Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
a) Der Einwand der Revisionswerber, zu Unrecht hätten das Erstgericht ihren gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag zurückgewiesen und das Berufungsgericht diese Zurückweisung bestätigt, entzieht sich ebenso wie der im Verfahren erster Instanz erfolglos gestellte Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als erstinstanzlicher Verfahrensmangel einer Überprüfung durch das Revisionsgericht, gleichgültig, ob er in der Berufung nicht geltendgemacht oder von der zweiten Instanz bereits verneint wurde (EFSlg 73.026, 64.136; JBl 1990, 535 uva; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 503 ZPO mwN). Die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen sei (10 Ob S 191/94; SSV-NF 7/12 uva) oder ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigten (10 Ob S 77/94; 10 Ob S 172/93; 10 Ob S 171/93 uva), gehören in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung (vgl Kodek aaO).a) Der Einwand der Revisionswerber, zu Unrecht hätten das Erstgericht ihren gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag zurückgewiesen und das Berufungsgericht diese Zurückweisung bestätigt, entzieht sich ebenso wie der im Verfahren erster Instanz erfolglos gestellte Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen als erstinstanzlicher Verfahrensmangel einer Überprüfung durch das Revisionsgericht, gleichgültig, ob er in der Berufung nicht geltendgemacht oder von der zweiten Instanz bereits verneint wurde (EFSlg 73.026, 64.136; JBl 1990, 535 uva; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mwN). Die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen sei (10 Ob S 191/94; SSV-NF 7/12 uva) oder ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigten (10 Ob S 77/94; 10 Ob S 172/93; 10 Ob S 171/93 uva), gehören in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung vergleiche Kodek aaO).
b) Nach § 364 Abs 1 ABGB darf die Ausübung des Eigentumsrechts, wozu auch Baggerungen gehören, grundsätzlich nur insofern stattfinden, als dadurch in die Rechte eines Dritten, somit auch des Grundnachbarn, nicht eingegriffen wird. Zweck der Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB ist es, im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen (JBl 1991, 247 mit Anm von Rummel = WoBl 1990, 133 = ecolex 1990, 604 mit Anm von Wilhelm = MietSlg 42.149; SZ 61/61, SZ 56/94 = MietSlg 35.028; Spielbüchler in Rummel2, Rz 1 zu § 364 ABGB). § 364b ABGB verbietet die Vertiefung des eigenen Grundstücks auf eine Weise, daß dem Nachbargrund die Stütze entzogen wird, ohne daß das ortsübliche Maß überstiegen werden muß (JBl 1993, 188; MietSlg 21/17 ua; Pimmer in Schwimann, Rz 4 zu § 364b ABGB). Eine solche Vertiefung kann auch durch Abgraben eines Hangs an der Grundgrenze (Pimmer aaO Rz 3 zu § 364b ABGB) oder, wie hier, durch Abgraben des Hangfußes (Bassenge in Palandt, BGB54, Rz 3 zu § 909 unter Hinweis auf BGH in NJW 1980, 1679) verursacht werden: Zweck der Bestimmung des § 364b ABGB ist die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken (SZ 61/61 mwN zur § 364b ABGB vorbildlichen Bestimmung des § 909 BGB). Neben einem nicht zu beurteilenden Unterlassungsanspruch ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch bei nur aus § 364 Abs 2 und § 364b ABGB abgeleiteten Ansprüchen nur dann gerechtfertigt, wenn sich aus der Interessenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB anbieten. Hiebei ist an die Grundsituation des § 364a ABGB anzuknüpfen, daß dem Geschädigten ein Abwehrrecht genommen sein muß, das ihm nach Inhalt seines Eigentums „an sich“ zugestanden wäre (JBl 1993, 654; JBl 1993, 191; SZ 65/38 = JBl 1992, 641 mit Anm von Rummel = EvBl 1992/176 = ecolex 1992, 406 = RdW 1992, 304; SZ 63/185 = JBl 1991, 110 = EvBl 1991/15 = ecolex 1991, 81 mit Anm von Wilhelm; SZ 61/61; zuletzt JBl 1995, 317 ua; Pimmer aaO, Rz 53 zu § 364 ABGB mwN). Der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im öffentlichen Interesse oder im höher bewerteten Interesse des Nachbarn - ähnlich wie bei der Enteignung - über die normale Duldungspflicht des § 364 Abs 2 ABGB hinausgehende Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß.b) Nach Paragraph 364, Absatz eins, ABGB darf die Ausübung des Eigentumsrechts, wozu auch Baggerungen gehören, grundsätzlich nur insofern stattfinden, als dadurch in die Rechte eines Dritten, somit auch des Grundnachbarn, nicht eingegriffen