Rechtssatz RS0011948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011948
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Rechtssatz
Der Besitzer eines Grundstückes, der es vertieft, hat gemäß § 364b ABGB, nicht nur für genügende Befestigung des Bodens des Nachbargrundstückes zu sorgen, sondern auch für die Wiederherstellung der erforderlichen Stütze, wenn diese aus irgendeinem Grund nicht mehr die genügende Befestigung aufweist. Diese Verpflichtung zur Herstellung der erforderlichen Stütze oder genügenden Befestigung ist eine nachbarrechtliche Ausgleichsverpflichtung, ohne daß ein Verschulden erforderlich wäre.Der Besitzer eines Grundstückes, der es vertieft, hat gemäß Paragraph 364 b, ABGB, nicht nur für genügende Befestigung des Bodens des Nachbargrundstückes zu sorgen, sondern auch für die Wiederherstellung der erforderlichen Stütze, wenn diese aus irgendeinem Grund nicht mehr die genügende Befestigung aufweist. Diese Verpflichtung zur Herstellung der erforderlichen Stütze oder genügenden Befestigung ist eine nachbarrechtliche Ausgleichsverpflichtung, ohne daß ein Verschulden erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 123/68
Entscheidungstext OGH 19.06.1968 5 Ob 123/68
Veröff: SZ 41/74 = LwBetr 1970,142
- 1 Ob 620/94
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
Auch; Veröff: SZ 68/101
- 7 Ob 2062/96b
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2062/96b
- 7 Ob 103/98t
Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 103/98t
Auch; Beisatz: In erster Linie Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Behebung der eingetretenen Schäden (etwa durch Wiederherstellung der erforderlichen Stütze) und nicht Herstellung einer anderweitigen genügenden Befestigung. (T1)
- 4 Ob 25/11x
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 25/11x
Vgl auch; Beisatz: Aus § 364b ABGB resultiert ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch gegen den Nachbarn, auf den in analoger Anwendung des § 364a ABGB die Bestimmung des § 1323 ABGB über die Naturalrestitution anzuwenden ist. (T2)
- 8 Ob 100/11f
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 100/11f
Vgl auch; Beisatz: § 364b ABGB wird nicht dadurch unanwendbar, dass der beeinträchtigte Nachbar vor dem Eingriff die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit seines Grundstückes verändert hat (so bereits 3 Ob 95/11h). (T3)
- 1 Ob 62/16y
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 62/16y
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T4)
- 5 Ob 23/17v
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 23/17v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 1 Ob 30/17v
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 30/17v
- 2 Ob 75/19x
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 75/19x
Vgl; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ursprünglich ein einziges Grundstück vorlag, das dann entlang der Mauer geteilt wurde. Denn auch in diesem Fall hat der Unterlieger ein Interesse daran, dass die nun in seinem (zumindest Mit-)Eigentum stehende Mauer eine „Vertiefung“, das heißt eine ebene Gestaltung seines Grundstückes ermöglicht. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011948
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
JJR_19680619_OGH0002_0050OB00123_6800000_002