Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig.
Die Revision ist auch berechtigt.
Vom Adressatenkreis der nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB ist nicht bloß § 364a ABGB umfasst (vgl 5 Ob 444/97y = RdU 1998/121 [Kerschner]), sondern auch § 364b ABGB (vgl 5 Ob 130/00d mwN = RdU 2001/74 [Kerschner]). Die normative Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Vertiefung des Nachbargrundstücks jedenfalls unzulässig ist, ohne dass solche Einwirkungen das nach § 364 Abs 2 ABGB zu duldende Maß überschreiten müssen (vgl 1 Ob 1/88 = SZ 61/61; 7 Ob 573/92 = JBl 1993, 188; 5 Ob 130/00d; Oberhammer in Schwimann3 Rz 1 zu § 364b ABGB).Vom Adressatenkreis der nachbarrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB ist nicht bloß Paragraph 364 a, ABGB umfasst vergleiche 5 Ob 444/97y = RdU 1998/121 [Kerschner]), sondern auch Paragraph 364 b, ABGB vergleiche 5 Ob 130/00d mwN = RdU 2001/74 [Kerschner]). Die normative Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Vertiefung des Nachbargrundstücks jedenfalls unzulässig ist, ohne dass solche Einwirkungen das nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu duldende Maß überschreiten müssen vergleiche 1 Ob 1/88 = SZ 61/61; 7 Ob 573/92 = JBl 1993, 188; 5 Ob 130/00d; Oberhammer in Schwimann3 Rz 1 zu Paragraph 364 b, ABGB).
Eine „Vertiefung" im Sinn des § 364b ABGB setzt immer menschliche Einwirkung im weitesten Sinn voraus, weshalb in den Anwendungsbereich dieser Norm Vertiefungen nicht fallen, die sich allein aufgrund naturgesetzlicher Vorgänge ergeben (2 Ob 569/83 = SZ 57/187 ua). Eine Vertiefung liegt auch dann vor, wenn ein Hang abgetragen wird oder sonst die Stütze des Nachbargrundstücks durch Veränderung der Bodenbeschaffenheit beeinträchtigt wird und damit Strömungsverhältnisse im Boden zum Nachteil des Nachbarn verändert werden (SZ 61/61).Eine „Vertiefung" im Sinn des Paragraph 364 b, ABGB setzt immer menschliche Einwirkung im weitesten Sinn voraus, weshalb in den Anwendungsbereich dieser Norm Vertiefungen nicht fallen, die sich allein aufgrund naturgesetzlicher Vorgänge ergeben (2 Ob 569/83 = SZ 57/187 ua). Eine Vertiefung liegt auch dann vor, wenn ein Hang abgetragen wird oder sonst die Stütze des Nachbargrundstücks durch Veränderung der Bodenbeschaffenheit beeinträchtigt wird und damit Strömungsverhältnisse im Boden zum Nachteil des Nachbarn verändert werden (SZ 61/61).
Die maßgeblichen Feststellungen bieten Indizien dafür, dass bei vorhandenem Niveauunterschied zwischen der höher gelegenen Liegenschaft der Kläger und der Nachbarliegenschaft im Bereich des Gartens des Beklagten durch Entfernung einer Trockensteinmauer an der Grundgrenze Witterungseinflüsse stärker wirksam werden konnten und sich dadurch naturgesetzliche Vorgänge ergaben, die auf der Liegenschaft der Kläger zu geringfügigen Setzungserscheinungen führten.
Dass ausschließlich naturgesetzliche Vorgänge zu den Setzungen auf dem Grundstück der Kläger geführt hätten (und das Klagebegehren schon deshalb abzuweisen gewesen wäre), wie die Revision meint, steht nicht in Einklang mit den - allerdings nicht ganz eindeutigen - Feststellungen.
Letztlich muss aber aus den im Folgenden dargestellten Gründen keine endgültige Abklärung der Schadensursache erfolgen:
Es steht nicht fest, wer zu welchem Zeitpunkt die Abtragung der Mauer veranlasste und durchführte.
Fest steht aber jedenfalls, dass der Beklagte keinerlei Handlungen gesetzt hat, die ursächlich oder mitursächlich für die Setzungserscheinungen waren.
Der Beklagte ist also nicht Störer im Sinn des § 364b ABGB. Er ist Miteigentümer der Liegenschaft, von der die Störung ausgehen soll, verbunden mit Wohnungseigentum an der ebenerdigen Wohnung top Nr 1 samt im Zubehör stehenden Gartenanteil, der unmittelbar im Schadensbereich an die Liegenschaft der Kläger angrenzt.Der Beklagte ist also nicht Störer im Sinn des Paragraph 364 b, ABGB. Er ist Miteigentümer der Liegenschaft, von der die Störung ausgehen soll, verbunden mit Wohnungseigentum an der ebenerdigen Wohnung top Nr 1 samt im Zubehör stehenden Gartenanteil, der unmittelbar im Schadensbereich an die Liegenschaft der Kläger angrenzt.