wird. Zweck der Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB ist es, im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen (JBl 1991, 247 mit Anmerkung von Rummel = WoBl 1990, 133 = ecolex 1990, 604 mit Anmerkung von Wilhelm = MietSlg 42.149; SZ 61/61, SZ 56/94 = MietSlg 35.028; Spielbüchler in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 364, ABGB). Paragraph 364 b, ABGB verbietet die Vertiefung des eigenen Grundstücks auf eine Weise, daß dem Nachbargrund die Stütze entzogen wird, ohne daß das ortsübliche Maß überstiegen werden muß (JBl 1993, 188; MietSlg 21/17 ua; Pimmer in Schwimann, Rz 4 zu Paragraph 364 b, ABGB). Eine solche Vertiefung kann auch durch Abgraben eines Hangs an der Grundgrenze (Pimmer aaO Rz 3 zu Paragraph 364 b, ABGB) oder, wie hier, durch Abgraben des Hangfußes (Bassenge in Palandt, BGB54, Rz 3 zu Paragraph 909, unter Hinweis auf BGH in NJW 1980, 1679) verursacht werden: Zweck der Bestimmung des Paragraph 364 b, ABGB ist die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken (SZ 61/61 mwN zur Paragraph 364 b, ABGB vorbildlichen Bestimmung des Paragraph 909, BGB). Neben einem nicht zu beurteilenden Unterlassungsanspruch ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch bei nur aus Paragraph 364, Absatz 2, und Paragraph 364 b, ABGB abgeleiteten Ansprüchen nur dann gerechtfertigt, wenn sich aus der Interessenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB anbieten. Hiebei ist an die Grundsituation des Paragraph 364 a, ABGB anzuknüpfen, daß dem Geschädigten ein Abwehrrecht genommen sein muß, das ihm nach Inhalt seines Eigentums „an sich“ zugestanden wäre (JBl 1993, 654; JBl 1993, 191; SZ 65/38 = JBl 1992, 641 mit Anmerkung von Rummel = EvBl 1992/176 = ecolex 1992, 406 = RdW 1992, 304; SZ 63/185 = JBl 1991, 110 = EvBl 1991/15 = ecolex 1991, 81 mit Anmerkung von Wilhelm; SZ 61/61; zuletzt JBl 1995, 317 ua; Pimmer aaO, Rz 53 zu Paragraph 364, ABGB mwN). Der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im öffentlichen Interesse oder im höher bewerteten Interesse des Nachbarn - ähnlich wie bei der Enteignung - über die normale Duldungspflicht des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgehende Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß.
Wie das Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung der ordentlichen Revision zutreffend ausführte, betraf die überwiegende Anzahl der bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen Fälle von baubehördlich bewilligten Bauvorhaben (vgl die Beispiele bei Pimmer aaO Rz 54 zu § 364 ABGB), bei denen infolge der mit einer behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Annahme der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen die Abwehr praktisch erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird. In den Entscheidungen SZ 61/61, SZ 63/185 und 1 Ob 19/93 = SZ 66/147 = RdU 1994, 70 = ecolex 1994, 317 war aber über Schäden abzusprechen, die bei ohne behördliche Genehmigung durchgeführten Erdbewegungsarbeiten, bei einer Gewässerverunreinigung bzw. bei einer Brunnenverunreinigung durch Düngung von landwirtschaftlichen Flächen mit Jauche auftraten. In diesen Fällen wurde in analoger Anwendung des § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch des Geschädigten bejaht: Der Schaden sei bereits eingetreten gewesen, ehe der von dieser Einwirkung Betroffene die Möglichkeit zur Ausübung des Untersagungsrechts faktisch habe nützen können, sodaß er sich in einer Situation wie derjenige befunden habe, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt gewesen sei. Die Abwehr ist zwar nicht rechtlich, etwa nach § 340 ABGB, aber faktisch derart erschwert, daß der Nachbar die bauliche Maßnahme praktisch hinnehmen muß (JBl 1995, 317). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Der Hinweis der Revisionswerber, der Kläger hätte aufgrund der länger andauernden Arbeiten gerichtliche Schritte gegen die Bauausführung einleiten und letztlich durch eine einstweilige Verfügung die Durchführung der gesamten Bauarbeiten verhindern können, ist angesichts der Dauer der schadensursächlichen Baggerungen von nur zwei Tagen und des etwa acht Tage später eingetretenen Schadens nicht nur feststellungsfremd, sondern die Beklagten übersehen auch, daß die Geltendmachung des - auch im Rahmen des Nachbarrechts zulässigen (SZ 47/62 ua) - vorbeugenden Unterlassungsanspruchs die konkrete Besorgnis einer unzulässigen Vertiefung voraussetzt. Der