Die Revision der erst-, dritt-, viert- und sechstbeklagten Parteien ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Sowohl im Ersturteil als auch in der Berufungsentscheidung findet sich die ausdrückliche Feststellung, dass eine Zession der Klagsansprüche von den Erben des Notars an den Kläger stattgefunden hat. Zudem erhob im Verfahren erster Instanz nur die fünftbeklagte Partei den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation, nicht jedoch die erstbeklagte Gesellschaft sowie der Dritt-, Viert- und Sechstbeklagte. Deren erstmals in der Revision erhobene Einwand der mangelnden Aktivlegitimation ist somit auch wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS-Justiz RS0042040). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der von der erstbeklagten Gesellschaft sowie dem Dritt-, Viert- und Sechstbeklagten erhobene Verjährungseinwand habe bei der Urteilsfällung gemäß § 399 Abs 1 ZPO aF unberücksichtigt zu bleiben gehabt, ist zutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Falle eines Antrags auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO aF der säumige Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen (5 Ob 538/88 mwN). Nur jene neuen Parteierklärungen, die dem Zweck der mit der genannten Bestimmung angestrebten Verfahrenskonzentration nicht zuwiderlaufen (Klagseinschränkungen, Anerkennungen und Verzichte und tatsächliche Angaben, z.B einseitige Tatsachengeständnisse oder gemeinsame übereinstimmende Tatsachenbehauptungen), sind dennoch zu beachten, da sie den Prozessgegenstand als solchen oder doch die erforderliche Stoffsammlung ausschließlich einschränken (MietSlg 33.651; RZ 1983/59). Dies trifft auf den Verjährungseinwand nicht zu. Dass der (verspätet) erhobene Verjährungseinwand bei der Urteilsfällung gemäß § 399 Abs 1 ZPO aF unberücksichtigt zu bleiben hat, ergibt sich zudem daraus, dass er vom Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO umfasst ist (Fasching, Lb2, Rz 1727 mwN), der Begriff „Neuerung" nach § 399 Abs 1 ZPO aF aber noch einschränkender zu interpretieren ist als der des § 482 Abs 2 ZPO (Fasching, aaO, Rz 1411).Sowohl im Ersturteil als auch in der Berufungsentscheidung findet sich die ausdrückliche Feststellung, dass eine Zession der Klagsansprüche von den Erben des Notars an den Kläger stattgefunden hat. Zudem erhob im Verfahren erster Instanz nur die fünftbeklagte Partei den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation, nicht jedoch die erstbeklagte Gesellschaft sowie der Dritt-, Viert- und Sechstbeklagte. Deren erstmals in der Revision erhobene Einwand der mangelnden Aktivlegitimation ist somit auch wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS-Justiz RS0042040). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der von der erstbeklagten Gesellschaft sowie dem Dritt-, Viert- und Sechstbeklagten erhobene Verjährungseinwand habe bei der Urteilsfällung gemäß Paragraph 399, Absatz eins, ZPO aF unberücksichtigt zu bleiben gehabt, ist zutreffend. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Falle eines Antrags auf Fällung eines Urteils nach Paragraph 399, ZPO aF der säumige Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen (5 Ob 538/88 mwN). Nur jene neuen Parteierklärungen, die dem Zweck der mit der genannten Bestimmung angestrebten Verfahrenskonzentration nicht zuwiderlaufen (Klagseinschränkungen, Anerkennungen und Verzichte und tatsächliche Angaben, z.B einseitige Tatsachengeständnisse oder gemeinsame übereinstimmende Tatsachenbehauptungen), sind dennoch zu beachten, da sie den Prozessgegenstand als solchen oder doch die erforderliche Stoffsammlung ausschließlich einschränken (MietSlg 33.651; RZ 1983/59). Dies trifft auf den Verjährungseinwand nicht zu. Dass der (verspätet) erhobene Verjährungseinwand bei der Urteilsfällung gemäß Paragraph 399, Absatz eins, ZPO aF unberücksichtigt zu bleiben hat, ergibt sich zudem daraus, dass er vom Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO umfasst ist (Fasching, Lb2, Rz 1727 mwN), der Begriff „Neuerung" nach Paragraph 399, Absatz eins, ZPO aF aber noch einschränkender zu interpretieren ist als der des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO (Fasching, aaO, Rz 1411).