Ob sich ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch - hier auf Wiederherstellung der erforderlichen Stütze (vgl 2 Ob 819/22 = SZ 4/84; 5 Ob 123/68 = SZ 41/74) - auch gegen einen einzelnen Miteigentümer oder wie hier Wohnungseigentümer richten kann oder alle Liegenschaftseigentümer in Anspruch genommen werden müssen, lässt sich wie folgt beantworten:Ob sich ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch - hier auf Wiederherstellung der erforderlichen Stütze vergleiche 2, Ob 819/22 = SZ 4/84; 5 Ob 123/68 = SZ 41/74) - auch gegen einen einzelnen Miteigentümer oder wie hier Wohnungseigentümer richten kann oder alle Liegenschaftseigentümer in Anspruch genommen werden müssen, lässt sich wie folgt beantworten:
Der nachbarrechtliche Abwehranspruch richtet sich außer gegen den Störenden selbst gegen den „Nachbarn", also den Grundeigentümer, von dessen Liegenschaft die Störung ausgeht, soweit er die Störung beherrscht bzw abzustellen in der Lage ist. Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss daher imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen (vgl Klang2 II 169; 1 Ob 620/94 = SZ 68/101 mwN; 8 Ob 111/06s mwN = wobl 2007/72 [Call]), damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist (vgl Spielbüchler in Rummel3 Rz 5 zu § 364 ABGB; 8 Ob 111/06s mwN).Der nachbarrechtliche Abwehranspruch richtet sich außer gegen den Störenden selbst gegen den „Nachbarn", also den Grundeigentümer, von dessen Liegenschaft die Störung ausgeht, soweit er die Störung beherrscht bzw abzustellen in der Lage ist. Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss daher imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen vergleiche Klang2 römisch zwei 169; 1 Ob 620/94 = SZ 68/101 mwN; 8 Ob 111/06s mwN = wobl 2007/72 [Call]), damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist vergleiche Spielbüchler in Rummel3 Rz 5 zu Paragraph 364, ABGB; 8 Ob 111/06s mwN).
Es wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass nachbarrechtliche Ansprüche unter der Voraussetzung des Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und Störung immer gegen sämtliche Liegenschaftsmiteigentümer durchgesetzt werden können, also sämtliche Miteigentümer passiv legitimiert für derartige nachbarrechtliche Ansprüche sind (vgl SZ 68/101; RIS-Justiz RS0053260; 5 Ob 392/97a; zuletzt 8 Ob 111/06s mwN).Es wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass nachbarrechtliche Ansprüche unter der Voraussetzung des Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und Störung immer gegen sämtliche Liegenschaftsmiteigentümer durchgesetzt werden können, also sämtliche Miteigentümer passiv legitimiert für derartige nachbarrechtliche Ansprüche sind vergleiche SZ 68/101; RIS-Justiz RS0053260; 5 Ob 392/97a; zuletzt 8 Ob 111/06s mwN).
Die auch hier maßgebliche Frage des Zusammenhangs zwischen Sachherrschaft und Störung wurde in der Entscheidung 8 Ob 111/06s erörtert und für den Fall bejaht, dass eine bloß obligatorisch wirkende Benützungsregelung an einem Garten nicht in die Dispositionsrechte der Mehrheitseigentümer der Liegenschaft eingreife, weshalb letztere die Störung hätten abstellen können. Als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung hätten sie als Mehrheitseigentümer den rechtswidrigen, von der Liegenschaft ausgehenden Eingriff des aufgrund einer Benützungsregelung berechtigten Gartenbenützers (und erstbeklagten Miteigentümers) untersagen können. Alle Miteigentümer der Liegenschaft waren in diesem Nachbarrechtsstreit als Beklagte belangt worden.
Dasselbe gilt auch für den der Entscheidung SZ 68/101 zugrundeliegenden Fall. Auch dort wurde der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt damit bejaht, dass ein Hälfteeigentümer der Liegenschaft (dort die Zweitbeklagte) rechtlich in der Lage gewesen wäre, schadensursächliche Baggerungen als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung im Sinn der §§ 834 ff ABGB rechtlich zu verhindern, diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt habe.Dasselbe gilt auch für den der Entscheidung SZ 68/101 zugrundeliegenden Fall. Auch dort wurde der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt damit bejaht, dass ein Hälfteeigentümer der Liegenschaft (dort die Zweitbeklagte) rechtlich in der Lage gewesen wäre, schadensursächliche Baggerungen als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung im Sinn der Paragraphen 834, ff ABGB rechtlich zu verhindern, diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt habe.