Kläger hätte ein bestimmtes, die Festigkeit seines Grundstücks gefährdendes Verhalten der beklagten Nachbarn als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung zu behaupten und zu beweisen (bzw. zu bescheinigen) gehabt. Wenn - wie die Beklagten selbst behaupten - die Gefahr einer Hangrutschung nicht vorhersehbar war, so kann es umso weniger dem Kläger zugemutet werden, der von den Beklagten geschaffenen Gefahrensituation mit vorbeugender Unterlassungsklage zu begegnen (vgl SZ 61/61). Selbst die Anspruchsbescheinigung zur Begründung einer einstweiligen Verfügung wäre dem Kläger faktisch unmöglich gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Bauvorhaben der Beklagten einer behördlichen Bewilligung bedurft hätte oder nicht, weil die Baubewilligung nicht als behördliche Genehmigung iS des § 364a ABGB zu beurteilen ist (JBl 1995, 317; SZ 56/158 ua). Die Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch, daß es sich um solche Schäden handeln muß, die für den Betrieb der „Anlage“ typisch sind (JBl 1995, 317; SZ 65/38, SZ 61/7; Spielbüchler aaO Rz 3 zu § 364a ABGB), liegt hier vor.Wie das Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung der ordentlichen Revision zutreffend ausführte, betraf die überwiegende Anzahl der bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen Fälle von baubehördlich bewilligten Bauvorhaben vergleiche die Beispiele bei Pimmer aaO Rz 54 zu Paragraph 364, ABGB), bei denen infolge der mit einer behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Annahme der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen die Abwehr praktisch erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird. In den Entscheidungen SZ 61/61, SZ 63/185 und 1 Ob 19/93 = SZ 66/147 = RdU 1994, 70 = ecolex 1994, 317 war aber über Schäden abzusprechen, die bei ohne behördliche Genehmigung durchgeführten Erdbewegungsarbeiten, bei einer Gewässerverunreinigung bzw. bei einer Brunnenverunreinigung durch Düngung von landwirtschaftlichen Flächen mit Jauche auftraten. In diesen Fällen wurde in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch des Geschädigten bejaht: Der Schaden sei bereits eingetreten gewesen, ehe der von dieser Einwirkung Betroffene die Möglichkeit zur Ausübung des Untersagungsrechts faktisch habe nützen können, sodaß er sich in einer Situation wie derjenige befunden habe, dem aus anderen Gründen die Unterlassungsklage verwehrt gewesen sei. Die Abwehr ist zwar nicht rechtlich, etwa nach Paragraph 340, ABGB, aber faktisch derart erschwert, daß der Nachbar die bauliche Maßnahme praktisch hinnehmen muß (JBl 1995, 317). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Der Hinweis der Revisionswerber, der Kläger hätte aufgrund der länger andauernden Arbeiten gerichtliche Schritte gegen die Bauausführung einleiten und letztlich durch eine einstweilige Verfügung die Durchführung der gesamten Bauarbeiten verhindern können, ist angesichts der Dauer der schadensursächlichen Baggerungen von nur zwei Tagen und des etwa acht Tage später eingetretenen Schadens nicht nur feststellungsfremd, sondern die Beklagten übersehen auch, daß die Geltendmachung des - auch im Rahmen des Nachbarrechts zulässigen (SZ 47/62 ua) - vorbeugenden Unterlassungsanspruchs die konkrete Besorgnis einer unzulässigen Vertiefung voraussetzt. Der Kläger hätte ein bestimmtes, die Festigkeit seines Grundstücks gefährdendes Verhalten der beklagten Nachbarn als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung zu behaupten und zu beweisen (bzw. zu bescheinigen) gehabt. Wenn - wie die Beklagten selbst behaupten - die Gefahr einer Hangrutschung nicht vorhersehbar war, so kann es umso weniger dem Kläger zugemutet werden, der von den Beklagten geschaffenen Gefahrensituation mit vorbeugender Unterlassungsklage zu begegnen vergleiche SZ 61/61). Selbst die Anspruchsbescheinigung zur Begründung einer einstweiligen Verfügung wäre dem Kläger faktisch unmöglich gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Bauvorhaben der Beklagten einer behördlichen Bewilligung bedurft hätte oder nicht, weil die Baubewilligung nicht als behördliche Genehmigung iS des Paragraph 364 a, ABGB zu beurteilen ist (JBl 1995, 317; SZ 56/158 ua). Die Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch, daß es sich um solche Schäden handeln muß, die für den Betrieb der „Anlage“ typisch sind (JBl 1995, 317; SZ 65/38, SZ 61/7; Spielbüchler aaO Rz 3 zu Paragraph 364 a, ABGB), liegt hier vor.
