Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Beklagten und der Nebenintervenientin kommt Berechtigung nicht zu.
Gemäß § 364 Abs. 1 ABGB darf die Ausübung des Eigentumsrechtes nicht so stattfinden, daß dadurch in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird. Nach § 364 Abs. 2 ABGB hat der Eigentümer eines Grundstückes u.a. dafür Sorge zu tragen, daß den Nachbarn die von seinem Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer und ähnliches nicht wesentlich beeinträchtigen; unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel ist unter allen Umständen unzulässig. Zweck der Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB ist es, im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen (SZ 56/94; Koziol-Welser, Grundriß7 II 38; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 364). Der Abwehr unzulässiger Immissionen oder unmittelbarer Zuleitungen dient die Eigentumsfreiheitsklage, an deren Stelle im Falle des § 364 a ABGB ein auf Vergütung des Schadens gerichteter (verschuldensunabhängiger) nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch tritt (vgl. Spielbüchler a.a.O. Rz 4 zu § 364, Rz 1 zu § 364 a ABGB). Das Schwergewicht der Revisionsausführungen liegt in der Bekämpfung der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß im vorliegenden Fall ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch anzuerkennen sei. Es trifft zu, daß in der neueren Rechtsprechung ein solcher Anspruch in den Fällen des § 364 Abs. 2 ABGB und des § 364 b ABGB nur zugebilligt wurde, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364 a ABGB ergaben (JBl. 1986, 782; SZ 58/121; SZ 55/105; SZ 55/28; SZ 54/137; SZ 51/184 u.a.; vgl. Spielbüchler a.a.O. Rz 18 zu § 364 und Rz 6 zu § 364 a ABGB). Anknüpfungspunkt der Analogie ist die Grundsituation der Norm des § 364 a ABGB: Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre (JBl. 1986, 782; SZ 57/134; SZ 56/158; EvBl. 1983/54; SZ 51/47 u.a.). Eine analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen die Abwehr des Eingriffs an sich zulässig bleibt, jedoch infolge der mit einer behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Annahme der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wird (SZ 58/121; MietSlg. 37.022; SZ 56/158 mwN). Dies trifft vor allem bei behördlich genehmigten Bau- und Abbrucharbeiten (MietSlg. 37.018, 36.021; SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61) oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- und Erholungsflächen (SZ 55/105) zu. Trotz der anscheinend verläßlichen Vorsorge gegen Immissionen wird eine dennoch vorhandene Gefährlichkeit in solchen Fällen oft erst erkennbar, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht bereits stattgefunden hat.Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, ABGB darf die Ausübung des Eigentumsrechtes nicht so stattfinden, daß dadurch in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird. Nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hat der Eigentümer eines Grundstückes u.a. dafür Sorge zu tragen, daß den Nachbarn die von seinem Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer und ähnliches nicht wesentlich beeinträchtigen; unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel ist unter allen Umständen unzulässig. Zweck der Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB ist es, im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen (SZ 56/94; Koziol-Welser, Grundriß7 römisch zwei 38; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 364,). Der Abwehr unzulässiger Immissionen oder unmittelbarer Zuleitungen dient die Eigentumsfreiheitsklage, an deren Stelle im Falle des Paragraph 364, a ABGB ein auf Vergütung des Schadens gerichteter (verschuldensunabhängiger) nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch tritt vergleiche Spielbüchler a.a.O. Rz 4 zu Paragraph 364,, Rz 1 zu Paragraph 364, a ABGB). Das Schwergewicht der Revisionsausführungen liegt in der Bekämpfung der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß im vorliegenden Fall ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch anzuerkennen sei. Es trifft zu, daß in der neueren Rechtsprechung ein solcher Anspruch in den Fällen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und des Paragraph 364, b ABGB nur zugebilligt wurde, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364, a ABGB ergaben (JBl. 1986, 782; SZ 58/121; SZ 55/105; SZ 55/28; SZ 54/137; SZ 51/184 u.a.; vergleiche Spielbüchler a.a.O. Rz 18 zu Paragraph 364 und Rz 6 zu Paragraph 364, a ABGB). Anknüpfungspunkt der Analogie ist die Grundsituation der Norm des Paragraph 364, a ABGB: Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre (JBl. 1986, 782; SZ 57/134; SZ 56/158; EvBl. 1983/54; SZ 51/47 u.a.). Eine analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen die Abwehr des Eingriffs an sich zulässig bleibt, jedoch infolge der mit einer behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Annahme der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen praktisch erschwert oder unmöglich gemacht wird (SZ 58/121; MietSlg. 37.022; SZ 56/158 mwN). Dies trifft vor allem bei behördlich genehmigten Bau- und Abbrucharbeiten (MietSlg. 37.018, 36.021; SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61) oder Aufgrabungen in öffentlichen Verkehrs- und Erholungsflächen (SZ 55/105) zu. Trotz der anscheinend verläßlichen Vorsorge gegen Immissionen wird eine dennoch vorhandene Gefährlichkeit in solchen Fällen oft erst erkennbar, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht bereits stattgefunden hat.