Im vorliegenden Fall ist der Beklagte als einzelner Wohnungseigentümer, auch wenn sich sein Wohnungseigentumsrecht auf jenen Gartenteil erstreckt, an dessen Grenze sich ursprünglich die Stützmauer befunden hat, deren Entfernung lange vor seinem Eigentumserwerb anscheinend den Schaden bewirkte, allein nicht befugt, die geforderte Maßnahme zu setzen. Selbst wenn man sie der Verwaltung der Liegenschaft zuordnet, setzt die Gesellschaftsordnung der Wohnungseigentümer untereinander eine - zumindest mehrheitliche - Willensbildung voraus, um eine solche bauliche Maßnahme ergreifen zu können. Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, hier etwa die Errichtung einer Stützmauer oder sonst einer Befestigung an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Kläger, gehen jedenfalls über die in § 28 WEG genannten Angelegenheiten hinaus, weshalb die Mehrheit der Wohnungseigentümer darüber zu entscheiden hat (§ 29 Abs 1 WEG).Im vorliegenden Fall ist der Beklagte als einzelner Wohnungseigentümer, auch wenn sich sein Wohnungseigentumsrecht auf jenen Gartenteil erstreckt, an dessen Grenze sich ursprünglich die Stützmauer befunden hat, deren Entfernung lange vor seinem Eigentumserwerb anscheinend den Schaden bewirkte, allein nicht befugt, die geforderte Maßnahme zu setzen. Selbst wenn man sie der Verwaltung der Liegenschaft zuordnet, setzt die Gesellschaftsordnung der Wohnungseigentümer untereinander eine - zumindest mehrheitliche - Willensbildung voraus, um eine solche bauliche Maßnahme ergreifen zu können. Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, hier etwa die Errichtung einer Stützmauer oder sonst einer Befestigung an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Kläger, gehen jedenfalls über die in Paragraph 28, WEG genannten Angelegenheiten hinaus, weshalb die Mehrheit der Wohnungseigentümer darüber zu entscheiden hat (Paragraph 29, Absatz eins, WEG).
Kann aber ohne Zusammenwirken aller Mit- oder Wohnungseigentümer die geschuldete Leistung nicht erbracht werden, entsteht entgegen § 890 ABGB nicht eine Solidarschuld, sondern eine Gesamthandschuld, weshalb die Leistungserbringung auch bloß von allen gemeinsam verlangt werden kann (vgl 1 Ob 166/05a; P. Bydlinski in KBB Rz 4 zu § 890 ABGB; Gamerith aaO Rz 2 zu § 890 ABGB).Kann aber ohne Zusammenwirken aller Mit- oder Wohnungseigentümer die geschuldete Leistung nicht erbracht werden, entsteht entgegen Paragraph 890, ABGB nicht eine Solidarschuld, sondern eine Gesamthandschuld, weshalb die Leistungserbringung auch bloß von allen gemeinsam verlangt werden kann vergleiche 1 Ob 166/05a; P. Bydlinski in KBB Rz 4 zu Paragraph 890, ABGB; Gamerith aaO Rz 2 zu Paragraph 890, ABGB).
Anders wäre die Frage der Passivlegitimation dann zu beurteilen, wenn der einzelne Wohnungseigentümer nach der im Innenverhältnis zwischen Wohnungseigentümern geltenden Rechts- und Gebrauchsordnung rechtlich auch in der Lage ist, die Schadensursache zu beseitigen (vgl 5 Ob 130/00d: Entfernung einer Trennwand im Inneren eines Wohnungseigentumsobjekts).Anders wäre die Frage der Passivlegitimation dann zu beurteilen, wenn der einzelne Wohnungseigentümer nach der im Innenverhältnis zwischen Wohnungseigentümern geltenden Rechts- und Gebrauchsordnung rechtlich auch in der Lage ist, die Schadensursache zu beseitigen vergleiche 5 Ob 130/00d: Entfernung einer Trennwand im Inneren eines Wohnungseigentumsobjekts).
Abgesehen davon kann ein Mit- oder Wohnungseigentümer als Störer allein mit Unterlassungsklage in Anspruch genommen werden (vgl Spielbüchler aaO Rz 8 zu § 354 ABGB; 8 Ob 565/88 = EvBl 1989/26; 4 Ob 245/00h).Abgesehen davon kann ein Mit- oder Wohnungseigentümer als Störer allein mit Unterlassungsklage in Anspruch genommen werden vergleiche Spielbüchler aaO Rz 8 zu Paragraph 354, ABGB; 8 Ob 565/88 = EvBl 1989/26; 4 Ob 245/00h).
Die Frage, ob also ein Mit- oder Wohnungseigentümer, der nicht zugleich „Störer" ist, selbständig wegen nachbarrechtlicher Ansprüche klagsweise belangt werden kann, hängt im Ergebnis davon ab, ob er nach der rechtlichen Ordnung im Innenverhältnis der Gemeinschaft die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern auch allein erbringen kann.
Für den vorliegenden Fall war das zu verneinen.
Die Revision des Beklagten war daher berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.