Bei ihrem Vorbringen, eine Haftung der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes sei zu verneinen, da der Kaufvertrag niemals „wirksam " geworden sei, weswegen die Schädigung des Käufers allein auf die treuwidrige vorzeitige Auszahlung der Kaufpreisvaluta durch den Notar zurückzuführen sei, der darüber hinaus die grundbücherliche Durchführung der Kaufverträge nicht habe bewerkstelligen können, lassen die Revisionswerber außer Acht, dass sowohl der Drittbeklagte wie auch der Viertbeklagte den Kaufvertrag rechtsgültig abgeschlossen haben: Der Drittbeklagte wurde beim Abschluss des Kaufvertrags vom Sechstbeklagten vertreten; der Viertbeklagte trat nach Erreichen seiner Volljährigkeit vollinhaltlich in den Kaufvertrag ein. Sowohl der Dritt- als auch der Viertbeklagte waren daher - ebenso wie die erstbeklagte Gesellschaft - dem Käufer gegenüber zur Übereignung der Grundstücke verpflichtet. Die Verbindlichkeit mehrerer Miteigentümer (Verkäufer) zur Übertragung des Eigentums ist als Gesamthandschuld zu beurteilen, da ohne Zusammenwirken aller Miteigentümer die geschuldete Leistung, nämlich die Übertragung des Eigentumsrechts an den verkauften Grundstücken, nicht erbracht werden kann (SZ 46/101). Die erstbeklagte Gesellschaft, der Dritt- und Viertbeklagte hafteten dem Käufer somit zur ungeteilten Hand Gleichzeitig waren die Verkäufer an den dem Notar unwiderruflich erteilten Treuhandauftrag gebunden und wären im Innenverhältnis gegenüber dem Notar verpflichtet gewesen, alle Handlungen vorzunehmen, um die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags zu ermöglichen. Sie hatten alle Handlungen zu unterlassen, die mit dem Treuhandauftrag in Widerspruch stehen und die wesentlichen materiellen Interessen des Treuhänders beeinträchtigen. Ein dieser Verpflichtung zuwiderhandelnder Treugeber (Geschäftsherr) haftet nach dem regelmäßig mit der Treuhand verbundenen Auftragsverhältnis (Umlauft in Apathy, Die Treuhandschaft, 43) dem Treuhänder gegenüber für alle durch sein Verschulden entstandenen Schäden, die den Treuhänder treffen (§ 1014 ABGB). Mehrere Miteigentümer einer zu übereignenden Liegenschaft treffen im Verhältnis zum Treuhänder diese Pflichten gemeinschaftlich und ungeteilt: Die Leistungserfüllung des einzelnen Miteigentümers gegenüber dem Treuhänder ist nur erfolgreich, wenn auch die anderen Miteigentümer (Mitverpflichteten) ordnungsgemäß erfüllen. Daraus folgt, dass auch dieses sich aus dem Treuhandauftrag ergebende Schuldverhältnis zwischen den Miteigentümern (als Treugeber) und dem Notar (als Treuhänder) als Gesamthandschuldverhältnis zu qualifizieren ist, was diesem gegenüber ebenfalls zu einer solidarischen Haftung führt.Bei ihrem Vorbringen, eine Haftung der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes sei zu verneinen, da der Kaufvertrag niemals „wirksam " geworden sei, weswegen die Schädigung des Käufers allein auf die treuwidrige vorzeitige Auszahlung der Kaufpreisvaluta durch den Notar zurückzuführen sei, der darüber hinaus die grundbücherliche Durchführung der Kaufverträge nicht habe bewerkstelligen können, lassen die Revisionswerber außer Acht, dass sowohl der Drittbeklagte wie auch der Viertbeklagte den Kaufvertrag rechtsgültig abgeschlossen haben: Der Drittbeklagte wurde beim Abschluss des Kaufvertrags vom Sechstbeklagten vertreten; der Viertbeklagte trat nach Erreichen seiner Volljährigkeit vollinhaltlich in den Kaufvertrag ein. Sowohl der Dritt- als auch der Viertbeklagte waren daher - ebenso wie die erstbeklagte Gesellschaft - dem Käufer gegenüber zur Übereignung der Grundstücke verpflichtet. Die Verbindlichkeit mehrerer