Gemäß § 364 b ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß der Besitzer des Grundstücks für eine genügende anderweitige Befestigung vorsorgt. Zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 909 BGB wird die Auffassung vertreten, daß eine Vertiefung keine Unterschreitung des allgemeinen Bodenniveaus voraussetze, sondern auch durch Abgraben eines Hanges erfolgen könne (Säcker in Münchener Komm.2 Rz 8 zu § 909 BGB). Für den Nachbarn ergebe sich bei jedem Festigkeitsverlust eines Grundstücks als Folge von bodenrelevanten Grundstücksarbeiten eine gleichartige Störungsbetroffenheit; wesentlich für die Anwendung der Bestimmung des § 909 BGB sei daher allein, daß das Nachbargrundstück einen Stützverlust erleidet, auf es demnach so eingewirkt wird, daß der Boden in der Senkrechten den Halt verliert oder die unteren Bodenschichten in ihrem waagrechten Verlauf beeinträchtigt werden (NJW 1980, 224; BGHZ 63, 176, 180; Säcker a.a.O. Rz 10; Beutler in Staudinger, BGB12 Rz 5 und 6 zu § 909). Auch die Bestimmung des § 364 b ABGB wurde bereits in diesem Sinne verstanden (vgl. SZ 51/47 u. SZ 11/233). Zweck dieser Bestimmung ist offensichtlich ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken. Primär handelt es sich dabei um Eingriffe, durch die das benachbarte Grundstück oder das Grundstück des Oberliegers die Stütze verliert; im alpinen Bereich kann es aber auch umgekehrt sein. Als ein solcher Eingriff ist es auch anzusehen, wenn durch Veränderungen der Bodenbeschaffenheit die Strömungsverhältnisse im Boden zum Nachteil des Unterliegers verändert werden (vgl. BGHZ 63, 176, 180; Säcker a.a.O. Rz 12).Gemäß Paragraph 364, b ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß der Besitzer des Grundstücks für eine genügende anderweitige Befestigung vorsorgt. Zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 909, BGB wird die Auffassung vertreten, daß eine Vertiefung keine Unterschreitung des allgemeinen Bodenniveaus voraussetze, sondern auch durch Abgraben eines Hanges erfolgen könne (Säcker in Münchener Komm.2 Rz 8 zu Paragraph 909, BGB). Für den Nachbarn ergebe sich bei jedem Festigkeitsverlust eines Grundstücks als Folge von bodenrelevanten Grundstücksarbeiten eine gleichartige Störungsbetroffenheit; wesentlich für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 909, BGB sei daher allein, daß das Nachbargrundstück einen Stützverlust erleidet, auf es demnach so eingewirkt wird, daß der Boden in der Senkrechten den Halt verliert oder die unteren Bodenschichten in ihrem waagrechten Verlauf beeinträchtigt werden (NJW 1980, 224; BGHZ 63, 176, 180; Säcker a.a.O. Rz 10; Beutler in Staudinger, BGB12 Rz 5 und 6 zu Paragraph 909,). Auch die Bestimmung des Paragraph 364, b ABGB wurde bereits in diesem Sinne verstanden vergleiche SZ 51/47 u. SZ 11/233). Zweck dieser Bestimmung ist offensichtlich ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken. Primär handelt es sich dabei um Eingriffe, durch die das benachbarte Grundstück oder das Grundstück des Oberliegers die Stütze verliert; im alpinen Bereich kann es aber auch umgekehrt sein. Als ein solcher Eingriff ist es auch anzusehen, wenn durch Veränderungen der Bodenbeschaffenheit die Strömungsverhältnisse im Boden zum Nachteil des Unterliegers verändert werden vergleiche BGHZ 63, 176, 180; Säcker a.a.O. Rz 12).