Dem Kläger gebührt demnach in Analogie zu § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Für diesen ist entgegen den Revisionsauführungen auch die Zweitbeklagte passiv legitimiert, weil eine Haftung des Liegenschafts(mit)eigentümers nur in Ausnahmefällen zu verneinen ist (EvBl 1976/190 mwN; Pimmer aaO Rz 10 zu § 364 ABGB), jedenfalls aber nicht, wenn der Hälfteeigentümer - wie hier - die vom anderen Hälfteeigentümer beauftragte schadensursächliche Baumaßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre (SZ 65/38, SZ 63/3, SZ 59/47 = JBl 1986, 719 = ImmZ 1986, 175, je mwN ua) und damit der erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt hergestellt ist (Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 364 ABGB, Rz 7 zu § 364a ABGB, Rz 3 zu § 364b ABGB): Als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft hätte die Zweitbeklagte die schadensursächlichen Baggerungen als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung rechtlich verhindern können (§§ 834 ff ABGB), diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt. Beide Beklagten haben daher das schädigende Verhalten des vom Erstbeklagten mit Wissen der Zweitbeklagten und Duldung durch sie mit der Bauführung beauftragten Unternehmers und seiner Leute zu vertreten (SZ 65/38 ua) und haften für den Ausgleichsanspruch des Klägers zur ungeteilten Hand.Dem Kläger gebührt demnach in Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. Für diesen ist entgegen den Revisionsauführungen auch die Zweitbeklagte passiv legitimiert, weil eine Haftung des Liegenschafts(mit)eigentümers nur in Ausnahmefällen zu verneinen ist (EvBl 1976/190 mwN; Pimmer aaO Rz 10 zu Paragraph 364, ABGB), jedenfalls aber nicht, wenn der Hälfteeigentümer - wie hier - die vom anderen Hälfteeigentümer beauftragte schadensursächliche Baumaßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und imstande gewesen wäre (SZ 65/38, SZ 63/3, SZ 59/47 = JBl 1986, 719 = ImmZ 1986, 175, je mwN ua) und damit der erforderliche Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Schadenseintritt hergestellt ist (Spielbüchler aaO Rz 5 zu Paragraph 364, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 364 a, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 364 b, ABGB): Als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft hätte die Zweitbeklagte die schadensursächlichen Baggerungen als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung rechtlich verhindern können (Paragraphen 834, ff ABGB), diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt. Beide Beklagten haben daher das schädigende Verhalten des vom Erstbeklagten mit Wissen der Zweitbeklagten und Duldung durch sie mit der Bauführung beauftragten Unternehmers und seiner Leute zu vertreten (SZ 65/38 ua) und haften für den Ausgleichsanspruch des Klägers zur ungeteilten Hand.
c) Dieser Ersatzanspruch gegen den Nachbarn ist auf den Ausgleich aller nachteiligen Auswirkungen von Veränderungen an Grund und Boden auf die Nachbarliegenschaft gerichtet, in erster Linie aber auf die Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Behebung der eingetretenen Schäden (Pimmer aaO Rz 55 zu § 364 ABGB), etwa durch Wiederherstellung der erforderlichen Stütze (SZ 41/74, SZ 4/84; Pimmer aaO Rz 8 zu § 364b ABGB). Der Ausgleichsanspruch ist einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß der Enteignung gleichzustellen (SZ 65/38) und richtet sich auf volle Genugtuung (SZ 43/139 = JBl 1971, 571 = EvBl 1971/16 mwN; SZ 25/67 = JBl 1953, 17 ua; Spielbüchler aaO Rz 9 zu § 364a ABGB mwN; Pimmer aaO Rz 57). Für die Berechnung des zu ersetzenden Interesses sind daher die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten maßgebend (SZ 65/38 mwN). Es ist nach dem Wert der beschädigten oder zerstörten Sache gerade im Vermögen des Geschädigten zu fragen. Dies geschieht mit Hilfe der „Differenzmethode“: Das zu leistende Interesse besteht in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und dem nach dem schädigenden Ereignis nun tatsächlich vorhandenen Vermögensstand (Koziol-Welser, Grundriß I10 459 f). Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn (SZ 65/38), in die Betrachtung einbezogen werden.c) Dieser Ersatzanspruch gegen den Nachbarn ist auf den Ausgleich aller nachteiligen Auswirkungen von Veränderungen an Grund und Boden auf die Nachbarliegenschaft gerichtet, in erster Linie aber auf die Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Behebung der eingetretenen Schäden (Pimmer aaO Rz 55 zu Paragraph 364, ABGB), etwa durch Wiederherstellung der erforderlichen Stütze (SZ 41/74, SZ 4/84; Pimmer aaO Rz 8 zu Paragraph 364 b, ABGB). Der Ausgleichsanspruch ist einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß der Enteignung gleichzustellen (SZ 65/38) und richtet sich auf volle Genugtuung (SZ 43/139 = JBl 1971, 571 = EvBl 1971/16 mwN; SZ 25/67 = JBl 1953, 17 ua; Spielbüchler aaO Rz 9 zu Paragraph 364 a, ABGB mwN; Pimmer aaO Rz 57). Für die Berechnung des zu ersetzenden Interesses sind daher die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten maßgebend (SZ 65/38 mwN). Es ist nach dem Wert der beschädigten oder zerstörten Sache gerade im Vermögen des Geschädigten zu fragen. Dies geschieht mit Hilfe der „Differenzmethode“: Das zu leistende Interesse besteht in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und dem nach dem schädigenden Ereignis nun tatsächlich vorhandenen Vermögensstand (Koziol-Welser, Grundriß I10 459 f). Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn (SZ 65/38), in die Betrachtung einbezogen werden.
Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB in analoger Anwendung des § 364a ABGB ist die Bestimmung des § 1323 ABGB anzuwenden (Pimmer aaO Rz 56 zu § 364 ABGB); danach ist der Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen: Der Geschädigte ist demnach primär real so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre (SZ 63/53); im vorliegenden Fall wäre demnach das Grundstück in den vorigen Zustand zurückzuversetzen (SZ 43/124). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte auch Anspruch auf Ersatz der bloß fiktiven Wiederherstellungskosten, das sind die zur Wiederherstellung notwendigen und angemessenen Kosten, gleichgültig, ob er die Schadensbehebung tatsächlich durchführen läßt oder sonstwie verwendet, weil es Sache des Geschädigten ist, wie er den ihm als Schadensgutmachung zukommenden Betrag verwendet (SZ 63/46 = GesRZ 1990, 100 = AnwBl 1990, 399 mit Anm von Arnold = ecolex 1990, 410; zu den fiktiven Reparaturkosten von Kraftfahrzeugen: Harrer in Schwimann, Rz 50 zu § 1323 ABGB; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht Allgemeiner Teil3 314). Ist Naturalherstellung nicht möglich oder „nicht tunlich“, so ist Geldersatz zu leisten. Dieser soll die Vermögenseinbuße ausgleichen. Tunlichkeit bildet bei Möglichkeit die Grenze der Ersatzpflicht der Naturalherstellung. Auch bei - wie hier bloß beabsichtigter - Naturalherstellung macht unverhältnismäßiger Aufwand diese untunlich (vgl EvBl 1989/103 ua). Bei Strittigkeit des für die Lösung der Rechtsfrage „Tunlichkeit“ maßgebenden Sachverhalts trifft die Beweislast den Schädiger (vgl ZVR 1980/235 ua; Reischauer aaO Rz 9 zu § 1323 ABGB mwN). In diesem Sinn ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten sich auf Untunlichkeit nicht berufen, zu verstehen. Untunlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn die Wiederherstellung den berechtigten Interessen des Schädigers widerspricht, wenn die Wiederherstellung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Kriterien wegen der hohen Kosten nicht sinnvoll erscheint, wenn also etwa die Reparaturkosten den Wert der Sache im Zeitpunkt der Schädigung („Zeitwert“) erheblich übersteigen (Koziol-Welser aaO 458). Nach der neueren Rechtsprechung sind deshalb einerseits die fiktiven Schadensbehebungskosten nur mehr bis zur Höhe der Minderung des gemeinen Werts der beschädigten Sache (SZ 66/17 = JBl 1993, 786 = ecolex 1993, 377 mit Anm von Welser; SZ 63/46; JBl 1990, 718 mit Anm von Huber; JBl 1988, 249 = ZVR 1988/129; ZVR 1987/38 mwN; SZ 55/28 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 12 zu § 1323 ABGB; Apathy, Kommentar zum EKHG, Rz 15 zu § 16 EKHG mwN) - und zwar nicht bloß bei Kraftfahrzeugen (vgl SZ 66/17 und JBl 1990, 718) - zu ersetzen und andererseits wird verlangt, daß Kosten tatsächlich durchgeführter Schadensbehebungen den Wert der Sache nicht erheblich übersteigen: Eine der Aufgabe des Ersatzrechts widersprechende Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers soll vermieden und jener nicht besser als ohne den Schadensfall gestellt werden.Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB ist die Bestimmung des Paragraph 1323, ABGB anzuwenden (Pimmer aaO Rz 56 zu Paragraph 364, ABGB); danach ist der Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen: Der Geschädigte ist demnach primär real so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre (SZ 63/53); im vorliegenden Fall wäre demnach das Grundstück in den vorigen Zustand zurückzuversetzen (SZ 43/124). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte auch Anspruch auf Ersatz der bloß fiktiven Wiederherstellungskosten, das sind die zur Wiederherstellung notwendigen und angemessenen Kosten, gleichgültig, ob er die Schadensbehebung tatsächlich durchführen läßt oder sonstwie verwendet, weil es Sache des Geschädigten ist, wie er den ihm als Schadensgutmachung zukommenden Betrag verwendet (SZ 63/46 = GesRZ 1990, 100 = AnwBl 1990, 399 mit Anmerkung von Arnold = ecolex 1990, 410; zu den fiktiven Reparaturkosten von Kraftfahrzeugen: Harrer in Schwimann, Rz 50 zu Paragraph 1323, ABGB; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht Allgemeiner Teil3 314). Ist Naturalherstellung nicht möglich oder „nicht tunlich“, so ist Geldersatz zu leisten. Dieser soll die Vermögenseinbuße ausgleichen. Tunlichkeit bildet bei Möglichkeit die Grenze der Ersatzpflicht der Naturalherstellung. Auch bei - wie hier bloß beabsichtigter - Naturalherstellung macht unverhältnismäßiger Aufwand diese untunlich vergleiche EvBl 1989/103 ua). Bei Strittigkeit des für die Lösung der Rechtsfrage „Tunlichkeit“ maßgebenden Sachverhalts trifft die Beweislast den Schädiger vergleiche ZVR 1980/235 ua; Reischauer aaO Rz 9 zu Paragraph 1323, ABGB mwN). In diesem Sinn ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten sich auf Untunlichkeit nicht berufen, zu verstehen. Untunlichkeit ist insbesondere gegeben, wenn die Wiederherstellung den berechtigten Interessen des Schädigers widerspricht, wenn die Wiederherstellung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Kriterien wegen der hohen Kosten nicht sinnvoll erscheint, wenn also etwa die Reparaturkosten den Wert der Sache im Zeitpunkt der Schädigung („Zeitwert“) erheblich übersteigen (Koziol-Welser aaO 458). Nach der neueren Rechtsprechung sind deshalb einerseits die fiktiven Schadensbehebungskosten nur mehr bis zur Höhe der Minderung des gemeinen Werts der beschädigten Sache (SZ 66/17 = JBl 1993, 786 = ecolex 1993, 377 mit Anmerkung von Welser; SZ 63/46; JBl 1990, 718 mit Anmerkung von Huber; JBl 1988, 249 = ZVR 1988/129; ZVR 1987/38 mwN; SZ 55/28 ua; Reischauer in Rummel2, Rz 12 zu Paragraph 1323, ABGB; Apathy, Kommentar zum EKHG, Rz 15 zu Paragraph 16, EKHG mwN) - und zwar nicht bloß bei Kraftfahrzeugen vergleiche , SZ 66/17 und JBl 1990, 718) - zu ersetzen und andererseits wird verlangt, daß Kosten tatsächlich durchgeführter Schadensbehebungen den Wert der Sache nicht erheblich übersteigen: Eine der Aufgabe des Ersatzrechts widersprechende Bereicherung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers soll vermieden und jener nicht besser als ohne den Schadensfall gestellt werden.