Miteigentümer (Verkäufer) zur Übertragung des Eigentums ist als Gesamthandschuld zu beurteilen, da ohne Zusammenwirken aller Miteigentümer die geschuldete Leistung, nämlich die Übertragung des Eigentumsrechts an den verkauften Grundstücken, nicht erbracht werden kann (SZ 46/101). Die erstbeklagte Gesellschaft, der Dritt- und Viertbeklagte hafteten dem Käufer somit zur ungeteilten Hand Gleichzeitig waren die Verkäufer an den dem Notar unwiderruflich erteilten Treuhandauftrag gebunden und wären im Innenverhältnis gegenüber dem Notar verpflichtet gewesen, alle Handlungen vorzunehmen, um die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags zu ermöglichen. Sie hatten alle Handlungen zu unterlassen, die mit dem Treuhandauftrag in Widerspruch stehen und die wesentlichen materiellen Interessen des Treuhänders beeinträchtigen. Ein dieser Verpflichtung zuwiderhandelnder Treugeber (Geschäftsherr) haftet nach dem regelmäßig mit der Treuhand verbundenen Auftragsverhältnis (Umlauft in Apathy, Die Treuhandschaft, 43) dem Treuhänder gegenüber für alle durch sein Verschulden entstandenen Schäden, die den Treuhänder treffen (Paragraph 1014, ABGB). Mehrere Miteigentümer einer zu übereignenden Liegenschaft treffen im Verhältnis zum Treuhänder diese Pflichten gemeinschaftlich und ungeteilt: Die Leistungserfüllung des einzelnen Miteigentümers gegenüber dem Treuhänder ist nur erfolgreich, wenn auch die anderen Miteigentümer (Mitverpflichteten) ordnungsgemäß erfüllen. Daraus folgt, dass auch dieses sich aus dem Treuhandauftrag ergebende Schuldverhältnis zwischen den Miteigentümern (als Treugeber) und dem Notar (als Treuhänder) als Gesamthandschuldverhältnis zu qualifizieren ist, was diesem gegenüber ebenfalls zu einer solidarischen Haftung führt.
Unbestritten ist, dass den Notar als mehrseitigen Treuhänder Treuepflichten gegenüber sämtlichen Treugebern trafen und er die Interessen sowohl der Verkäufer als auch jene des Käufers wahrzunehmen hatte. Weisungen eines Treugebers oder eines Dritten hätte der Notar nur dann befolgen dürfen, wenn sie die Interessen des anderen Treugebers nicht beeinträchtigten (Strasser in Rummel, ABGB3, § 1002, Rz 42 i mwN). Dass der Notar diese Sorgfaltspflichten gegenüber dem Käufer verletzt hat, liegt auf der Hand; davon ausgehend hat er die Forderungen des Käufers befriedigt und diesem den Kaufpreis ersetzt. Die Verletzung der Sorgfaltspflichten des mehrseitigen Treuhänders gegenüber dem einen Treugeber (hier dem Käufer) führt aber nicht dazu, dass in jenem Fall, in dem den anderen Treugebern (hier den Verkäufern) vorsätzliches, Schadenersatz begründendes Handeln vorwerfbar ist, diese ein ihre Haftung minderndes Mitverschulden oder gar den Ausschluss ihrer Haftung geltend machen könnten. Der Ersatz des (vorzeitig) ausbezahlten Kaufpreises durch den Notar soll in einem solchen Fall nicht dazu dienen, deliktisch handelnde oder ihren eigenen Pflichten aus dem Treuhandauftrag zuwiderhandelnde Verkäufer, die durch deren (getrenntes bzw selbstständiges) Verhalten den ganzen Schaden in Wahrheit herbeigeführt haben (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II 12, 306), von ihrer Verantwortung zu entlasten oder diese Verantwortung zu mindern. Im vorliegenden Fall ist jedem Revisionswerber vorsätzliches Schadenseratz begründendes Verhalten anzulasten. Der Drittbeklagte und der Viertbeklagte haben gegen ihre sich aus dem Kauf- und Treuhandvertrag ergebenden Verpflichtungen mehrfach verstoßen. Sie vereitelten die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags. Dass ihre „Zustimmung" zum Kaufvertrag „obsolet" geworden sein sollte (wie es der Sechstbeklagte