Die Vorinstanzen haben die (natürliche) Kausalität der auf der Liegenschaft des Beklagten vorgenommenen Erdbewegungsarbeiten für den eingetretenen Schaden insbesondere wegen der damit verbundenen Veränderung der Abflußverhältnisse der Oberflächenwässer bejaht. Das Erstgericht erachtete im Hinblick darauf, daß durch Planierungsarbeiten ausgelöste "beschleunigende Faktoren" erwiesen seien, prima facie den Beweis eines Ursachenzusammenhanges zwischen den auf der Liegenschaft des Beklagten vorgenommenen Arbeiten und dem eingetretenen Schaden als erbracht. Das Berufungsgericht pflichtete im Ergebnis dieser Auffassung bei. Die Frage, ob und nach welchen Grundsätzen der sogenannte Anscheinsbeweis möglich ist, ist revisibel (SZ 57/20; EvBl. 1983/120; RZ 1983/14 u.a.). Der Anscheinsbeweis beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 324 mwN in FN 5). Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen stellt eine Beweiserleichterung für denjenigen dar, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat; der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner damit entkräftet werden, daß er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes als des typischen aufzeigt (SZ 57/20; EvBl. 1983/120; RZ 1982/49; ZVR 1977/231; Koziol a.a.O. 325 mwN). Gegen die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken, weil feststeht, daß es gerade unterhalb der Stelle, an der der Beklagte Planierarbeiten verrichten hatte lassen, nicht aber auf den östlich und westlich der Liegenschaft des Klägers gelegenen Liegenschaften, die die gleiche geologische Beschaffenheit aufweisen wie die Liegenschaft des Klägers, zu Abgängen gekommen ist und der Verlauf typisch für die Folge solcher Arbeiten war. Eine Feststellung, daß der Erdrutsch auch ohne die auf der Liegenschaft des Beklagten vorgenommenen Veränderungen (etwa in gleicher Weise) eingetreten wäre, haben im Ergebnis beide Vorinstanzen abgelehnt, weil nach den Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen ein solcher Geschehensablauf nur nicht mit 100 %-iger Sicherheit ausgeschlossen werden konnte (ON 47 S 30). Daß durch die Planierungsarbeiten der Schaden nur zeitlich vorverlegt wurde, weil er später jedenfalls eingetreten wäre, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Die allfällige Ortsüblichkeit spielt bei Ansprüchen nach § 364 b ABGB keine Rolle (MietSlg. 21.027; Spielbüchler a.a.O. Rz 1 zu § 364 b ABGB; Klang in seinem Komm.2 II 177); es könnte aber ohnehin die hier in Rede stehende Einwirkung keinesfalls als ortsüblich beurteilt werden. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Hangrutschung ausschließliche Wirkung von Naturkräften ist, für die der Beklagte nicht einzustehen habe (SZ 57/187).Die Vorinstanzen haben die (natürliche) Kausalität der auf der Liegenschaft des Beklagten vorgenommenen Erdbewegungsarbeiten für den eingetretenen Schaden insbesondere wegen der damit verbundenen Veränderung der Abflußverhältnisse der Oberflächenwässer bejaht. Das Erstgericht erachtete im Hinblick darauf, daß durch Planierungsarbeiten ausgelöste "beschleunigende Faktoren" erwiesen seien, prima facie den Beweis eines Ursachenzusammenhanges zwischen den auf der Liegenschaft des Beklagten vorgenommenen Arbeiten und dem eingetretenen Schaden als erbracht. Das Berufungsgericht pflichtete im Ergebnis dieser Auffassung bei. Die Frage, ob und nach welchen Grundsätzen der sogenannte Anscheinsbeweis möglich ist, ist revisibel (SZ 57/20; EvBl. 1983/120; RZ 1983/14 u.a.). Der Anscheinsbeweis beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 324 mwN in FN 5). Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen stellt eine Beweiserleichterung für denjenigen dar, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat; der Anscheinsbeweis kann dann vom Gegner damit entkräftet werden, daß er eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufes als des typischen aufzeigt (SZ 57/20; EvBl. 1983/120; RZ 1982/49; ZVR 1977/231; Koziol a.a.O. 325 mwN). Gegen die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken, weil feststeht, daß es gerade unterhalb der Stelle, an der der Beklagte Planierarbeiten verrichten hatte lassen, nicht aber auf den östlich und westlich der Liegenschaft des Klägers gelegenen Liegenschaften, die die gleiche geologische Beschaffenheit aufweisen wie die Liegenschaft des Klägers, zu Abgängen gekommen ist und der Verlauf typisch für die Folge solcher Arbeiten war. Eine Feststellung, daß der Erdrutsch auch ohne die auf der Liegenschaft des Beklagten vorgenommenen Veränderungen (etwa in gleicher Weise) eingetreten wäre, haben im Ergebnis beide Vorinstanzen abgelehnt, weil nach den Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen ein solcher Geschehensablauf nur nicht mit 100 %-iger Sicherheit ausgeschlossen werden konnte (ON 47 S 30). Daß durch die Planierungsarbeiten der Schaden nur zeitlich vorverlegt wurde, weil er später jedenfalls eingetreten wäre, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Die allfällige Ortsüblichkeit spielt bei Ansprüchen nach Paragraph 364, b ABGB keine Rolle (MietSlg. 21.027; Spielbüchler a.a.O. Rz 1 zu Paragraph 364, b ABGB; Klang in seinem Komm.2 römisch zwei 177); es könnte aber ohnehin die hier in Rede stehende Einwirkung keinesfalls als ortsüblich beurteilt werden. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Hangrutschung ausschließliche Wirkung von Naturkräften ist, für die der Beklagte nicht einzustehen habe (SZ 57/187).
Auch der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 364 b ABGB ist nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter den Voraussetzungen des § 364 a ABGB, auf dessen Wertung abzustellen ist, verschuldensunabhängig (JBl. 1981, 534; SZ 48/61; Spielbüchler a.a.O. Rz 6 zu § 364 b ABGB). Es ist den Revisionswerbern einzuräumen, daß im vorliegenden Fall eine behördliche Genehmigung der Erdbewegungsarbeiten offenbar nicht vorlag; insbesondere ist die Nebenintervenientin nicht dazu berufen, derartige Genehmigungen auszusprechen. Es mag auch zutreffen, daß der Nebenintervenientin als gesetzlicher Interessenvertretung kein qualifizierteres Personal zur Verfügung steht als jedem anderen Fachunternehmer, wie etwa einem Deichgräber. Gegen eine unzulässige "Vertiefung" ist dem gefährdeten Nachbarn grundsätzlich auch die (vorbeugende) Unterlassungsklage gegen die drohende Beeinträchtigung seines Eigentums zuzuerkennen (SZ 48/45; Jabornegg-Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes, 167, 170), auch gegen einen bloß einmalig drohenden Eingriff (Jabornegg-Strasser a.a.O. 117). Die Unterlassungsklage ist auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu richten (vgl. MietSlg. 38.023; SZ 44/22; Jabornegg-Strasser a.a.O. 129). Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und erkennbar ist. Der Kläger hätte ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstücks gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs zu behaupten und zu beweisen (vgl. Säcker a.a.O. Rz 18 zu § 909 BGB). Der Unterlassungskläger befindet sich, was die Abwehr des drohenden Eigentumseingriffes betrifft, in einer sehr prekären Situation, auf die Jabornegg-Rummel-Strasser, Privatrecht und Umweltschutz 129, hingewiesen haben: Der Nachbar hat im allgemeinen keinen Einfluß darauf, daß auf dem benachbarten Grundstück keine gefährlichen Anlagen errichtet bzw. gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden; auch wenn das Gesetz im Einzelfall gegen eine derartige Gefährdung einen Unterlassungsanspruch einräumt (wie im Fall des § 364 b ABGB), ist doch der Schaden regelmäßig schon eingetreten, ehe man die Möglichkeit des Untersagungsrechtes faktisch nutzen kann. Diese Schwierigkeiten haben die Vorinstanzen zutreffend auch für den vorliegenden Fall erkannt. Wenn nicht einmal dem Beklagten, der seine Liegenschaft kennt, bewußt war, daß durch die vorgenommenen Erdbewegungsarbeiten eine gefährliche Situation für die Grundstücke des Klägers geschaffen wurde, so konnte vom Kläger noch viel weniger verlangt werden, der vom Beklagten geschaffenen Gefahrensituation mit vorbeugender Unterlassungsklage zu begegnen, wie ihm dies die Revisionswerber nunmehr zumuten wollen. Selbst die Ansprnchsbescheinigung zur Begründung einer einstweiligen Verfügung wäre dem Kläger kaum möglich gewesen, zumal die konkret gefährliche Situation erst nach dem Auftreten größerer Niederschläge bei gleichzeitiger Schneeschmelze gegeben war; dann mußte aber selbst ein Auftrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu spät kommen. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme der Vorinstanzen, daß für den Kläger eine Situation gegeben war, die faktisch für eine Unterlassungsklage vernünftigerweise keinen Raum ließ. Auch eine Anrufung der Verwaltungsbehörde, um die von der Nebenintervenientin vorgenommenen Strukturverbesserungsmaßnahmen hintanzuhalten, hätte wohl kaum ausreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Mit Recht führten die Vorinstanzen zur Rechtfertigung der verschuldensunabhängigen Haftung des Beklagten weiters ins Treffen, daß es der Beklagte war, der sein Grundstück durch die Vornahme der schadensträchtigen Planierungsarbeiten wirtschaftlich besser nut en wollte, was keinesfalls auf Gefahr und Kosten des Klägers geschehen darf, so daß die Auferlegung einer Gefährdungshaftung auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint (vgl. Rummel in JBl. 1976, 314).Auch der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364, b ABGB ist nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter den Voraussetzungen des Paragraph 364, a ABGB, auf dessen Wertung abzustellen ist, verschuldensunabhängig (JBl. 1981, 534; SZ 48/61; Spielbüchler a.a.O. Rz 6 zu Paragraph 364, b ABGB). Es ist den Revisionswerbern einzuräumen, daß im vorliegenden Fall eine behördliche Genehmigung der Erdbewegungsarbeiten offenbar nicht vorlag; insbesondere ist die Nebenintervenientin nicht dazu berufen, derartige Genehmigungen auszusprechen. Es mag auch zutreffen, daß der Nebenintervenientin als gesetzlicher Interessenvertretung kein qualifizierteres Personal zur Verfügung steht als jedem anderen Fachunternehmer, wie etwa einem Deichgräber. Gegen eine unzulässige "Vertiefung" ist dem gefährdeten Nachbarn grundsätzlich auch die (vorbeugende) Unterlassungsklage gegen die drohende Beeinträchtigung seines Eigentums zuzuerkennen (SZ 48/45; Jabornegg-Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes, 167, 170), auch gegen einen bloß einmalig drohenden Eingriff (Jabornegg-Strasser a.a.O. 117). Die Unterlassungsklage ist auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu richten vergleiche MietSlg. 38.023; SZ 44/22; Jabornegg-Strasser a.a.O. 129). Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und erkennbar ist. Der Kläger hätte ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstücks gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs zu behaupten und zu beweisen vergleiche Säcker a.a.O. Rz 18 zu Paragraph 909, BGB). Der Unterlassungskläger befindet sich, was die Abwehr des drohenden Eigentumseingriffes betrifft, in einer sehr prekären Situation, auf die Jabornegg-Rummel-Strasser, Privatrecht und Umweltschutz 129, hingewiesen haben: Der Nachbar hat im allgemeinen keinen Einfluß darauf, daß auf dem benachbarten Grundstück keine gefährlichen Anlagen errichtet bzw. gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden; auch wenn das Gesetz im Einzelfall gegen eine derartige Gefährdung einen Unterlassungsanspruch einräumt (wie im Fall des Paragraph 364, b ABGB), ist doch der Schaden regelmäßig schon eingetreten, ehe man die Möglichkeit des Untersagungsrechtes faktisch nutzen kann. Diese Schwierigkeiten haben die Vorinstanzen zutreffend auch für den vorliegenden Fall erkannt. Wenn nicht einmal dem Beklagten, der seine Liegenschaft kennt, bewußt war, daß durch die vorgenommenen Erdbewegungsarbeiten eine gefährliche Situation für die Grundstücke des Klägers geschaffen wurde, so konnte vom Kläger noch viel weniger verlangt werden, der vom Beklagten geschaffenen Gefahrensituation mit vorbeugender Unterlassungsklage zu begegnen, wie ihm dies die Revisionswerber nunmehr zumuten wollen. Selbst die Ansprnchsbescheinigung zur Begründung einer einstweiligen Verfügung wäre dem Kläger kaum möglich gewesen, zumal die konkret gefährliche Situation erst nach dem Auftreten größerer Niederschläge bei gleichzeitiger Schneeschmelze gegeben war; dann mußte aber selbst ein Auftrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu spät kommen. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme der Vorinstanzen, daß für den Kläger eine Situation gegeben war, die faktisch für eine Unterlassungsklage vernünftigerweise keinen Raum ließ. Auch eine Anrufung der Verwaltungsbehörde, um die von der Nebenintervenientin vorgenommenen Strukturverbesserungsmaßnahmen hintanzuhalten, hätte wohl kaum ausreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Mit Recht führten die Vorinstanzen zur Rechtfertigung der verschuldensunabhängigen Haftung des Beklagten weiters ins Treffen, daß es der Beklagte war, der sein Grundstück durch die Vornahme der schadensträchtigen Planierungsarbeiten wirtschaftlich besser nut en wollte, was keinesfalls auf Gefahr und Kosten des Klägers geschehen darf, so daß die Auferlegung einer Gefährdungshaftung auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint vergleiche Rummel in JBl. 1976, 314).
Die Revisionswerber machen weiters geltend, der Kläger habe seiner Verpflichtung zur Schadensminderung zuwider gehandelt, weil er es abgelehnt habe, Leistungen gemäß den Bestimmungen des Salzburger Katastrophenhilfsfondsgesetzes, LGBl. 1957/40, in Anspruch zu nehmen. Auch diesem Einwand kommt Berechtigung nicht zu. Gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes darf Fondshilfe nur gewährt werden, wenn die Schadensbehebung zur Erhaltung der Existenzgrundlage des Geschädigten erforderlich ist und dieser den Schaden nicht aus eigenem zu tragen vermag. Von einer drohenden Gefährdung der Existenzgrundlage durch einen Schaden kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn dem Geschädigten ohnehin ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten erwachsen ist. Zweck es Salzburger Katastrophenhilfsfondsgesetzes kann es nicht sein, denjenigen, der die Verantwortung bzw. Mitverantwortung für einen eingetretenen Schaden trägt, von seiner Verpflichtung zum Ersatz zu entlasten. Daß die vom Kläger vorgenommenen Schlägerungsmaßnahmen für den Schadenseintritt nicht kausal waren, haben beide Vorinstanzen festgestellt.Die Revisionswerber machen weiters geltend, der Kläger habe seiner Verpflichtung zur Schadensminderung zuwider gehandelt, weil er es abgelehnt habe, Leistungen gemäß den Bestimmungen des Salzburger Katastrophenhilfsfondsgesetzes, LGBl. 1957/40, in Anspruch zu nehmen. Auch diesem Einwand kommt Berechtigung nicht zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dieses Gesetzes darf Fondshilfe nur gewährt werden, wenn die Schadensbehebung zur Erhaltung der Existenzgrundlage des Geschädigten erforderlich ist und dieser den Schaden nicht aus eigenem zu tragen vermag. Von einer drohenden Gefährdung der Existenzgrundlage durch einen Schaden kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn dem Geschädigten ohnehin ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten erwachsen ist. Zweck es Salzburger Katastrophenhilfsfondsgesetzes kann es nicht sein, denjenigen, der die Verantwortung bzw. Mitverantwortung für einen eingetretenen Schaden trägt, von seiner Verpflichtung zum Ersatz zu entlasten. Daß die vom Kläger vorgenommenen Schlägerungsmaßnahmen für den Schadenseintritt nicht kausal waren, haben beide Vorinstanzen festgestellt.
Soweit zu den Ausführungen der Revisionswerber unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit nicht bereits Stellung genommen wurde, erachtet sie der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).Soweit zu den Ausführungen der Revisionswerber unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit nicht bereits Stellung genommen wurde, erachtet sie der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 52 Abs. 2, 393 Abs. 4 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 52, Absatz 2, 393, Absatz 4, ZPO.