Steht bereits fest, daß die Reparatur nicht durchgeführt wird, so ist im Sinne dieser Judikatur ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen. Im vorliegenden Fall hat aber die zweite Instanz ausgeführt, der Kläger habe in der letzten mündlichen Streitverhandlung ausdrücklich ausgesagt, vorzuhaben, die Rutschung zu sanieren, und es bestehe keine Veranlassung, vom Gegenteil auszugehen. Dies stellt eine das Revisionsgericht bindende Tatsachenbeurteilung der Berufungsinstanz dar, der Kläger werde nun die Wiederherstellung seines Grundstücks vornehmen. Damit hat der Kläger aber den ihm obliegenden Beweis (2 Ob 5/94 = ecolex 1994, 386), die Wiederherstellung werde durchgeführt, erbracht. Es genügt, daß der Geschädigte die Beseitigung des Schadens beabsichtigt (Harrer aaO Rz 51 zu § 1323 ABGB); er muß seine Liegenschaft nicht schon vor der Schadensliquidierung wiederherstellen lassen und ist nicht gehalten, erst den Schaden auf eigene Kosten zu sanieren und erst dann Ersatz zu begehren. Der Ausgleichsgedanke wird dabei auch ohne die hier nicht begehrte Vorschußleistung (Reischauer aaO Rz 13 zu § 1323 ABGB) nicht über Gebühr bemüht.Steht bereits fest, daß die Reparatur nicht durchgeführt wird, so ist im Sinne dieser Judikatur ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen. Im vorliegenden Fall hat aber die zweite Instanz ausgeführt, der Kläger habe in der letzten mündlichen Streitverhandlung ausdrücklich ausgesagt, vorzuhaben, die Rutschung zu sanieren, und es bestehe keine Veranlassung, vom Gegenteil auszugehen. Dies stellt eine das Revisionsgericht bindende Tatsachenbeurteilung der Berufungsinstanz dar, der Kläger werde nun die Wiederherstellung seines Grundstücks vornehmen. Damit hat der Kläger aber den ihm obliegenden Beweis (2 Ob 5/94 = ecolex 1994, 386), die Wiederherstellung werde durchgeführt, erbracht. Es genügt, daß der Geschädigte die Beseitigung des Schadens beabsichtigt (Harrer aaO Rz 51 zu Paragraph 1323, ABGB); er muß seine Liegenschaft nicht schon vor der Schadensliquidierung wiederherstellen lassen und ist nicht gehalten, erst den Schaden auf eigene Kosten zu sanieren und erst dann Ersatz zu begehren. Der Ausgleichsgedanke wird dabei auch ohne die hier nicht begehrte Vorschußleistung (Reischauer aaO Rz 13 zu Paragraph 1323, ABGB) nicht über Gebühr bemüht.
Bei Autoreparaturen nimmt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung Untunlichkeit im Sinne von Reparaturunwürdigkeit dann an, wenn die Instandsetzungskosten den Zeitwert vor der Schädigung erheblich übersteigen (ZVR 1987/94, ZVR 1987/38 ua; Reischauer aaO Rz 9 zu § 1323 ABGB mwN; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 43 ff zu § 1323 mwN).Bei Autoreparaturen nimmt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung Untunlichkeit im Sinne von Reparaturunwürdigkeit dann an, wenn die Instandsetzungskosten den Zeitwert vor der Schädigung erheblich übersteigen (ZVR 1987/94, ZVR 1987/38 ua; Reischauer aaO Rz 9 zu Paragraph 1323, ABGB mwN; Harrer in Schwimann, ABGB Rz 43 ff zu Paragraph 1323, mwN).
Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall indessen - wie das schon das Gericht zweiter Instanz richtig erkannte - nicht uneingeschränkt anwendbar. Der Vorrang der Naturalrestitution beruht auf der Erwägung, daß sie den besten und vollständigsten Ersatz bewirkt; sie ist daher am geeignetsten, den Ausgleichsgedanken zu verwirklichen, weil - anders als beim Geldersatz - durch sie der ohne das schädigende Ereignis gegebene tatsächliche Zustand hergestellt wird. Auch werden dem Geschädigten die mit der Wiederanschaffung verbundenen Mühen abgenommen. Bietet die Naturalrestitution somit den vollkommensten Ausgleich, ist sie auch durchzuführen, wenn sie teurer kommt als der Geldersatz, und zwar selbst dann, wenn - wie hier - der gesamte Schaden auf diese Weise nicht ersetzt werden kann. Nur wenn die Wiederherstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühen erfordert, scheidet sie wegen Untunlichkeit aus (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 173 f).Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall indessen - wie das schon das Gericht zweiter Instanz richtig erkannte - nicht uneingeschränkt anwendbar. Der Vorrang der Naturalrestitution beruht auf der Erwägung, daß sie den besten und vollständigsten Ersatz bewirkt; sie ist daher am geeignetsten, den Ausgleichsgedanken zu verwirklichen, weil - anders als beim Geldersatz - durch sie der ohne das schädigende Ereignis gegebene tatsächliche Zustand hergestellt wird. Auch werden dem Geschädigten die mit der Wiederanschaffung verbundenen Mühen abgenommen. Bietet die Naturalrestitution somit den vollkommensten Ausgleich, ist sie auch durchzuführen, wenn sie teurer kommt als der Geldersatz, und zwar selbst dann, wenn - wie hier - der gesamte Schaden auf diese Weise nicht ersetzt werden kann. Nur wenn die Wiederherstellung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühen erfordert, scheidet sie wegen Untunlichkeit aus (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 173 f).
