/96; 4 Ob 572/95). Nur bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage bilden sämtliche Miteigentümer wegen der Unteilbarkeit der Grunddienstbarkeit (Paragraph 485, ABGB) eine notwendige Streitgenossenschaft (SZ 27/101; SZ 56/60; MietSlg 38.745; MietSlg 39.731; MietSlg 40.035; 4 Ob 572/95), aber nicht, wenn gegen einen Miteigentümer als Störer mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird (Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 828,). Auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes wird hingewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit die Ansprüche der Klägerin somit auf Paragraph 523, ABGB gegründet werden, hat der Beklagte mangels Sachlegitimation nicht dafür einzustehen.
Die Klägerin meint, die gegen den Beklagten als Störer erhobenen Ansprüche seien - unabhängig von der Anspruchsgrundlage des § 523 ABGB - schon auf Grund der bisherigen Feststellungen berechtigt, der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedürfe es nicht.Die Klägerin meint, die gegen den Beklagten als Störer erhobenen Ansprüche seien - unabhängig von der Anspruchsgrundlage des Paragraph 523, ABGB - schon auf Grund der bisherigen Feststellungen berechtigt, der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedürfe es nicht.
Ob nun der Beklagte als mittelbarer Störer durch schlichte Unterlassungsklage in Anspruch genommen werden kann, richtet sich danach, ob er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hatte, diese Handlung zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern (SZ 69/10 Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB2 Rz 16, 17 zu § 523; Klicka in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 354; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 9 zu § 523). Die bloß faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf Dritte genügt dabei nicht, der Beklagte muss die rechtliche Möglichkeit (oder gar Pflicht) haben, den Eingriff durch Verbote oder Anweisungen abzustellen (SZ 69/10; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 9 zu § 523).Ob nun der Beklagte als mittelbarer Störer durch schlichte Unterlassungsklage in Anspruch genommen werden kann, richtet sich danach, ob er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hatte, diese Handlung zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern (SZ 69/10 Kiendl-Wendner in Schwimann ABGB2 Rz 16, 17 zu Paragraph 523,; Klicka in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 354,; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 523,). Die bloß faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf Dritte genügt dabei nicht, der Beklagte muss die rechtliche Möglichkeit (oder gar Pflicht) haben, den Eingriff durch Verbote oder Anweisungen abzustellen (SZ 69/10; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 523,).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beklagte als Angestellter der vermeintlich Dienstbarkeitsberechtigten von deren Geschäftsführer beauftragt wurde, die Räumung des Mühlbachs vorzunehmen und zu organisieren. Er hat den Auftrag an die dann ausführende Drittfirma vergeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diesen Feststellungen in keiner Weise zu entnehmen, dass der Beklagte eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt hätte, die Störungshandlung (außer durch seine auftragsgemäß erfolgte Beauftragung) zu steuern oder zu verhindern. Die Verweigerung des an ihn gerichteten Auftrags hätte auch dienstrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Die Möglichkeit, als 1/9tel-Miteigentümer der herrschenden Liegenschaft eine die aufgetragene Maßnahme hindernde Einflussnahme auszuüben, ist nicht zu erkennen, zumal es sich bei der durchzuführenden Aufgabe um eine solche des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs im Sinn des § 833 ABGB handelt, über deren Durchführung die Mehrheit entscheidet.Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beklagte als Angestellter der vermeintlich Dienstbarkeitsberechtigten von deren Geschäftsführer beauftragt wurde, die Räumung des Mühlbachs vorzunehmen und zu organisieren. Er hat den Auftrag an die dann ausführende Drittfirma vergeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diesen Feststellungen in keiner Weise zu entnehmen, dass der Beklagte eine rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt hätte, die Störungshandlung (außer durch seine auftragsgemäß erfolgte Beauftragung) zu steuern oder zu verhindern. Die Verweigerung des an ihn gerichteten Auftrags hätte auch dienstrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Die Möglichkeit, als 1/9tel-Miteigentümer der herrschenden Liegenschaft eine die aufgetragene Maßnahme hindernde Einflussnahme auszuüben, ist nicht zu erkennen, zumal es sich bei der durchzuführenden Aufgabe um eine solche des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs im Sinn des Paragraph 833, ABGB handelt, über deren Durchführung die Mehrheit entscheidet.
Es wäre daher an der Klägerin gelegen, die ihren Anspruch begründenden Umstände zu behaupten und zu beweisen (Rechberger, ZPO Rz 7 vor § 266), wonach die Störungshandlung der Wahrung der Interessen des Beklagten diente und dieser die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt hätte, die Ablagerung des Schlamms trotz Auftrag seines Dienstgebers zu verhindern. Die Klägerin hat in erster Instanz dazu lediglich vorgebracht, der Beklagte habe die Ablagerung persönlich in Auftrag gegeben, er habe gegenüber der Gendarmerie angegeben, zur Entfernung des Bachschlamms verpflichtet und zu dessen Ablagerung auf dem Grundstück der Klägerin berechtigt zu sein und die Ablagerung in Auftrag gegeben zu haben. Damit ist die Klägerin ihrer Behauptungslast jedoch weder hinsichtlich eines eigenständigen Interesses des Beklagten an der Ablagerung noch hinsichtlich der ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, die Ablagerung zu hindern, nachgekommen. Sie hat insbesondere in keiner Weise behauptet, dass der Beklagte die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, die Störungshandlung abzustellen und dass er es unterlassen hätte, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Mangels einer derartigen, das Klagebegehren rechtfertigenden Parteibehauptung ist die gegen den Beklagten als mittelbaren Störer gerichtete Klage unschlüssig und muss als unbegründet abgewiesen werden. Die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung ist damit entbehrlich.Es wäre daher an der Klägerin gelegen, die ihren Anspruch begründenden Umstände zu behaupten und zu beweisen (Rechberger, ZPO Rz 7 vor Paragraph 266,), wonach die Störungshandlung der Wahrung der Interessen des Beklagten diente und dieser die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt hätte, die Ablagerung des Schlamms trotz Auftrag seines Dienstgebers zu verhindern. Die Klägerin hat in erster Instanz dazu lediglich vorgebracht, der Beklagte habe die Ablagerung persönlich in Auftrag gegeben, er habe gegenüber der Gendarmerie angegeben, zur Entfernung des Bachschlamms verpflichtet und zu dessen Ablagerung auf dem Grundstück der Klägerin berechtigt zu sein und die Ablagerung in Auftrag gegeben zu haben. Damit ist die Klägerin ihrer Behauptungslast jedoch weder hinsichtlich eines eigenständigen Interesses des Beklagten an der Ablagerung noch hinsichtlich der ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, die Ablagerung zu hindern, nachgekommen. Sie hat insbesondere in keiner Weise behauptet, dass der Beklagte die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, die Störungshandlung abzustellen und dass er es unterlassen hätte, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Mangels einer derartigen, das Klagebegehren rechtfertigenden Parteibehauptung ist die gegen den Beklagten als mittelbaren Störer gerichtete Klage unschlüssig und muss als unbegründet abgewiesen werden. Die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung ist damit entbehrlich.
Den Rekursen der Verfahrensbeteiligten wird Folge gegeben und - da sich die Sache als spruchreif erweist - das Klagebegehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.