Rechtssatz RS0114280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114280
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Rechtssatz
Wenn gegen nur einen Miteigentümer als Störer wegen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird, liegt kein Fall notwendiger Streitgenossenschaft vor; die Passivlegitimation des Störers ist zu bejahen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 245/00h
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 245/00h
- 1 Ob 191/09h
Entscheidungstext OGH 20.11.2009 1 Ob 191/09h
Beisatz: Die Frage des Bestehens einer Servitut ist dann als grundsätzlich nicht bindende Vorfrage im Unterlassungsprozess zu überprüfen. (T1)
- 10 Ob 46/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.11.2025 10 Ob 46/25z
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114280
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_0040OB00245_00H0000_001