Diesen auf den Vorrang der Naturalrestitution abstellenden Grundsätzen ist im besonderen Maß bei Liegenschaften Geltung zu verschaffen: Anders als Kraftfahrzeuge und ähnliche Gebrauchsgüter sind sie nicht nur keine vertretbaren Sachen, für die durch Austausch voller Ersatz geleistet werden kann, sondern überdies als knappe Wirtschaftsgüter nur in weitaus geringerer Zahl vorhanden und überhaupt nicht vermehrbar. Bei Beschädigung solcher Güter ist deshalb - ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert - zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten die Kosten aufwenden, ob also ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, diesen Aufwand gleichfalls bestreiten würde (vgl EvBl 1989/103; Reischauer aaO Rz 9a zu § 1323; vgl auch die Regelung bei Verletzung von Tieren in § 1332a ABGB).Diesen auf den Vorrang der Naturalrestitution abstellenden Grundsätzen ist im besonderen Maß bei Liegenschaften Geltung zu verschaffen: Anders als Kraftfahrzeuge und ähnliche Gebrauchsgüter sind sie nicht nur keine vertretbaren Sachen, für die durch Austausch voller Ersatz geleistet werden kann, sondern überdies als knappe Wirtschaftsgüter nur in weitaus geringerer Zahl vorhanden und überhaupt nicht vermehrbar. Bei Beschädigung solcher Güter ist deshalb - ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert - zu fragen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten die Kosten aufwenden, ob also ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, diesen Aufwand gleichfalls bestreiten würde vergleiche EvBl 1989/103; Reischauer aaO Rz 9a zu Paragraph 1323,; vergleiche auch die Regelung bei Verletzung von Tieren in Paragraph 1332 a, ABGB).
Da die Beklagten das gesamte subjektiv zu berechnende Interesse zu ersetzen haben (SZ 65/38; Koziol aaO 203), dürfen der Tunlichkeit der Wiederherstellung (§ 1323 ABGB) keine engen Grenzen gezogen werden. Im vorliegenden Fall ist der (unbebaute) Teil jenes Grundstücks, auf welchem der Kläger eine Fremdenpension betreibt, vom Schaden betroffen (Ersturteil, S.3), sodaß - von seiner Warte aus gesehen - ein ganz besonderes Interesse an der Wiederherstellung der Liegenschaft in deren früher gegeben gewesenen, durch den Schadensfall jedoch verlorenen Bebauungseignung anzuerkennen ist. Die Frage, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Grundeigentümer in der Lage des geschädigten Klägers den früheren Zustand der Grundfläche trotz des die objektive Wertminderung erheblich übersteigenden Instandsetzungsaufwands wiederherstellen würde, um das Grundstück entsprechend nutzbar zu machen, ist deshalb nach Auffassung des erkennenden Senats eindeutig zu bejahen, zumal von einem unverhältismäßig hohen Aufwand bei Abwägung aller Umstände hier noch nicht gesprochen werden kann.Da die Beklagten das gesamte subjektiv zu berechnende Interesse zu ersetzen haben (SZ 65/38; Koziol aaO 203), dürfen der Tunlichkeit der Wiederherstellung (Paragraph 1323, ABGB) keine engen Grenzen gezogen werden. Im vorliegenden Fall ist der (unbebaute) Teil jenes Grundstücks, auf welchem der Kläger eine Fremdenpension betreibt, vom Schaden betroffen (Ersturteil, S.3), sodaß - von seiner Warte aus gesehen - ein ganz besonderes Interesse an der Wiederherstellung der Liegenschaft in deren früher gegeben gewesenen, durch den Schadensfall jedoch verlorenen Bebauungseignung anzuerkennen ist. Die Frage, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Grundeigentümer in der Lage des geschädigten Klägers den früheren Zustand der Grundfläche trotz des die objektive Wertminderung erheblich übersteigenden Instandsetzungsaufwands wiederherstellen würde, um das Grundstück entsprechend nutzbar zu machen, ist deshalb nach Auffassung des erkennenden Senats eindeutig zu bejahen, zumal von einem unverhältismäßig hohen Aufwand bei Abwägung aller Umstände hier noch nicht gesprochen werden kann.
Daran ändert auch nichts, daß eine vollkommene Zurückversetzung in den früheren Zustand selbst bei der aufwendigsten Instandsetzungsvariante nicht gelingen könnte, sondern eine restliche Wertminderung verbliebe: Diese ist dann eben - wie schon weiter oben ausgeführt - in Geld auszugleichen.
Der vom Gericht zweiter Instanz zuerkannte Schadenersatzbetrag (Aufwand der kostengünstigsten Instandsetzung von S 220.000,-- zuzüglich verbliebener Wertminderung von S 50.000,--) ist deshalb zu billigen, weshalb der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.