in seinem Schreiben an den Notar ausgedrückt hat), ist unrichtig. Diese Zustimmung lag weiterhin vor, der Dritt- und Viertbeklagte waren aber nicht mehr gewillt, den Kaufvertrag zuzuhalten. Dies fand speziell darin seinen Ausdruck, dass sie - ebenso wie die vom Sechstbeklagten vertretene erstbeklagte Gesellschaft - nach Lastenfreistellung durch die fünftbeklagte Sparkasse einer neuerlichen Pfandbelastung in noch größerem Ausmaß zu Gunsten des Versicherungsunternehmens zustimmten. Diese Vorgangsweise bewirkte die Unmöglichkeit der Durchführung des Kaufvertrags, weil eine lastenfreie Liegenschaft nicht mehr übergeben werden konnte. Die Treugeber (der Dritt- und Viertbeklagte) haben ihr mangelndes Verschulden nicht bewiesen. Sie haften - ebenso wie die erstbeklagte Gesellschaft - demnach schon aus der Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen.Unbestritten ist, dass den Notar als mehrseitigen Treuhänder Treuepflichten gegenüber sämtlichen Treugebern trafen und er die Interessen sowohl der Verkäufer als auch jene des Käufers wahrzunehmen hatte. Weisungen eines Treugebers oder eines Dritten hätte der Notar nur dann befolgen dürfen, wenn sie die Interessen des anderen Treugebers nicht beeinträchtigten (Strasser in Rummel, ABGB3, Paragraph 1002,, Rz 42 i mwN). Dass der Notar diese Sorgfaltspflichten gegenüber dem Käufer verletzt hat, liegt auf der Hand; davon ausgehend hat er die Forderungen des Käufers befriedigt und diesem den Kaufpreis ersetzt. Die Verletzung der Sorgfaltspflichten des mehrseitigen Treuhänders gegenüber dem einen Treugeber (hier dem Käufer) führt aber nicht dazu, dass in jenem Fall, in dem den anderen Treugebern (hier den Verkäufern) vorsätzliches, Schadenersatz begründendes Handeln vorwerfbar ist, diese ein ihre Haftung minderndes Mitverschulden oder gar den Ausschluss ihrer Haftung geltend machen könnten. Der Ersatz des (vorzeitig) ausbezahlten Kaufpreises durch den Notar soll in einem solchen Fall nicht dazu dienen, deliktisch handelnde oder ihren eigenen Pflichten aus dem Treuhandauftrag zuwiderhandelnde Verkäufer, die durch deren (getrenntes bzw selbstständiges) Verhalten den ganzen Schaden in Wahrheit herbeigeführt haben (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht römisch zwei 12, 306), von ihrer Verantwortung zu entlasten oder diese Verantwortung zu mindern. Im vorliegenden Fall ist jedem Revisionswerber vorsätzliches Schadenseratz begründendes Verhalten anzulasten. Der Drittbeklagte und der Viertbeklagte haben gegen ihre sich aus dem Kauf- und Treuhandvertrag ergebenden Verpflichtungen mehrfach verstoßen. Sie vereitelten die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags. Dass ihre „Zustimmung" zum Kaufvertrag „obsolet" geworden sein sollte (wie es der Sechstbeklagte in seinem Schreiben an den Notar ausgedrückt hat), ist unrichtig. Diese Zustimmung lag weiterhin vor, der Dritt- und Viertbeklagte waren aber nicht mehr gewillt, den Kaufvertrag zuzuhalten. Dies fand speziell darin seinen Ausdruck, dass sie - ebenso wie die vom Sechstbeklagten vertretene erstbeklagte Gesellschaft - nach Lastenfreistellung durch die fünftbeklagte Sparkasse einer neuerlichen Pfandbelastung in noch größerem Ausmaß zu Gunsten des Versicherungsunternehmens zustimmten. Diese Vorgangsweise bewirkte die Unmöglichkeit der Durchführung des Kaufvertrags, weil eine lastenfreie Liegenschaft nicht mehr übergeben werden konnte. Die Treugeber (der Dritt- und Viertbeklagte) haben ihr mangelndes Verschulden nicht bewiesen. Sie haften - ebenso wie die erstbeklagte Gesellschaft - demnach schon aus der Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen.
Der Sechstbeklagte wirkte am Vertragsbruch der Liegenschaftseigentümer - dem Käufer gegenüber - aktiv mit, um daraus persönliche Vorteile zu erlangen. Darin ist - worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - eine bewusste Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts zu erblicken, sodass der Sechstbeklagte für die daraus erwachsenen Schäden aus dem Titel des Schadenersatzes deliktisch haftet (SZ 55/170; SZ 66/141; RIS-Justiz RS0022817; RS0025920). Die erstbeklagte Gesellschaft muss sich das Handeln des Sechstbeklagten als jenes ihres Geschäftsführers zurechnen lassen.
Zusammenfassend haben die erstbeklagte Gesellschaft, der Dritt- und Viertbeklagte sowie der Sechstbeklagte den gesamten Schaden durch jeweils selbstständige Handlungen herbeigeführt, ohne dass die von ihnen jeweils zu verantwortenden Verursachungsanteile bestimmbar wären. Dies führt zu ihrer solidarischen Haftung gemäß § 1302 ABGB (Koziol/Welser, aaO). Zugleich besteht aber auch ihre ungeteilte Haftung dem Notar gegenüber. Diesem ist zwar die - über Drängen des Sechstbeklagten - vorzeitige (fahrlässige) Überweisung des Kaufpreises anzulasten, doch steht dem das vorsätzliche Vereiteln der Durchführung des rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags durch die Revisionswerber gegenüber, was als „besonderes Verhältnis" im Sinne des § 896 ABGB anzusehen ist und dem Kläger daher das Recht verschafft, den gesamten Schaden von jedem einzelnen der schädigenden Revisionswerber zu fordern.Zusammenfassend haben die erstbeklagte Gesellschaft, der Dritt- und Viertbeklagte sowie der Sechstbeklagte den gesamten Schaden durch jeweils selbstständige Handlungen herbeigeführt, ohne dass die von ihnen jeweils zu verantwortenden Verursachungsanteile bestimmbar wären. Dies führt zu ihrer solidarischen Haftung gemäß Paragraph 1302, ABGB (Koziol/Welser, aaO). Zugleich besteht aber auch ihre ungeteilte Haftung dem Notar gegenüber. Diesem ist zwar die - über Drängen des Sechstbeklagten - vorzeitige (fahrlässige) Überweisung des Kaufpreises anzulasten, doch steht dem das vorsätzliche Vereiteln der Durchführung des rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags durch die Revisionswerber gegenüber, was als „besonderes Verhältnis" im Sinne des Paragraph 896, ABGB anzusehen ist und dem Kläger daher das Recht verschafft, den gesamten Schaden von jedem einzelnen der schädigenden Revisionswerber zu fordern.
Auf das Revisionsvorbringen, der Dritt-, Viert- und Sechstbeklagte wären nicht bereichert, ist im Hinblick auf deren Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.